Betriebsrente: BAG zur Berechnung von Rentenbausteinen 2026

Kostenlos & unverbindlich

Wir finden Ihre Anwältin oder Ihren Anwalt

Wählen Sie Ihr Rechtsgebiet und Ihre Stadt, schildern Sie kurz Ihr Anliegen — wir leiten es an passende Kanzleien weiter.

Die Kanzlei meldet sich telefonisch zu Ihrer Anfrage. Ihre Nummer geht nur an die Kanzlei, die Ihre Anfrage bearbeitet. AnwaltVergleich selbst ruft Sie nicht an.

Ihre Schilderung lesen die Kanzlei, die Ihre Anfrage bearbeitet, und AnwaltVergleich für die Zuordnung — sonst niemand.

  • SSL-verschlüsselt
  • 100 % kostenlos
  • Antwort in jedem Fall
17. August 2026 4 Min. Lesezeit Redaktion anwaltvergleich.de
Teilen
Anliegen im Arbeitsrecht schildern, kostenlos und unverbindlich

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass ein Beschäftigter beim Wechsel von einem alten auf ein neues Versorgungssystem keinen zusätzlichen anteiligen Rentenbaustein für die letzten Monate des Altsystems verlangen kann. Die Revision eines langjährigen Mitarbeiters blieb ohne Erfolg (Urteil vom 12. Mai 2026, Az. 3 AZR 140/25). Für Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner ist das wichtig: Eine Besitzstandsklausel sichert nur das, was nach den Regeln des alten Tarifvertrags tatsächlich erdient wurde – nicht mehr.

Der Fall: Streit um drei Monate Rentenberechnung

Geklagt hatte ein 1959 geborener Arbeitnehmer, der von Januar 1987 bis Ende August 2023 in Vollzeit als Fahrer im Betrieb am Frankfurter Flughafen beschäftigt war. Seine betriebliche Altersversorgung richtete sich über eine arbeitsvertragliche Bezugnahme nach Versorgungstarifverträgen des Konzerns.

Bis Ende 2015 galt der Tarifvertrag Lufthansa-Betriebsrente für das Bodenpersonal aus dem Jahr 2003. Danach setzt sich die Jahresbetriebsrente aus sogenannten Rentenbausteinen zusammen: Für jedes Kalenderjahr wird ein Baustein gebildet, indem das rentenfähige Einkommen mit einem altersabhängigen Rentenwert multipliziert wird. Das maßgebliche Einkommen wird dabei nicht im Kalenderjahr, sondern in einem verschobenen Zeitraum von Oktober des Vorjahres bis September des jeweiligen Jahres ermittelt. Zulagen und Zuschläge bleiben außen vor.

Ab 2016 stellte der Arbeitgeber die Versorgung auf ein beitragsorientiertes System um. Der neue Tarifvertrag von 2016 hält in seiner Übergangsregelung die bis zum 31. Dezember 2015 erdienten Anwartschaften nach den Bestimmungen der gekündigten Alttarifverträge aufrecht. Der Kläger erhält seit September 2023 insgesamt 575,12 Euro brutto monatlich, davon 513,24 Euro aus dem Altsystem und 61,88 Euro aus dem neuen System. Für das Jahr 2015 hatte der Arbeitgeber den Bemessungszeitraum Oktober 2014 bis September 2015 zugrunde gelegt. Der Kläger verlangte darüber hinaus einen anteiligen Baustein für Oktober bis Dezember 2015 – konkret 2,73 Euro brutto mehr im Monat ab September 2023 und 3,06 Euro ab Juli 2024. Arbeitsgericht und Hessisches Landesarbeitsgericht (Urteil vom 21. Mai 2025, Az. 6 SLa 925/24) wiesen die Klage ab.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Der Dritte Senat des BAG wies die Revision als unbegründet zurück; der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Damit bleibt es bei der vom Arbeitgeber vorgenommenen Berechnung.

Verfahrensrechtlich stellte der Senat zunächst klar, dass auch der Feststellungsantrag zulässig war. Eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO muss sich nicht auf ein ganzes Rechtsverhältnis beziehen, sondern kann sich auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. Soweit sich Feststellungs- und Zahlungsantrag überschnitten, war der Antrag als sogenannte Zwischenfeststellungsklage zulässig, weil die Entscheidung über die Zahlung von der Feststellung abhing. Ein besonderes Feststellungsinteresse musste der Kläger dafür nicht darlegen.

In der Sache hielt der Senat die Klage jedoch für unbegründet. Die Übergangsregelung des neuen Tarifvertrags sichert Bestandsmitarbeitern die bis zum Umstellungsstichtag erworbenen Anwartschaften ausdrücklich nach den Bestimmungen der abgelösten Tarifverträge zu. Genau diese Bestimmungen sehen aber nur jahresbezogene Rentenbausteine vor, deren Berechnungsgrundlage der verschobene Bemessungszeitraum von Oktober bis September ist. Eine zeitanteilige Berechnung ist im Altsystem allein für das Jahr der Aufnahme in den Versorgungsplan und für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgesehen – ein Systemwechsel zählt dazu nicht. Ein zusätzlicher Baustein für die Monate Oktober bis Dezember 2015 ließ sich daraus nicht ableiten. Der Kläger hatte die Wirksamkeit der Ablösung des alten Tarifvertrags selbst nicht angegriffen.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Beschäftigte mit betrieblicher Altersversorgung zeigt der Fall, wie stark die genaue Berechnungstechnik eines Versorgungstarifvertrags über die spätere Rentenhöhe entscheidet. Besitzstands- oder Übergangsklauseln bei einem Systemwechsel bedeuten in der Regel: Das alte Recht wird eingefroren, aber es wird nicht großzügiger ausgelegt als zuvor. Wer Lücken in der Berechnung vermutet, muss zeigen, dass der Tarifvertrag selbst einen Anspruch hergibt.

Praktisch empfiehlt sich ein strukturiertes Vorgehen. Fordern Sie beim Arbeitgeber oder der Versorgungseinrichtung eine nachvollziehbare Berechnung der Betriebsrente an, idealerweise mit Aufstellung der einzelnen Bausteine, der zugrunde gelegten Bemessungszeiträume und der berücksichtigten Entgeltbestandteile. Prüfen Sie, ob Zulagen, Zuschläge oder Sonderzahlungen zu Recht unberücksichtigt geblieben sind. Sammeln Sie Versorgungszusage, die einschlägigen Tarifverträge samt Anlagen, Gehaltsabrechnungen und Rentenmitteilungen.

Wichtig sind außerdem Fristen: Tarifverträge und Versorgungsordnungen können Ausschlussfristen enthalten, und einzelne monatliche Rentenzahlungen verjähren regelmäßig in drei Jahren (§ 195 BGB, § 199 BGB). Auch Anpassungsregelungen lohnen einen Blick: Im entschiedenen Fall steigt die Altrente jährlich um ein Prozent – eine zulässige Alternative zur Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG. Anwaltliche Hilfe ist besonders sinnvoll, wenn eine Versorgungsordnung abgelöst wurde, Anwartschaften gekürzt erscheinen oder die Berechnung nicht plausibel ist.

Wer Zweifel an der Höhe seiner Betriebsrente hat, sollte die Unterlagen frühzeitig fachkundig prüfen lassen – schon kleine monatliche Differenzen summieren sich über Jahrzehnte. Anwalt für Arbeitsrecht finden.

Quellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.05.2026, Az. 3 AZR 140/25 · Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 21.05.2025, Az. 6 SLa 925/24

Artikel teilen

Häufig gestellte Fragen

Was ist ein Rentenbaustein in der betrieblichen Altersversorgung?
Ein Rentenbaustein ist der Rentenanteil, der in einem bestimmten Jahr erworben wird. Im entschiedenen Fall ergab er sich aus dem rentenfähigen Einkommen eines Jahres, multipliziert mit einem Rentenwert, der vom Lebensalter abhängt. Die spätere Betriebsrente ist die Summe aller Bausteine.
Was hat das BAG im Verfahren 3 AZR 140/25 entschieden?
Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision des Klägers am 12. Mai 2026 zurückgewiesen. Er hatte für die Monate Oktober bis Dezember 2015 einen zusätzlichen anteiligen Rentenbaustein verlangt. Die Übergangsregelung des neuen Tarifvertrags sichert aber nur das, was nach den Regeln des alten Tarifvertrags erdient wurde.
Darf ein Arbeitgeber ein Versorgungssystem einfach umstellen?
Eine Ablösung durch einen neuen Tarifvertrag ist grundsätzlich möglich, unterliegt aber Grenzen zum Schutz bereits erdienter Anwartschaften. Im entschiedenen Fall hatte der Kläger die Wirksamkeit der Ablösung selbst nicht angegriffen, sondern nur um die Berechnung gestritten.
Wie lange kann ich zu wenig gezahlte Betriebsrente einfordern?
Ansprüche auf einzelne monatliche Rentenzahlungen verjähren regelmäßig in drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem sie entstanden sind und Sie davon Kenntnis hatten. Zusätzlich können tarifliche Ausschlussfristen gelten. Wer Zweifel hat, sollte die Berechnung deshalb zügig prüfen lassen.
Mit KI-Unterstützung erstellt Stand: 17. August 2026

Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt. Mehr über unsere Arbeitsweise: Über die Redaktion.