Beschäftigte, die sich in Altersteilzeit im Blockmodell befinden, können die tarifliche Inflationsausgleichsprämie des öffentlichen Dienstes nur zur Hälfte verlangen. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 17. März 2026 (Az. 9 AZR 80/25) entschieden und die Revision eines Arbeitnehmers zurückgewiesen. Entscheidend ist danach die vertraglich halbierte durchschnittliche Arbeitszeit – nicht die Frage, ob in der Aktivphase in Vollzeit gearbeitet wurde.
Der Fall: 620 Euro Nachzahlung gefordert
Der Kläger hatte im März 2020 mit seinem Arbeitgeber eine Altersteilzeit im sogenannten Blockmodell vereinbart. Dabei arbeitet die Beschäftigte oder der Beschäftigte in der ersten Phase weiter wie bisher und wird in der zweiten Phase vollständig freigestellt, während das Entgelt über die gesamte Laufzeit gleichmäßig – also gekürzt – ausgezahlt wird. Die Aktivphase lief hier vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023, die Freistellungsphase vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024. Die wöchentliche Regelarbeitszeit wurde für die gesamte Dauer der Altersteilzeit auf 19,5 Stunden halbiert.
Auf das Arbeitsverhältnis waren wegen der Tarifbindung beider Seiten der Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) sowie der von ver.di und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände am 22. April 2023 geschlossene Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) anwendbar. Dieser sah für Beschäftigte im Geltungsbereich des TVöD einen Inflationsausgleich 2023 von 1.240 Euro sowie monatliche Sonderzahlungen von 220 Euro vor.
Der Arbeitgeber zahlte dem Kläger lediglich 620 Euro, also die Hälfte des Einmalbetrags. Der Kläger hielt den vollen Betrag für geschuldet und klagte die weiteren 620 Euro ein. Das Arbeitsgericht sprach ihm das Geld zu, das Landesarbeitsgericht Köln wies die Klage nach der Berufung des Arbeitgebers am 29. November 2024 (Az. 10 SLa 183/24) jedoch ab. Dagegen richtete sich die Revision.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Der Neunte Senat hielt die Revision für unbegründet. Ein Anspruch auf die vollständige Prämie ergibt sich nach seiner Auslegung weder aus dem TV Inflationsausgleich selbst noch aus den Regelungen des TV FlexAZ zur Auszahlung des Wertguthabens.
Der TV Inflationsausgleich erklärt § 24 Abs. 2 TVöD für entsprechend anwendbar. Danach erhalten Teilzeitbeschäftigte Entgelte nur in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitkräfte entspricht – das ist der sogenannte Pro-rata-temporis-Grundsatz (die zeitanteilige Berechnung von Leistungen bei verringerter Arbeitszeit). Bei Altersteilzeit im Blockmodell ist die durchschnittliche Wochenarbeitszeit über die gesamte Laufzeit halbiert. Auf die tatsächliche Arbeitsleistung im jeweiligen Bezugszeitraum kommt es nach dem Urteil ausdrücklich nicht an.
Auch aus § 7 Abs. 2 TV FlexAZ folgte kein weitergehender Anspruch. Diese Vorschrift regelt nach der Bewertung des Gerichts nur, wie das in der Aktivphase angesparte Wertguthaben (ein nach § 7b SGB IV angesammeltes Zeit- und Entgeltguthaben) später ausgezahlt wird. Sie enthält keine ausdrückliche Abweichung von der zeitanteiligen Berechnung und will Beschäftigte im Blockmodell auch nicht besserstellen als solche im Teilzeitmodell der Altersteilzeit, deren Arbeitszeit gleich hoch ist.
Hinzu kommt: Die Tarifvertragsparteien haben § 24 Abs. 2 TVöD nur „entsprechend“ für anwendbar erklärt und damit deutlich gemacht, dass die steuerlich nach § 3 Nr. 11c EStG privilegierten Sonderzahlungen gerade keine gewöhnlichen Entgeltbestandteile sind. Eine entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 2 TV FlexAZ haben sie bewusst nicht angeordnet. Zwei Niederschriftserklärungen zum TV Inflationsausgleich bestätigen dieses Ergebnis: Für Beschäftigte, die am 1. Mai 2023 in der Freistellungsphase waren, ist ausdrücklich die halbe Leistung vorgesehen. Ob die Prämie steuer- und sozialversicherungsfrei zu zahlen ist, hatten die Arbeitsgerichte nicht zu klären.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst, die Altersteilzeit vereinbart haben oder planen, ist die Linie nun klar: Tarifliche Sonderzahlungen wie der Inflationsausgleich richten sich nach der vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit. Wer die Arbeitszeit über die gesamte Altersteilzeit halbiert, erhält auch solche Einmalleistungen nur zur Hälfte – unabhängig davon, ob die Zahlung in die Aktiv- oder in die Freistellungsphase fällt. Ein Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter liegt darin nicht, weil die zeitanteilige Kürzung an die verringerte Arbeitszeit anknüpft.
Praktisch bedeutet das: Wer eine Altersteilzeitvereinbarung prüft, sollte nicht nur auf Tabellenentgelt und Aufstockungsbetrag schauen, sondern ausdrücklich klären, wie Einmal- und Sonderzahlungen behandelt werden. Sinnvoll ist es, die Vereinbarung, die einschlägigen Tarifverträge samt Niederschriftserklärungen und die Entgeltabrechnungen der betroffenen Monate zusammen zu betrachten. Wer eine Kürzung für falsch hält, muss auf tarifliche Ausschlussfristen achten – Ansprüche im öffentlichen Dienst verfallen häufig innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit, wenn sie nicht schriftlich geltend gemacht werden. Wichtig ist außerdem, den Anspruch nachvollziehbar zu beziffern und Zinsen ab Fälligkeit zu benennen.
Bei individuellen Zusagen, abweichenden Haustarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen kann die Bewertung anders ausfallen als in diesem Fall. Wer Zweifel an seiner Abrechnung hat, sollte die Unterlagen frühzeitig prüfen lassen und rechtzeitig einen Anwalt für Arbeitsrecht finden, bevor Fristen ablaufen.
Quellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.03.2026, Az. 9 AZR 80/25 · Weiterführend: Entscheidungsdatenbank des BAG