Inflationsausgleichsprämie: BAG stärkt Teilzeitkräfte (10 AZR 146/25)

26. Juni 2026 4 Min. Lesezeit Anwaltvergleich.de Redaktion

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat einer Arbeitnehmerin eine tarifliche Inflationsausgleichsprämie für drei Monate in Höhe von jeweils 250 Euro zugesprochen. Die obersten Arbeitsrichter hoben damit die Entscheidungen der Vorinstanzen weitgehend auf. Maßgeblich war, welchen Zweck eine solche Prämie nach dem Tarifvertrag verfolgt – und wer deshalb anspruchsberechtigt ist.

Der Fall

Hintergrund des Verfahrens ist die sogenannte Inflationsausgleichsprämie. Damit konnten Arbeitgeber ihren Beschäftigten in den Jahren 2022 bis 2024 bis zu 3.000 Euro steuer- und abgabenfrei auszahlen, um die gestiegenen Lebenshaltungskosten abzufedern. Häufig wurden die Voraussetzungen für die Zahlung in Tarifverträgen geregelt.

Die Klägerin verlangte von ihrer Arbeitgeberin die Zahlung einer solchen Prämie. Sie forderte zunächst Beträge für mehrere Monate des Jahres 2023 nebst Zinsen. Streitig war, ob ihr die tariflich vorgesehene Prämie überhaupt zustand und in welcher Höhe.

Das Arbeitsgericht Gera wies die Klage am 24. Juli 2024 zunächst ab (Az. 4 Ca 1579/23). Auch in der Berufung blieb die Arbeitnehmerin zunächst erfolglos: Das Thüringer Landesarbeitsgericht bestätigte die Klageabweisung mit Urteil vom 27. Mai 2025 (Az. 1 Sa 163/24). Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Revision zum Bundesarbeitsgericht ein.

Im Kern ging es um die Auslegung des Tarifvertrags: Welchen Leistungszweck verfolgt die Inflationsausgleichsprämie und unter welchen Bedingungen muss der Arbeitgeber sie auszahlen? Von der Antwort hing ab, ob die Klägerin leer ausgeht oder zumindest einen anteiligen Anspruch hat.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Bundesarbeitsgericht gab der Revision der Klägerin überwiegend statt. Es hob das Berufungsurteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts auf und änderte das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Gera ab. Im Ergebnis musste die Arbeitgeberin der Klägerin die Prämie für die Monate Mai, Juni und Juli 2023 in Höhe von jeweils 250 Euro zahlen – zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Die Zinsen laufen je nach Monat ab dem 16. Juni 2023, dem 18. Juli 2023 und dem 16. August 2023. Soweit die Klägerin weitergehende Zahlungen verlangt hatte, wies das Gericht die Klage ab. Insgesamt setzte sich die Arbeitnehmerin damit zum überwiegenden Teil durch.

Diese Verteilung spiegelt sich auch in der Kostenentscheidung wider: Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 12,5 Prozent und die Arbeitgeberin zu 87,5 Prozent. Die Kosten der Berufung und der Revision muss die Arbeitgeberin allein tragen. Das zeigt, dass die Klägerin in den höheren Instanzen vollständig obsiegte.

Eine ausführliche schriftliche Begründung gibt es in diesem Verfahren nicht: Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 555 Abs. 1 und § 313a Abs. 1 ZPO). Entscheidend war nach dem Themenschwerpunkt des Verfahrens, wie der Leistungszweck der Prämie im Tarifvertrag zu verstehen ist und welche Beschäftigten davon profitieren.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist die Entscheidung ein wichtiges Signal. Wer in einem tarifgebundenen Betrieb arbeitet, sollte genau prüfen, ob ihm eine Inflationsausgleichsprämie zusteht – auch dann, wenn die Auszahlung verweigert oder nur teilweise vorgenommen wurde. Der konkrete Leistungszweck der Prämie kann entscheidend sein, etwa wenn es um die Frage geht, ob auch Teilzeitkräfte, Beschäftigte in Elternzeit oder Personen mit ruhendem Arbeitsverhältnis Anspruch haben.

Praktisch bedeutet das: Lesen Sie den anwendbaren Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung sorgfältig. Achten Sie auf Stichtage, die geforderte Beschäftigungsdauer und etwaige Ausschlusskriterien. Steht Ihnen die Prämie nach dem Wortlaut und Zweck der Regelung zu, sollten Sie sie schriftlich und unter Fristsetzung beim Arbeitgeber geltend machen.

Besonders wichtig sind tarifliche Ausschlussfristen: Viele Tarifverträge verlangen, dass Ansprüche innerhalb weniger Monate schriftlich angemeldet werden, sonst verfallen sie. Bewahren Sie Lohnabrechnungen, Arbeitsvertrag und sämtlichen Schriftverkehr auf. Wer unsicher ist, ob ein Anspruch besteht oder bereits verfallen ist, sollte frühzeitig handeln und nicht abwarten.

Anwaltliche Hilfe ist vor allem dann sinnvoll, wenn der Arbeitgeber die Zahlung ablehnt, der Tarifvertrag schwer verständlich ist oder eine Ausschlussfrist droht. Eine fachkundige Prüfung kann klären, ob sich eine Klage lohnt und wie hoch ein anteiliger Anspruch ausfallen könnte. Anwalt für Arbeitsrecht finden – so lassen Sie Ihre Ansprüche rechtssicher bewerten.

Quellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil, Az. 10 AZR 146/25 · Weiterführend: Bericht des BAG

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Häufig gestellte Fragen

Was ist die Inflationsausgleichsprämie?
Die Inflationsausgleichsprämie war eine steuer- und abgabenfreie Sonderzahlung von bis zu 3.000 Euro, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten in den Jahren 2022 bis 2024 zum Ausgleich gestiegener Lebenshaltungskosten zahlen konnten. Die Bedingungen wurden oft in Tarifverträgen geregelt.
Wer hat im Verfahren vor dem BAG gewonnen?
Die klagende Arbeitnehmerin hat überwiegend gewonnen. Das Bundesarbeitsgericht sprach ihr die Prämie für drei Monate von jeweils 250 Euro samt Zinsen zu und legte die Kosten der höheren Instanzen vollständig der Arbeitgeberin auf.
Worauf kommt es bei der Auszahlung der Prämie an?
Entscheidend ist der Leistungszweck, den der jeweilige Tarifvertrag mit der Prämie verfolgt. Daraus ergibt sich, welche Beschäftigten anspruchsberechtigt sind, etwa auch Teilzeitkräfte oder Personen mit ruhendem Arbeitsverhältnis.
Was sollte ich tun, wenn mein Arbeitgeber die Prämie verweigert?
Prüfen Sie den Tarifvertrag auf Stichtage und Voraussetzungen, machen Sie den Anspruch schriftlich und fristgerecht geltend und beachten Sie tarifliche Ausschlussfristen. Bei Unsicherheit oder Ablehnung ist anwaltliche Beratung sinnvoll.
Mit KI-Unterstützung erstellt Stand: 26. Juni 2026

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