BAG zur Elternzeit: Kündigungsschutz beginnt vor jedem Abschnitt neu

04. Juli 2026 4 Min. Lesezeit Anwaltvergleich.de Redaktion

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass der besondere Kündigungsschutz bei aufgeteilter Elternzeit vor jedem einzelnen Abschnitt erneut zu laufen beginnt. Für Eltern, die ihre Elternzeit in mehrere Phasen aufteilen, bedeutet das einen erweiterten Schutz vor arbeitgeberseitigen Kündigungen. Die Entscheidung stärkt die Position von Beschäftigten in der Familienphase spürbar.

Der Fall

Nach den erkennbaren Angaben ging es um eine Arbeitnehmerin, die ihre Elternzeit nicht am Stück, sondern in mehreren zeitlich getrennten Abschnitten genommen hatte. Das Elternzeitrecht erlaubt eine solche Aufteilung ausdrücklich, sodass Eltern flexibel auf ihre familiäre Situation reagieren können.

Streitig war offenbar, ab welchem Zeitpunkt der besondere Kündigungsschutz greift, wenn die Elternzeit in einzelne Blöcke gegliedert wird. Konkret stellte sich die Frage, ob dieser Schutz nur einmalig vor dem ersten Abschnitt beginnt oder ob er sich vor jedem weiteren Abschnitt neu entfaltet.

Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts – etwa zum genauen Ablauf, zu den beteiligten Fristen oder zu den zugrunde liegenden Kündigungsgründen – liegen keine gesicherten Informationen vor. Der Fall durchlief die Instanzen bis zum Bundesarbeitsgericht, das unter dem Aktenzeichen 2 AZR 213/25 entschied.

Die Entscheidung des Gerichts

Nach einem Bericht von LTO hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass der besondere Kündigungsschutz vor jedem einzelnen Abschnitt einer aufgeteilten Elternzeit erneut zu laufen beginnt. Der Schutz ist damit nicht auf ein einmaliges Zeitfenster vor dem ersten Elternzeitblock beschränkt.

Praktisch heißt das: Wer seine Elternzeit in mehrere Phasen gliedert, genießt vor jedem dieser Abschnitte einen eigenständigen Vorlauf, in dem eine Kündigung durch den Arbeitgeber nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist. Der Zeitraum vor dem Beginn der jeweiligen Elternzeit wird also für jeden Abschnitt gesondert betrachtet.

Die Entscheidung folgt dem Schutzzweck des Elternzeitrechts. Eltern sollen nicht deshalb schlechter gestellt werden, weil sie ihre Elternzeit flexibel aufteilen, statt sie am Stück zu nehmen. Der Kündigungsschutz soll gerade in der sensiblen Phase rund um die Betreuung des Kindes wirken – und zwar bei jeder Betreuungsphase gleichermaßen.

Rechtlicher Hintergrund

Der besondere Kündigungsschutz während der Elternzeit ist in § 18 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) geregelt. Danach darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht kündigen, sobald der Schutzzeitraum begonnen hat und während der Elternzeit selbst.

Der Schutz setzt schon vor dem eigentlichen Beginn der Elternzeit ein – regelmäßig ab dem Zeitpunkt, zu dem die Elternzeit verlangt wird, frühestens jedoch acht bzw. bei einem späteren Abschnitt vierzehn Wochen vor deren Start. Damit soll verhindert werden, dass Arbeitgeber die Ankündigung einer Elternzeit zum Anlass für eine Kündigung nehmen.

Ausnahmen sind nur in besonderen Fällen möglich: Eine Kündigung während der Elternzeit bedarf der vorherigen Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde. Ohne diese behördliche Erlaubnis ist eine solche Kündigung unwirksam. Die Aufteilung der Elternzeit selbst ergibt sich aus § 16 BEEG, der Eltern erlaubt, die Elternzeit in mehrere Zeitabschnitte zu verteilen.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Eltern, die ihre Elternzeit in mehrere Blöcke aufteilen, ist die Entscheidung ein deutlicher Zugewinn an Sicherheit. Vor jedem einzelnen Abschnitt greift der besondere Kündigungsschutz eigenständig. Damit ist auch der Vorlauf zu einem späteren Abschnitt geschützt, in dem eine Kündigung ansonsten möglich gewesen wäre.

Wer eine Elternzeit plant oder bereits genommen hat, sollte die gesetzlichen Anmeldefristen genau beachten. Elternzeit muss schriftlich beim Arbeitgeber verlangt werden, in der Regel spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn, bei späteren Abschnitten in der Regel dreizehn Wochen vorher. Nur eine formgerechte und fristgerechte Anmeldung sichert den vollen Schutz.

Bewahren Sie Nachweise über Ihre Elternzeitanmeldung auf – etwa den unterschriebenen Antrag, den Zugangsnachweis oder eine Empfangsbestätigung des Arbeitgebers. Diese Unterlagen sind entscheidend, falls es später zu einem Streit über den Beginn des Kündigungsschutzes kommt.

Erhalten Sie während oder kurz vor einem Elternzeitabschnitt eine Kündigung, sollten Sie schnell handeln. Für eine Kündigungsschutzklage gilt eine kurze Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG). Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam, selbst wenn sie eigentlich unzulässig war.

In solchen Konstellationen ist anwaltliche Unterstützung dringend zu empfehlen. Ein spezialisierter Rechtsanwalt kann prüfen, ob der Schutzzeitraum bereits begonnen hatte, ob eine behördliche Zustimmung fehlte und ob die Kündigung deshalb angreifbar ist. Angesichts der kurzen Klagefrist zählt jeder Tag.

Gerade bei aufgeteilter Elternzeit lohnt sich eine frühzeitige Beratung, um die eigenen Schutzzeiträume richtig einzuordnen. Anwalt für Arbeitsrecht finden und die individuelle Lage rechtssicher klären lassen.

Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.

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Häufig gestellte Fragen

Ab wann gilt der Kündigungsschutz in der Elternzeit?
Der besondere Kündigungsschutz nach § 18 BEEG beginnt bereits vor dem eigentlichen Start der Elternzeit – regelmäßig ab der Anmeldung, frühestens acht bzw. vierzehn Wochen vor Beginn – und dauert während der gesamten Elternzeit an.
Was ändert sich bei aufgeteilter Elternzeit?
Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts beginnt der Kündigungsschutz vor jedem einzelnen Abschnitt einer aufgeteilten Elternzeit neu. Der Schutz gilt also nicht nur einmalig vor dem ersten Abschnitt, sondern gesondert vor jedem weiteren Block.
Kann der Arbeitgeber während der Elternzeit überhaupt kündigen?
Nur in Ausnahmefällen und nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde. Ohne diese behördliche Erlaubnis ist eine Kündigung während der Elternzeit unwirksam.
Was muss ich tun, wenn ich trotzdem eine Kündigung erhalte?
Handeln Sie schnell: Für eine Kündigungsschutzklage gilt eine Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Lassen Sie den Fall möglichst sofort von einem Anwalt für Arbeitsrecht prüfen, um Ihre Rechte zu wahren.
Mit KI-Unterstützung erstellt Stand: 04. Juli 2026

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