BAG: Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch für Kirchen

22. Juni 2026 4 Min. Lesezeit Anwaltvergleich.de Redaktion

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz auch in kirchlichen Einrichtungen ohne Einschränkung gilt. Eine Kinderkrankenschwester der Caritas darf danach das gleiche Entgelt verlangen wie Heilerziehungspfleger, die in derselben Einrichtung praktisch identische Aufgaben erfüllen. Die Revision des kirchlichen Trägers blieb erfolglos.

Der Fall: Gleiche Arbeit, ungleicher Lohn

Geklagt hatte eine examinierte Kinderkrankenschwester, die in einer Einrichtung der Caritas tätig ist. Dort werden überwiegend schwerstbehinderte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene betreut; bei mehr als 80 Prozent der betreuten Personen liegt mindestens Pflegegrad 4 vor.

Neben der Klägerin arbeiten in der Einrichtung weitere 14 Kranken- und Gesundheitspfleger sowie sieben Heilerziehungspfleger. Für das Arbeitsverhältnis gelten die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR Caritas).

Das Problem: Während die Klägerin und ihre pflegerischen Kollegen nach der niedrigeren Entgeltgruppe P 7 vergütet wurden, erhielten die Heilerziehungspfleger das höhere Entgelt der Gruppe S 8b. Eine vom Träger selbst beauftragte gutachterliche Stellungnahme aus dem Jahr 2022 kam jedoch zu dem Ergebnis, dass sich die Tätigkeiten beider Gruppen im Alltag kaum unterscheiden – beide übernehmen sowohl komplexe pflegerische als auch pädagogische Aufgaben.

Die Klägerin forderte deshalb eine Vergütung nach der höheren Entgeltgruppe. Der Träger lehnte ab und argumentierte, es handele sich um eine Pflegeeinrichtung, nicht um eine Einrichtung der Behindertenhilfe. Die höhere Bezahlung der Heilerziehungspfleger sei eine bewusste Entscheidung, um diese Fachkräfte überhaupt gewinnen zu können.

Die Entscheidung des Gerichts

Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts wies die Revision des Trägers zurück. Damit bleibt es bei der Verurteilung durch das Landesarbeitsgericht Hamm, das der Klage auf Grundlage des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes stattgegeben hatte.

Kernaussage der Entscheidung: Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz findet auf kirchliche Einrichtungen uneingeschränkt Anwendung. Dieser Grundsatz verbietet es einem Arbeitgeber, einzelne Beschäftigte oder Gruppen ohne sachlichen Grund schlechter zu behandeln als andere, die sich in vergleichbarer Lage befinden.

Übten zwei Gruppen nahezu deckungsgleiche Aufgaben aus, so reicht allein die unterschiedliche Ausbildung nicht aus, um eine unterschiedliche Bezahlung zu rechtfertigen. Im konkreten Fall war zwischen den Parteien unstreitig, dass Heilerziehungspfleger und Krankenpfleger weitgehend gleich eingesetzt wurden – unabhängig von ihrer Ausgangsqualifikation, auch bei der Besetzung der Nachtschicht.

Die Begründung des Trägers, die höhere Bezahlung sei nötig gewesen, um Heilerziehungspfleger zu gewinnen, sah das Gericht nicht als ausreichenden Rechtfertigungsgrund an. Wer eine Gruppe besserstellt, muss dafür einen sachlichen Grund haben, der sich auf das Arbeitsverhältnis bezieht – und nicht allein auf den Wunsch, eine bestimmte Berufsgruppe anzuwerben. Die Klägerin kann ihre höhere Vergütung deshalb rückwirkend ab dem 1. Mai 2019 verlangen.

Was bedeutet das für Betroffene?

Die Entscheidung stärkt die Rechte von Beschäftigten in kirchlichen Einrichtungen ganz erheblich. Lange galt das kirchliche Selbstbestimmungsrecht als weitreichende Sonderzone des Arbeitsrechts. Das BAG stellt nun klar, dass zumindest der Gleichbehandlungsgrundsatz auch hier vollständig greift – Kirche und Caritas sind insoweit nicht privilegiert.

Praktisch heißt das: Wer in einer kirchlichen Einrichtung dieselbe Arbeit verrichtet wie Kollegen einer anderen Berufsgruppe, aber schlechter bezahlt wird, sollte genau prüfen, ob es dafür einen sachlichen Grund gibt. Allein eine andere Ausbildungsbezeichnung genügt nicht, wenn die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit identisch ist.

Betroffene sollten konkrete Beweise sammeln: Stellenbeschreibungen, Dienstpläne, Schichteinteilungen und – falls vorhanden – interne Gutachten zur Stellenbewertung. Solche Unterlagen können belegen, dass die Aufgaben tatsächlich gleich sind.

Wichtig sind außerdem die Ausschlussfristen. Nach den AVR Caritas verfallen Ansprüche, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden. Auch in vielen anderen Tarif- und Arbeitsverträgen gibt es solche Fristen. Wer zu lange wartet, verliert ältere Ansprüche – deshalb sollte eine schriftliche Geltendmachung frühzeitig erfolgen, am besten per E-Mail oder Brief mit Nachweis.

Eine einmalige Geltendmachung kann ausreichen, um die Frist auch für künftig fällig werdende Zahlungen zu wahren. Wegen der rechtlichen Komplexität – vor allem bei der Frage, ob eine Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt ist – empfiehlt sich frühzeitige anwaltliche Beratung.

Wer den Verdacht hat, ohne sachlichen Grund schlechter vergütet zu werden, sollte seine Möglichkeiten prüfen lassen und kann einen Anwalt für Arbeitsrecht finden, um Ansprüche fristgerecht zu sichern.

Quellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.02.2025, Az. 6 AZR 216/25 · Weiterführend: Bericht bei LTO

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Häufig gestellte Fragen

Gilt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz auch in der Kirche?
Ja. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz auf kirchliche Einrichtungen uneingeschränkt anzuwenden ist. Kirchliche Träger dürfen Beschäftigte also nicht ohne sachlichen Grund schlechter behandeln als vergleichbare Kollegen.
Wann ist unterschiedliche Bezahlung bei gleicher Arbeit zulässig?
Eine unterschiedliche Vergütung ist nur erlaubt, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt, der sich auf das Arbeitsverhältnis bezieht. Eine andere Ausbildungsbezeichnung allein genügt nicht, wenn die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten weitgehend identisch sind.
Welche Fristen muss ich bei Vergütungsansprüchen beachten?
Viele Tarif- und Arbeitsverträge enthalten Ausschlussfristen. Nach den AVR Caritas verfallen Ansprüche, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden. Wer zu lange wartet, kann ältere Ansprüche verlieren.
Welche Unterlagen helfen, eine Ungleichbehandlung nachzuweisen?
Hilfreich sind Stellenbeschreibungen, Dienst- und Schichtpläne sowie interne Gutachten zur Stellenbewertung. Sie können belegen, dass zwei Berufsgruppen trotz unterschiedlicher Ausbildung dieselben Aufgaben verrichten.
Redaktionell geprüft Stand: 22. Juni 2026

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