Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass ein freiwillig gezahlter Konzernbonus nicht in die Berechnung des tariflichen Alterssicherungsbetrags nach § 6 des Manteltarifvertrags MTV ERA einfließt. Damit bleibt es dabei: Nur tarifliche Vergütungsbestandteile sichern das Einkommen älterer Beschäftigter ab (Az. 5 AZR 79/25). Für viele Arbeitnehmer in der Metall- und Elektroindustrie ist das eine wichtige Klarstellung.
Der Fall
Geklagt hatte ein 1967 geborener Beschäftigter, der seit 1984 im Servicebereich eines baden-württembergischen Unternehmens der Metall- und Elektroindustrie arbeitet. Auf sein Arbeitsverhältnis findet der MTV ERA Anwendung, der für Betriebe mit eingeführtem Entgeltrahmen-Tarifvertrag (ERA-TV) gilt.
Neben seinem Grundgehalt von zuletzt rund 6.951 Euro brutto monatlich erhielt der Kläger jährlich einen sogenannten ICP-Bonus. Diese Zahlung beruhte auf einem Vergütungsprogramm der Konzernmutter und richtete sich nach persönlichen sowie unternehmensbezogenen Zielen. Bei voller Zielerreichung betrug der Bonus zwölf Prozent des Jahresgehalts; in den Jahren 2018 bis 2021 lag er zwischen rund 11.600 und 13.600 Euro brutto.
Als das Unternehmen dem Kläger seinen Alterssicherungsbetrag ab April 2021 mitteilte, ließ es den ICP-Bonus außen vor. Der Kläger meinte dagegen, der Bonus sei ein „leistungsabhängiger variabler Bestandteil" im Sinne von § 6.3.2 MTV ERA und müsse den gesicherten Betrag anheben. Der Alterssicherungsbetrag (eine tarifliche Garantie, dass das Einkommen älterer Beschäftigter nicht unter einen festgeschriebenen Wert sinkt) sollte nach seiner Ansicht auf 7.984,70 Euro steigen.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Kammern Mannheim) bestätigte dies. Auch vor dem BAG hatte der Kläger keinen Erfolg: Seine Revision wurde zurückgewiesen, soweit sie den Hauptantrag betraf, im Übrigen war sie unzulässig. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.
Nach der Begründung des BAG ist der ICP-Bonus kein „leistungsabhängiger variabler Bestandteil" im Sinne der Tarifnorm. Zu diesen zählen ausschließlich tarifliche Leistungen, insbesondere das im ERA-TV geregelte Leistungsentgelt. Der Wortlaut allein sei zwar nicht eindeutig, doch Systematik und Regelungszusammenhang des Tarifvertrags sprächen klar für dieses enge Verständnis.
Das Gericht wies darauf hin, dass § 6.3 MTV ERA die einfließenden Entgeltbestandteile abschließend aufzählt. Weil der Tarifvertrag an einzelnen Stellen ausdrücklich auch „übertarifliche" Zulagen nennt, folge im Umkehrschluss, dass die übrigen Punkte – darunter die variablen Bestandteile – nur tarifliche Leistungen erfassen. Ein rein konzernbezogener, freiwilliger Bonus fällt damit nicht darunter. Auch der Hilfsantrag auf Grundlage des neueren Manteltarifvertrags von 2021 blieb erfolglos.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für ältere Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie ist die Entscheidung von erheblicher praktischer Bedeutung. Wer das 54. Lebensjahr vollendet hat und die tarifliche Betriebszugehörigkeit erfüllt, hat Anspruch auf Verdienstsicherung. Doch nur bestimmte, tariflich vorgesehene Vergütungsteile fließen in den garantierten Betrag ein – Grundentgelt, tarifliches Leistungsentgelt, Belastungszulage, übertarifliche Zulage sowie bestimmte Zuschläge.
Freiwillige oder konzernweite Bonusprogramme, die an den Unternehmenserfolg gekoppelt sind, bleiben dagegen außen vor. Das kann für gut verdienende Beschäftigte spürbar sein: Fällt der Bonus in schlechteren Geschäftsjahren geringer aus oder ganz weg, greift die tarifliche Sicherung nur bezogen auf die enger definierten Entgeltbestandteile.
Praktisch sollten betroffene Arbeitnehmer die Mitteilung ihres Arbeitgebers über den Alterssicherungsbetrag genau prüfen. Wichtig ist die Frage, welche Zahlungen tatsächlich tariflich vereinbart sind und welche auf freiwilligen Konzernregelungen beruhen. Wer unsicher ist, sollte den Arbeitsvertrag, die Entgeltabrechnungen der letzten zwölf Monate sowie die einschlägigen Tarifregelungen zusammenstellen.
Ansprüche aus dem Tarifvertrag können verfallen, wenn tarifliche Ausschlussfristen nicht beachtet werden. Deshalb ist es sinnvoll, Zweifel frühzeitig zu klären. Bei komplexen Fragen zur Zusammensetzung des gesicherten Verdienstes oder bei Streit mit dem Arbeitgeber empfiehlt sich anwaltliche Beratung – oft auch über die Rechtsschutzstelle der Gewerkschaft.
Wer seine Rechte rund um Tariflohn, Bonus und Verdienstsicherung durchsetzen möchte, findet Unterstützung bei einem Anwalt für Arbeitsrecht finden, der die tariflichen Regelungen im Einzelfall bewertet.
Quellen: Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom 28.04.2026, Az. 5 AZR 79/25 · Weiterführend: Bericht bei LTO