Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat einer Klägerin die tarifliche Inflationsausgleichsprämie zugesprochen und damit das gegenteilige Urteil der Vorinstanz aufgehoben. Die Entscheidung vom 22. April 2026 (Az. 10 AZR 145/25) zeigt, dass es bei solchen Sonderzahlungen entscheidend auf den im Tarifvertrag festgelegten Leistungszweck ankommt. Für viele Beschäftigte mit tariflichem Anspruch ist das eine wichtige Orientierung.
Der Fall
Hintergrund des Streits war die sogenannte Inflationsausgleichsprämie. Dabei handelt es sich um eine zeitlich befristete Sonderzahlung, die der Gesetzgeber steuer- und abgabenfrei gestellt hatte, um die hohen Lebenshaltungskosten der vergangenen Jahre abzufedern. Viele Arbeitgeber und Tarifparteien nahmen diese Möglichkeit auf und vereinbarten entsprechende Zahlungen.
Im konkreten Fall stützte sich die Klägerin auf einen Tarifvertrag, der eine solche Prämie vorsah. Die beklagte Arbeitgeberin verweigerte jedoch die Auszahlung beziehungsweise hielt die Voraussetzungen für nicht erfüllt. Daraufhin klagte die Beschäftigte auf Zahlung der Prämie nebst Zinsen.
Das Arbeitsgericht Gera gab der Klägerin in erster Instanz im Wesentlichen recht (Urteil vom 10. Oktober 2024, Az. 5 Ca 1674/23). Die Arbeitgeberin legte Berufung ein, und das Thüringer Landesarbeitsgericht entschied am 27. Mai 2025 (Az. 1 Sa 190/24) zu ihren Gunsten. Gegen diese Niederlage legte die Klägerin Revision zum BAG ein – mit Erfolg.
Die Entscheidung des Gerichts
Das BAG hob das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts auf. Es wies die Berufung der Arbeitgeberin gegen das erstinstanzliche Urteil zurück und stellte damit im Kern die für die Klägerin günstige Entscheidung des Arbeitsgerichts Gera wieder her. Lediglich beim Zinsbeginn nahm das Gericht eine Klarstellung vor: Für den Monat Juni 2023 sind die Zinsen ab dem 18. Juli 2023 zu zahlen.
Im Mittelpunkt der Entscheidung stand der Leistungszweck der Prämie. Damit ist gemeint, welches Ziel die Tarifparteien mit der Zahlung verfolgten – also wofür die Prämie nach dem Willen der Vertragsschließenden gewährt werden sollte. Aus diesem Zweck ergibt sich, welche Beschäftigten die Zahlung beanspruchen können und unter welchen Voraussetzungen.
Die Kosten verteilte das Gericht entsprechend dem Ausgang. Für das erstinstanzliche Verfahren trägt die Klägerin 12,5 Prozent und die Arbeitgeberin 87,5 Prozent. Die Kosten der Berufung und der Revision muss vollständig die Arbeitgeberin tragen. Eine ausführliche schriftliche Begründung gibt es in diesem Fall nicht, denn die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. Das ist nach § 72 Abs. 5 Arbeitsgerichtsgesetz in Verbindung mit den entsprechenden Regelungen der Zivilprozessordnung zulässig.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis einem Tarifvertrag unterliegt, ist die Entscheidung praktisch bedeutsam. Sie unterstreicht, dass der Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie sich aus der Auslegung des Tarifvertrags ergibt. Entscheidend ist nicht allein der Wortlaut einzelner Klauseln, sondern der erkennbare Zweck, den die Tarifparteien mit der Zahlung verfolgt haben.
Konkret heißt das: Wer eine tarifliche Prämie nicht erhalten hat, sollte zunächst prüfen, ob der maßgebliche Tarifvertrag überhaupt auf das eigene Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Das kann durch Gewerkschaftsmitgliedschaft, durch eine Allgemeinverbindlicherklärung oder durch eine Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag der Fall sein. Im zweiten Schritt lohnt der genaue Blick auf die Anspruchsvoraussetzungen und den dort beschriebenen Zweck der Prämie.
Beschäftigte sollten dabei wichtige Fristen im Auge behalten. Viele Tarifverträge enthalten sogenannte Ausschlussfristen – das sind Regelungen, nach denen Ansprüche innerhalb einer bestimmten Zeit, oft drei bis sechs Monate, schriftlich geltend gemacht werden müssen, sonst verfallen sie. Wer zu lange wartet, riskiert den Verlust des Anspruchs, selbst wenn dieser eigentlich besteht.
Sinnvoll ist es, alle relevanten Unterlagen zu sammeln: Arbeitsvertrag, anwendbarer Tarifvertrag, Lohnabrechnungen sowie etwaige Schreiben des Arbeitgebers zur Prämie. Spätestens wenn der Arbeitgeber die Zahlung ablehnt oder die Rechtslage unklar erscheint, ist anwaltliche Hilfe oder die Beratung durch die Gewerkschaft ratsam. Eine fachkundige Prüfung klärt frühzeitig, ob sich eine Geltendmachung lohnt und welche Fristen einzuhalten sind.
Auch Arbeitgeber profitieren von Rechtsklarheit: Wer Prämien differenziert auszahlt, sollte die Tarifregelung sorgfältig anwenden und den Leistungszweck beachten, um spätere Nachzahlungen samt Zinsen und Prozesskosten zu vermeiden.
Wenn Sie Zweifel an Ihrem Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie haben, kann eine individuelle Beratung weiterhelfen. Anwalt für Arbeitsrecht finden und die eigene Situation klären lassen.
Quellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.04.2026, Az. 10 AZR 145/25 · Weiterführend: Bericht beim BAG