Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine tarifliche Inflationsausgleichsprämie auch dann zusteht, wenn im betreffenden Monat kein laufender Vergütungsanspruch besteht. Entscheidend ist der Zweck der Prämie: Sie soll den Kaufkraftverlust ausgleichen und hat keinen Entgeltcharakter. Damit gewann ein Busfahrer seine Klage auf 250 Euro für den Monat Juli 2023.
Der Fall
Geklagt hatte ein seit dem Jahr 2000 beschäftigter Busfahrer aus Thüringen. Auf sein Arbeitsverhältnis fand der Spartentarifvertrag Regional- und Reisebusverkehr Thüringen Anwendung, weil beide Seiten tarifgebunden waren. Dieser Tarifvertrag besteht aus zwei eigenständigen Teilen, einem Mantelvertrag und einem Vergütungsteil.
Der Vergütungsteil sah in § 7 vor, dass in den Monaten April bis Juli 2023 Beschäftigte „mit der Vergütung" eine Inflationsausgleichsprämie von je 250 Euro erhalten sollten. Weitere steuerfreie Sonderzahlungen für Oktober 2023 sowie März und September 2024 waren ebenfalls geregelt.
Der Busfahrer war ab Juni 2023 erkrankt. Bis zum 5. Juni 2023 erhielt er Entgeltfortzahlung, danach bezog er Krankengeld – auch über den Juli hinaus. Für Juli 2023 zahlte ihm der Arbeitgeber die Prämie nicht, weil in diesem Monat kein Vergütungsanspruch mehr bestand. Der Kläger machte die 250 Euro mit Schreiben vom 11. September 2023 geltend, der Arbeitgeber lehnte ab. Das Arbeitsgericht Gera gab der Klage statt, das Thüringer Landesarbeitsgericht wies sie auf die Berufung des Arbeitgebers jedoch ab.
Die Entscheidung des Gerichts
Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts gab der Revision des Klägers statt. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde aufgehoben und die erstinstanzliche Verurteilung wiederhergestellt: Der Arbeitgeber muss die 250 Euro nebst Zinsen seit dem 16. August 2023 zahlen und trägt die Kosten von Berufung und Revision.
Entscheidend war die Auslegung des Tarifvertrags. Nach der Auffassung des Gerichts ist „Beschäftigter" im Tarifsinn jeder, der in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber steht – unabhängig davon, ob im fraglichen Monat ein Entgelt- oder Entgeltfortzahlungsanspruch besteht oder ob die Hauptpflichten ruhen. Das gilt etwa auch während der Elternzeit. Der Busfahrer war im Juli 2023 unstreitig Beschäftigter.
Weitere Voraussetzungen, etwa einen tatsächlichen Vergütungsanspruch, sah der Senat in der Norm nicht. Die Wendung „mit der Vergütung" verstand das Gericht als reine Fälligkeitsregelung, also als Bestimmung darüber, wann gezahlt wird, nicht als inhaltliche Anspruchsvoraussetzung. Zusammen mit der jeweiligen Monatsvergütung sollte die Prämie ausgezahlt werden – auch deshalb, weil die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11c des Einkommensteuergesetzes nur für einen bestimmten Zeitraum galt.
Maßgeblich war der Zweck der Prämie: Sie diente ausschließlich der Abmilderung des Kaufkraftverlusts durch die gestiegenen Verbraucherpreise und hatte keinen arbeitsleistungsbezogenen Entgeltcharakter. Dafür sprach auch, dass die Prämie allen Beschäftigten in gleicher Höhe gezahlt wurde, ohne nach erbrachter Arbeitsleistung zu staffeln. Die sonst übliche Vermutung, eine Sonderzahlung sei zumindest auch Vergütung für geleistete Arbeit, greift bei einer ausdrücklich auf den Inflationsausgleich gerichteten Leistung nicht.
Was bedeutet das für Betroffene?
Die Entscheidung stärkt Arbeitnehmer, die wegen Krankheit, Elternzeit, Mutterschutz oder eines ruhenden Arbeitsverhältnisses in einem Monat keinen laufenden Vergütungsanspruch hatten. Knüpft ein Tarifvertrag die Inflationsausgleichsprämie allein an die Beschäftigteneigenschaft, kann der Anspruch auch in solchen Phasen bestehen. Arbeitgeber dürfen die Prämie dann nicht pauschal mit dem Hinweis verweigern, es sei kein Entgelt geschuldet gewesen.
Entscheidend ist immer der konkrete Wortlaut und Zweck der jeweiligen tariflichen oder betrieblichen Regelung. Manche Tarifverträge machen die Prämie ausdrücklich davon abhängig, dass an mindestens einem Tag im Monat ein Entgeltanspruch bestand. Fehlt eine solche klare Einschränkung und ist die Leistung erkennbar nur auf den Inflationsausgleich gerichtet, spricht viel für einen Anspruch auch ohne Vergütung.
Betroffene sollten zunächst die einschlägige Regelung genau lesen und prüfen, ob sie im fraglichen Monat formal Beschäftigte waren. Wichtig ist, Ansprüche rechtzeitig schriftlich geltend zu machen, da viele Tarifverträge kurze Ausschlussfristen vorsehen, nach deren Ablauf der Anspruch verfällt. Wer eine Ablehnung erhält, sollte das Schreiben aufbewahren und Lohnabrechnungen sowie Nachweise über Krankheits- oder Elternzeiten bereithalten. Bei Unsicherheit über die Auslegung des Tarifvertrags oder bei laufenden Fristen ist anwaltliche Hilfe sinnvoll, um den Anspruch fristgerecht durchzusetzen.
Wer seinen Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie prüfen lassen möchte, kann sich an eine Fachkanzlei wenden und einen Anwalt für Arbeitsrecht finden, der die konkrete tarifliche Regelung einordnet.
Quellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.04.2026, Az. 10 AZR 143/25 · Weiterführend: Bericht beim BAG