BAG zur Inflationsausgleichsprämie: 500 Euro für Kläger (Az. 10 AZR 144/25)

26. Juni 2026 4 Min. Lesezeit Anwaltvergleich.de Redaktion

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat einem Arbeitnehmer eine tarifliche Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 500 Euro zugesprochen. Mit Urteil vom 22. April 2026 (Az. 10 AZR 144/25) hob das oberste deutsche Arbeitsgericht eine gegenteilige Entscheidung des Thüringer Landesarbeitsgerichts auf. Für viele Tarifbeschäftigte ist das ein wichtiges Signal, wenn der Arbeitgeber die Auszahlung solcher Sonderzahlungen verweigert.

Der Fall

Hintergrund des Streits war die sogenannte Inflationsausgleichsprämie. Dabei handelt es sich um eine Sonderzahlung, die der Gesetzgeber zeitlich befristet steuer- und abgabenfrei gestellt hatte, um Beschäftigte bei den stark gestiegenen Lebenshaltungskosten zu entlasten. Viele Arbeitgeber zahlten diese Prämie freiwillig, in zahlreichen Branchen wurde sie jedoch auch in Tarifverträgen verbindlich vereinbart.

Im konkreten Fall verlangte ein Kläger von seiner Arbeitgeberin die Zahlung einer solchen Prämie in Höhe von 500 Euro. Die Grundlage dafür sah er in einer tariflichen Regelung. Die Arbeitgeberin lehnte die Auszahlung ab, sodass der Beschäftigte den Anspruch gerichtlich geltend machte.

Das Arbeitsgericht Gera gab dem Kläger in erster Instanz mit Urteil vom 10. Oktober 2024 (Az. 5 Ca 1676/23) recht. Die Arbeitgeberin legte dagegen Berufung ein. Das Thüringer Landesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 27. Mai 2025 (Az. 1 Sa 192/24) zugunsten der Arbeitgeberin und wies die Klage ab. Gegen diese Entscheidung wandte sich der Kläger mit der Revision zum Bundesarbeitsgericht.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Bundesarbeitsgericht gab der Revision des Klägers statt. Es hob das Berufungsurteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts auf und stellte damit im Ergebnis die für den Kläger günstige erstinstanzliche Entscheidung wieder her. Die Berufung der Arbeitgeberin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera wurde zurückgewiesen.

Im Tenor stellte das Gericht klar, dass die Arbeitgeberin verurteilt wird, an den Kläger 500 Euro zu zahlen. Hinzu kommen Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, und zwar ab dem 16. November 2023. Die Kosten sowohl der Berufung als auch der Revision wurden vollständig der Arbeitgeberin auferlegt.

Eine ausführliche schriftliche Begründung mit Tatbestand und Entscheidungsgründen liegt in diesem Verfahren nicht vor. Die Parteien haben darauf nach den prozessualen Vorschriften verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 555 Abs. 1 und § 313a Abs. 1 ZPO). Aus dem Themenanker der Entscheidung ergibt sich allerdings, dass es zentral um die Auslegung des Tarifvertrags und den sogenannten Leistungszweck der Prämie ging – also um die Frage, wofür und unter welchen Voraussetzungen die Zahlung nach dem Tarifwerk geschuldet ist.

Der Verzicht auf eine schriftliche Begründung ist im Arbeitsrecht zulässig und beschleunigt das Verfahren. Für die beteiligten Parteien bleibt die Entscheidung im Tenor dennoch voll wirksam und vollstreckbar.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unter einen Tarifvertrag fallen, ist die Entscheidung praktisch bedeutsam. Sie zeigt, dass tariflich vereinbarte Sonderzahlungen wie die Inflationsausgleichsprämie durchsetzbare Ansprüche begründen können, auch wenn der Arbeitgeber die Auszahlung zunächst verweigert. Entscheidend ist die genaue Auslegung der jeweiligen Tarifregelung.

Wer eine solche Prämie erwartet, aber nicht erhalten hat, sollte zunächst prüfen, ob auf das Arbeitsverhältnis ein einschlägiger Tarifvertrag Anwendung findet. Das kann sich aus einer Gewerkschaftsmitgliedschaft, aus einer Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag oder aus einer Allgemeinverbindlicherklärung ergeben. Im Tarifwerk lohnt der genaue Blick auf die Voraussetzungen der Zahlung, etwa Stichtage, Beschäftigungsdauer oder Ausschlussgründe.

Wichtig sind außerdem die tariflichen Ausschlussfristen. Viele Tarifverträge sehen vor, dass Ansprüche innerhalb weniger Monate schriftlich geltend gemacht werden müssen, sonst verfallen sie. Betroffene sollten daher zügig handeln und ihren Anspruch dokumentiert und nachweisbar gegenüber dem Arbeitgeber einfordern.

Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen: Arbeitsvertrag, einschlägige Tarifregelungen, Gehaltsabrechnungen sowie eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung. Bleibt der Arbeitgeber untätig, ist anwaltliche Hilfe sinnvoll, um die Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen und Fristen zu wahren. Eine fachkundige Beratung kann auch klären, ob neben der Hauptforderung Zinsen ab Verzug verlangt werden können.

Wer unsicher ist, ob ihm eine Prämie zusteht, sollte den Anspruch frühzeitig prüfen lassen. Anwalt für Arbeitsrecht finden und die individuelle Situation klären, bevor Ausschlussfristen ablaufen.

Quellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.04.2026, Az. 10 AZR 144/25 · Weiterführend: Bericht bei LTO

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Häufig gestellte Fragen

Was ist die Inflationsausgleichsprämie?
Die Inflationsausgleichsprämie war eine zeitlich befristete Sonderzahlung, die der Gesetzgeber steuer- und abgabenfrei gestellt hatte, um Beschäftigte angesichts gestiegener Lebenshaltungskosten zu entlasten. Sie konnte freiwillig gezahlt oder in Tarifverträgen verbindlich vereinbart werden.
Wer hat den Streit vor dem Bundesarbeitsgericht gewonnen?
Der klagende Arbeitnehmer hat gewonnen. Das Bundesarbeitsgericht hob das für ihn ungünstige Berufungsurteil auf und sprach ihm 500 Euro nebst Zinsen zu. Die Kosten von Berufung und Revision trägt die Arbeitgeberin.
Welche Fristen muss ich bei tariflichen Ansprüchen beachten?
Viele Tarifverträge enthalten Ausschlussfristen. Danach müssen Ansprüche oft innerhalb weniger Monate schriftlich geltend gemacht werden, sonst verfallen sie. Prüfen Sie daher zeitnah die Regelungen Ihres Tarifvertrags und fordern Sie die Zahlung nachweisbar ein.
Warum gibt es keine ausführliche Urteilsbegründung?
Die Parteien haben in diesem Verfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. Das ist nach den arbeitsgerichtlichen Verfahrensregeln zulässig und beschleunigt das Verfahren. Der Tenor mit der Zahlungspflicht bleibt dennoch voll wirksam.
Redaktionell geprüft Stand: 26. Juni 2026

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