Das Bundesarbeitsgericht hat ein Urteil zur Eingruppierung einer Sachbearbeiterin bei einer Allgemeinen Ortskrankenkasse aufgehoben und den Fall zurückverwiesen. Damit bleibt offen, ob ihr eine höhere Vergütungsgruppe zusteht – die Vorinstanz hatte den Begriff der „Kundenbetreuung“ aus Sicht der obersten Arbeitsrichter unzureichend geprüft. Die Entscheidung zeigt, wie genau Gerichte Tätigkeitsmerkmale eines Tarifvertrags ausleuchten müssen.
Der Fall
Geklagt hatte eine Beschäftigte, die seit August 2020 bei einer Krankenkasse arbeitet. Auf ihr Arbeitsverhältnis findet aufgrund einer vertraglichen Bezugnahme der Manteltarifvertrag BAT/AOK-Neu Anwendung, der die Vergütung der Beschäftigten regelt.
Sie ist als „Sachbearbeiterin Freiwillige Mitglieder“ tätig. Laut Stellenbeschreibung prüft sie versicherungsrechtliche Voraussetzungen, setzt Beiträge fest, pflegt Beitragskonten und berät freiwillig Versicherte sowie Selbstzahler zu Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsfragen. Auch Beschwerden, Widersprüche und Anhörungen gehören zu ihren Aufgaben.
Die Kasse vergütete sie nach Vergütungsgruppe 6. Die Klägerin verlangte dagegen eine Vergütung nach Vergütungsgruppe 7 – rückwirkend ab Beschäftigungsbeginn, samt Verzinsung der Nachzahlungsbeträge. Sie meinte, ihre Tätigkeit erfülle das tarifliche Tätigkeitsbeispiel der höheren Gruppe, weil sie Kunden im Leistungs-, Versicherungs- und Beitragsbereich betreue.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Thüringer Landesarbeitsgericht bestätigte dies und wies die Berufung zurück. Im Revisionsverfahren stützte sich die Klägerin nur noch auf die tariflichen Eingruppierungsregeln, nicht mehr auf den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Bundesarbeitsgericht gab der Revision statt. Es hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück an das Landesarbeitsgericht, das nun erneut verhandeln und auch über die Kosten entscheiden muss (vgl. § 562 ZPO und § 563 ZPO).
Der Kern des Streits liegt in der Auslegung der Vergütungsgruppe 7. Diese erfasst unter anderem Beschäftigte, die im Leistungs-, Versicherungs- und Beitragsbereich Kunden betreuen. Maßgeblich für die Bewertung ist nach dem Tarifvertrag der sogenannte Arbeitsvorgang: Eine Tätigkeit gehört in eine Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens die Hälfte aus Arbeitsvorgängen besteht, die deren Anforderungen erfüllen.
Das Landesarbeitsgericht hatte angenommen, die Klägerin betreibe keine „Kundenbetreuung“ im Tarifsinne, sondern lediglich Sachbearbeitung und Beratung. Es grenzte Beratung – die den Ratsuchenden zu einer eigenen Entscheidung befähige – von einer umfassenderen, ganzheitlichen und eigenverantwortlichen Betreuung persönlich zugeordneter Kunden ab. Außerdem berühre ihre Arbeit nicht den Leistungsbereich.
Diese Begründung hielt der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Das Bundesarbeitsgericht beanstandete die Auslegung der Tarifbegriffe „Kundenbetreuung“ und „Leistungsbereich“. Weil entscheidende Tatsachenfeststellungen fehlten, konnten die obersten Arbeitsrichter nicht selbst beurteilen, ob die Klägerin Anspruch auf die höhere Vergütungsgruppe hat. Auch die vom Landesarbeitsgericht herangezogenen weiteren Argumente trugen das Ergebnis nicht eigenständig, sondern waren nur Alternativbegründungen innerhalb desselben Streitgegenstands. Über die Klage muss daher neu entschieden werden.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Lohn sich nach einem Tarifvertrag richtet, ist die richtige Eingruppierung oft bares Geld wert. Schon eine Stufe Unterschied kann über Jahre erhebliche Beträge ausmachen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass Gerichte abstrakte Tarifbegriffe wie „Kundenbetreuung“ nicht pauschal abhandeln dürfen, sondern an der konkret ausgeübten Tätigkeit messen müssen.
Praktisch heißt das: Wer eine höhere Eingruppierung anstrebt, sollte die eigene Tätigkeit genau dokumentieren. Wichtig sind die tatsächlichen Arbeitsvorgänge und deren Zeitanteile – nicht allein der Stellentitel. Eine aktuelle Stellenbeschreibung, Aufgabenlisten, Schriftverkehr und Notizen über typische Arbeitstage helfen, den tariflichen Anforderungen Punkt für Punkt zu belegen.
Wer einen Anspruch geltend machen will, sollte zudem auf Ausschlussfristen achten. Tarifverträge enthalten oft kurze Fristen, innerhalb derer Ansprüche schriftlich angemeldet werden müssen, sonst verfallen sie. Im vorliegenden Fall verlangte die Klägerin die höhere Vergütung schriftlich von der Arbeitgeberin – ein solcher dokumentierter Antrag ist regelmäßig der erste sinnvolle Schritt.
Eine sogenannte Eingruppierungsfeststellungsklage ist üblich, um den Streit umfassend zu klären. Anwaltliche Hilfe ist besonders dann ratsam, wenn die maßgeblichen Tarifbegriffe streitig sind, mehrere Vergütungsgruppen in Betracht kommen oder die Arbeitgeberin die geltend gemachte Tätigkeit bestreitet. Eine frühzeitige Beratung verhindert Fristversäumnisse und stärkt die Beweislage.
Wer unsicher ist, ob die eigene Tätigkeit korrekt vergütet wird, kann eine fachkundige Einschätzung einholen. Anwalt für Arbeitsrecht finden und die eigene Eingruppierung prüfen lassen.
Quellen: Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom 22.04.2026, Az. 4 AZR 135/25 · Weiterführend: Bericht beim BAG