Beschäftigte in Altersteilzeit haben keinen Anspruch auf die tariflichen Inflationsausgleichszahlungen des öffentlichen Dienstes in voller Höhe. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision einer Arbeitnehmerin zurückgewiesen, die zusätzlich zu den bereits gezahlten 1.500 Euro noch einmal denselben Betrag in ihrer Freistellungsphase verlangte. Die Entscheidung betrifft zahlreiche Beschäftigte bei Kommunen und kommunalen Betrieben, die ihre Altersteilzeit im sogenannten Blockmodell abwickeln.
Der Fall: Halbe Prämie trotz voller Arbeit in der Aktivphase
Die Klägerin und ihr Arbeitgeber hatten im März 2020 einen Altersteilzeitvertrag im Blockmodell geschlossen. Die Aktivphase lief vom 1. Dezember 2020 bis zum 31. Mai 2025, die anschließende Freistellungsphase reicht bis zum 30. November 2029. Die wöchentliche Arbeitszeit wurde für die gesamte Dauer der Altersteilzeit auf 19,5 Stunden halbiert – rechnerisch also auf die Hälfte.
Auf das Arbeitsverhältnis fanden der Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) und der von ver.di und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände am 22. April 2023 geschlossene Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) Anwendung. Dieser sah für Vollzeitkräfte eine Einmalzahlung von 1.240 Euro sowie monatliche Sonderzahlungen von 220 Euro für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 vor.
Der Arbeitgeber zahlte an die Klägerin jeweils die Hälfte, insgesamt 1.500 Euro. Sie meinte, ihr stünden die Leistungen ungekürzt zu, weil sie in der Aktivphase des Blockmodells tatsächlich in vollem Umfang gearbeitet habe; die zurückbehaltene Hälfte müsse in der Freistellungsphase aus dem Wertguthaben nachgezahlt werden. Andernfalls liege eine Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter vor. Das Arbeitsgericht gab ihr recht, das Landesarbeitsgericht Hamm wies die Klage mit Urteil vom 31. Oktober 2024 (Az. 15 SLa 603/24) ab.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Abweisung und wies die Revision als unbegründet zurück. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin. Entscheidend war die Auslegung der beteiligten Tarifverträge.
Der TV Inflationsausgleich erklärt § 24 Abs. 2 TVöD für entsprechend anwendbar. Danach erhalten Teilzeitbeschäftigte Entgeltleistungen nur in dem Umfang, der ihrem Anteil an der Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitkräfte entspricht – das ist der sogenannte Pro-rata-temporis-Grundsatz (Aufteilung im Verhältnis der Arbeitszeit). Maßgeblich ist nach dem Urteil die vertraglich vereinbarte durchschnittliche Wochenarbeitszeit, nicht die tatsächlich geleistete Arbeit im Bezugszeitraum. Im Blockmodell ist die Arbeitszeit – ebenso wie im Teilzeitmodell – über die gesamte Laufzeit der Altersteilzeit rechnerisch halbiert. Deshalb bleibt es bei der hälftigen Zahlung.
Auch aus § 7 Abs. 2 TV FlexAZ ließ sich kein Mehr ableiten. Diese Vorschrift regelt nach der Bewertung des Gerichts lediglich, wie das in der Aktivphase angesparte Wertguthaben (§ 7b SGB IV) später ausgezahlt wird. Sie enthält keine ausdrücklich abweichende Berechnungsregel und soll Beschäftigte im Blockmodell nicht besserstellen als jene im Teilzeitmodell, deren Arbeitszeit identisch reduziert ist. Zusätzlich stellte der Neunte Senat auf den erklärten Willen der Tarifvertragsparteien ab: Sie ordneten im TV Inflationsausgleich nur die entsprechende Anwendung von § 24 Abs. 2 TVöD an, gerade nicht die des inhaltsgleichen § 7 Abs. 2 TV FlexAZ. Die steuerlich privilegierten Zahlungen nach § 3 Nr. 11c EStG sollten damit nicht in das Wertguthaben fließen. Ergänzend wies das Gericht darauf hin, dass Niederschriftserklärungen der Tarifparteien für Beschäftigte in der Freistellungsphase ohnehin nur die halbe Leistung vorsehen. Auch der hilfsweise erhobene Einwand einer unzulässigen Benachteiligung wegen Teilzeit verhalf der Klage nicht zum Erfolg.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Beschäftigte im kommunalen öffentlichen Dienst, die sich in Altersteilzeit befinden oder eine solche planen, ist die Linie nun klar: Inflationsausgleichszahlungen gehören nicht zu den Entgeltbestandteilen, die im Blockmodell hälftig in das Wertguthaben wandern und in der Freistellungsphase ein zweites Mal ausgezahlt werden. Wer in Altersteilzeit die Hälfte der Prämie erhalten hat, ist damit vollständig bedient – unabhängig davon, ob die Zahlung in die Aktiv- oder in die Freistellungsphase fiel. Nachforderungen dürften nach diesem Urteil regelmäßig scheitern.
Praktisch wichtig ist die Entscheidung auch über den Inflationsausgleich hinaus: Bei künftigen tariflichen Einmalzahlungen kommt es darauf an, ob der jeweilige Tarifvertrag ausdrücklich auf die Wertguthaben-Regelung des TV FlexAZ verweist. Fehlt ein solcher Verweis, bleibt es bei der zeitanteiligen Berechnung. Wer eine Altersteilzeit vereinbart, sollte deshalb vorab klären, wie Sonderzahlungen, Jahressonderzahlung und steuerfreie Zuschüsse behandelt werden, und sich die Berechnungsgrundlage schriftlich bestätigen lassen.
Konkret empfiehlt sich: Entgeltabrechnungen der Bezugsmonate sowie den Altersteilzeitvertrag aufbewahren, die anwendbaren Tarifregelungen samt Niederschriftserklärungen beim Arbeitgeber oder der Gewerkschaft anfordern und – falls doch ein Fehler in der Abrechnung erkennbar ist – zügig handeln. Tarifvertragliche Ausschlussfristen sind kurz und betragen im öffentlichen Dienst häufig nur sechs Monate ab Fälligkeit; danach ist der Anspruch verloren. Bei Streit über die Höhe von Aufstockungsbeträgen, Wertguthaben oder Sonderzahlungen lohnt sich frühzeitige arbeitsrechtliche Beratung, weil die Berechnung im Blockmodell komplex ist.
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Quellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.03.2026, Az. 9 AZR 1/25 · Weiterführend: Meldung in der Entscheidungsdatenbank des BAG