Hinterbliebenenrente: BAG kippt Spätehenklausel als Altersdiskriminierung

08. Juli 2026 4 Min. Lesezeit Anwaltvergleich.de Redaktion

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine Betriebsrentenregelung altersdiskriminierend ist, wenn sie die Hinterbliebenenversorgung ausschließt, sobald die Ehe nach Vollendung des 60. Lebensjahres geschlossen wurde und weniger als fünf Jahre bestand. Eine Witwe erhält deshalb doch eine monatliche Betriebsrente. Die Entscheidung stärkt die Rechte von Hinterbliebenen erheblich.

Der Fall

Geklagt hatte die Witwe eines ehemaligen Arbeitnehmers einer GmbH, die ihre betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse in Vereinsform abwickelte. Der Ehemann war 1946 geboren, zum Ende des Jahres 2003 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und bezog seit 2004 eine Betriebsrente von zuletzt rund 1.228 Euro monatlich.

Die Eheleute lebten bereits seit 2003 zusammen, heirateten aber erst im Januar 2022. Im Oktober 2023 verstarb der Ehemann. Da die Ehe zum Zeitpunkt seines Todes noch keine fünf Jahre bestanden hatte und nach seinem 60. Geburtstag geschlossen worden war, lehnte die Versorgungskasse jede Zahlung an die Witwe ab.

Grundlage war eine Klausel in der Versorgungsregelung: Eine Witwen- oder Witwerrente wird danach nicht gezahlt, wenn die Ehe nach dem 60. Lebensjahr des Beschäftigten geschlossen wurde und keine fünf Jahre Bestand hatte. Die Witwe hielt diese Bestimmung für altersdiskriminierend und damit unwirksam. Sie verlangte 675,82 Euro brutto monatlich – das sind 55 Prozent der zuletzt gezahlten Betriebsrente ihres Mannes.

Die Entscheidung des Gerichts

Vor dem Arbeitsgericht Köln und dem Landesarbeitsgericht Köln unterlag die Witwe zunächst. Das BAG gab ihrer Revision jedoch statt und stellte fest, dass die Versorgungskasse die geforderte Hinterbliebenenrente ab dem 1. November 2023 zahlen muss. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Kasse.

Die Klausel benachteiligt Arbeitnehmer nach Auffassung des BAG unzulässig wegen ihres Alters (§§ 1, 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, AGG). Entscheidend war: Mit dem 60. Lebensjahr ist bei diesem Versorgungswerk typischerweise weder das Ende des Arbeitsverhältnisses noch der Eintritt des Versorgungsfalls verbunden. Die Altersgrenze knüpft also nicht an ein anerkanntes betriebsrentenrechtliches Strukturprinzip an.

Die Versorgungskasse hatte argumentiert, es handele sich nicht um eine reine Spätehenklausel, sondern um eine altersbezogene Mindestehedauerklausel, die der Finanzierbarkeit der betrieblichen Altersversorgung diene und deshalb nach § 10 AGG gerechtfertigt sei. Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Der Ausschluss der Versorgung wegen einer nach dem 60. Geburtstag geschlossenen Ehe hält der Prüfung am Diskriminierungsverbot nicht stand. Da die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren – langjähriges Arbeitsverhältnis, erfüllte Wartezeit von zehn Jahren –, war die Klage in voller Höhe begründet.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Witwen und Witwer, deren Hinterbliebenenrente mit Hinweis auf eine späte Heirat gestrichen wurde, ist das Urteil ein wichtiges Signal. Sogenannte Spätehenklauseln, die eine feste Altersgrenze wie das 60. Lebensjahr des Beschäftigten verwenden, sind rechtlich angreifbar, wenn diese Grenze nicht mit dem üblichen Rentenbeginn oder dem Ende des Arbeitslebens zusammenfällt.

Wer eine Hinterbliebenenversorgung erhält oder beantragt hat, sollte den Ablehnungsbescheid und die zugrunde liegende Versorgungsordnung genau prüfen. Achten Sie darauf, an welche Altersgrenze die Klausel anknüpft und ob eine Mindestehedauer verlangt wird. Nicht jede Beschränkung ist unwirksam – reine Mindestehedauerklauseln ohne Altersbezug beurteilt die Rechtsprechung anders.

Praktisch wichtig ist die Zeit: Verweigert eine Versorgungskasse oder ein Arbeitgeber die Zahlung, sollten Betroffene der Ablehnung schriftlich widersprechen und Ansprüche geltend machen, bevor Ausschlussfristen oder Verjährung greifen. Sammeln Sie alle Unterlagen: die Versorgungszusage, die Versorgungsregelung, die Heiratsurkunde, den Rentenbescheid des Verstorbenen und die Ablehnung. Weil betriebsrentenrechtliche Fragen und das AGG komplex sind, ist anwaltliche Beratung ratsam, sobald eine Kasse die Zahlung ablehnt oder die Rechtslage unklar erscheint.

Wichtig zu wissen: Auch bei Unterstützungskassen, die formal einen Rechtsanspruch ausschließen, können Hinterbliebene ihre Ansprüche durchsetzen. Der Ausschluss wirkt nach der Rechtsprechung nur wie ein an sachliche Gründe gebundenes Widerrufsrecht.

Wer unsicher ist, ob eine Ablehnung rechtmäßig war, sollte sich frühzeitig informieren. Anwalt für Arbeitsrecht finden kann helfen, die Erfolgsaussichten einer Klage einzuschätzen und Fristen zu wahren.

Quellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.03.2026, Az. 3 AZR 107/25 · Weiterführend: Bericht bei LTO

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Häufig gestellte Fragen

Was ist eine Spätehenklausel in der Betriebsrente?
Eine Spätehenklausel schließt die Hinterbliebenenrente aus, wenn die Ehe erst nach einem bestimmten Lebensalter des Beschäftigten geschlossen wurde. Das BAG hält eine solche Klausel für altersdiskriminierend, wenn die verwendete Altersgrenze – hier das 60. Lebensjahr – nicht mit dem üblichen Ende des Arbeitslebens oder dem Rentenbeginn zusammenfällt.
Wie viel Hinterbliebenenrente hat die Witwe zugesprochen bekommen?
Das Bundesarbeitsgericht sprach der Witwe 675,82 Euro brutto monatlich ab dem 1. November 2023 zu. Das entspricht 55 Prozent der Betriebsrente, die ihr verstorbener Ehemann zuletzt bezogen hatte.
Kann ich Ansprüche gegen eine Unterstützungskasse geltend machen, obwohl diese einen Rechtsanspruch ausschließt?
Ja. Auch wenn eine Unterstützungskasse formal keinen Rechtsanspruch gewährt, können Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen die zugesagten Leistungen durchsetzen. Der Ausschluss wirkt nach der Rechtsprechung nur wie ein Widerrufsrecht, das an sachliche Gründe gebunden ist.
Was sollte ich tun, wenn meine Hinterbliebenenrente abgelehnt wurde?
Prüfen Sie den Ablehnungsbescheid und die Versorgungsordnung, insbesondere die verwendete Altersgrenze und eine etwaige Mindestehedauer. Widersprechen Sie schriftlich und wahren Sie Fristen. Sammeln Sie alle Unterlagen und lassen Sie die Erfolgsaussichten am besten anwaltlich prüfen.
Redaktionell geprüft Stand: 08. Juli 2026

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