Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass ein Beschäftigter beim Wechsel von einem alten auf ein neues Versorgungssystem keinen zusätzlichen anteiligen Rentenbaustein für die letzten Monate des Altsystems verlangen kann. Die Revision eines langjährigen Mitarbeiters blieb ohne Erfolg (Urteil vom 12. Mai 2026, Az. 3 AZR 140/25). Für Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner ist das wichtig: Eine Besitzstandsklausel sichert nur das, was nach den Regeln des alten Tarifvertrags tatsächlich erdient wurde – nicht mehr.
Der Fall: Streit um drei Monate Rentenberechnung
Geklagt hatte ein 1959 geborener Arbeitnehmer, der von Januar 1987 bis Ende August 2023 in Vollzeit als Fahrer im Betrieb am Frankfurter Flughafen beschäftigt war. Seine betriebliche Altersversorgung richtete sich über eine arbeitsvertragliche Bezugnahme nach Versorgungstarifverträgen des Konzerns.
Bis Ende 2015 galt der Tarifvertrag Lufthansa-Betriebsrente für das Bodenpersonal aus dem Jahr 2003. Danach setzt sich die Jahresbetriebsrente aus sogenannten Rentenbausteinen zusammen: Für jedes Kalenderjahr wird ein Baustein gebildet, indem das rentenfähige Einkommen mit einem altersabhängigen Rentenwert multipliziert wird. Das maßgebliche Einkommen wird dabei nicht im Kalenderjahr, sondern in einem verschobenen Zeitraum von Oktober des Vorjahres bis September des jeweiligen Jahres ermittelt. Zulagen und Zuschläge bleiben außen vor.
Ab 2016 stellte der Arbeitgeber die Versorgung auf ein beitragsorientiertes System um. Der neue Tarifvertrag von 2016 hält in seiner Übergangsregelung die bis zum 31. Dezember 2015 erdienten Anwartschaften nach den Bestimmungen der gekündigten Alttarifverträge aufrecht. Der Kläger erhält seit September 2023 insgesamt 575,12 Euro brutto monatlich, davon 513,24 Euro aus dem Altsystem und 61,88 Euro aus dem neuen System. Für das Jahr 2015 hatte der Arbeitgeber den Bemessungszeitraum Oktober 2014 bis September 2015 zugrunde gelegt. Der Kläger verlangte darüber hinaus einen anteiligen Baustein für Oktober bis Dezember 2015 – konkret 2,73 Euro brutto mehr im Monat ab September 2023 und 3,06 Euro ab Juli 2024. Arbeitsgericht und Hessisches Landesarbeitsgericht (Urteil vom 21. Mai 2025, Az. 6 SLa 925/24) wiesen die Klage ab.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Der Dritte Senat des BAG wies die Revision als unbegründet zurück; der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Damit bleibt es bei der vom Arbeitgeber vorgenommenen Berechnung.
Verfahrensrechtlich stellte der Senat zunächst klar, dass auch der Feststellungsantrag zulässig war. Eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO muss sich nicht auf ein ganzes Rechtsverhältnis beziehen, sondern kann sich auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. Soweit sich Feststellungs- und Zahlungsantrag überschnitten, war der Antrag als sogenannte Zwischenfeststellungsklage zulässig, weil die Entscheidung über die Zahlung von der Feststellung abhing. Ein besonderes Feststellungsinteresse musste der Kläger dafür nicht darlegen.
In der Sache hielt der Senat die Klage jedoch für unbegründet. Die Übergangsregelung des neuen Tarifvertrags sichert Bestandsmitarbeitern die bis zum Umstellungsstichtag erworbenen Anwartschaften ausdrücklich nach den Bestimmungen der abgelösten Tarifverträge zu. Genau diese Bestimmungen sehen aber nur jahresbezogene Rentenbausteine vor, deren Berechnungsgrundlage der verschobene Bemessungszeitraum von Oktober bis September ist. Eine zeitanteilige Berechnung ist im Altsystem allein für das Jahr der Aufnahme in den Versorgungsplan und für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgesehen – ein Systemwechsel zählt dazu nicht. Ein zusätzlicher Baustein für die Monate Oktober bis Dezember 2015 ließ sich daraus nicht ableiten. Der Kläger hatte die Wirksamkeit der Ablösung des alten Tarifvertrags selbst nicht angegriffen.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Beschäftigte mit betrieblicher Altersversorgung zeigt der Fall, wie stark die genaue Berechnungstechnik eines Versorgungstarifvertrags über die spätere Rentenhöhe entscheidet. Besitzstands- oder Übergangsklauseln bei einem Systemwechsel bedeuten in der Regel: Das alte Recht wird eingefroren, aber es wird nicht großzügiger ausgelegt als zuvor. Wer Lücken in der Berechnung vermutet, muss zeigen, dass der Tarifvertrag selbst einen Anspruch hergibt.
Praktisch empfiehlt sich ein strukturiertes Vorgehen. Fordern Sie beim Arbeitgeber oder der Versorgungseinrichtung eine nachvollziehbare Berechnung der Betriebsrente an, idealerweise mit Aufstellung der einzelnen Bausteine, der zugrunde gelegten Bemessungszeiträume und der berücksichtigten Entgeltbestandteile. Prüfen Sie, ob Zulagen, Zuschläge oder Sonderzahlungen zu Recht unberücksichtigt geblieben sind. Sammeln Sie Versorgungszusage, die einschlägigen Tarifverträge samt Anlagen, Gehaltsabrechnungen und Rentenmitteilungen.
Wichtig sind außerdem Fristen: Tarifverträge und Versorgungsordnungen können Ausschlussfristen enthalten, und einzelne monatliche Rentenzahlungen verjähren regelmäßig in drei Jahren (§ 195 BGB, § 199 BGB). Auch Anpassungsregelungen lohnen einen Blick: Im entschiedenen Fall steigt die Altrente jährlich um ein Prozent – eine zulässige Alternative zur Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG. Anwaltliche Hilfe ist besonders sinnvoll, wenn eine Versorgungsordnung abgelöst wurde, Anwartschaften gekürzt erscheinen oder die Berechnung nicht plausibel ist.
Wer Zweifel an der Höhe seiner Betriebsrente hat, sollte die Unterlagen frühzeitig fachkundig prüfen lassen – schon kleine monatliche Differenzen summieren sich über Jahrzehnte. Anwalt für Arbeitsrecht finden.
Quellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.05.2026, Az. 3 AZR 140/25 · Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 21.05.2025, Az. 6 SLa 925/24
