BAG: Zuordnungsabstimmung im Betriebsteil braucht klare Frist

17. Juli 2026 4 Min. Lesezeit Redaktion anwaltvergleich.de
Teilen

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Beschäftigten eines eigenständigen Betriebsteils zwar formlos beschließen dürfen, an der Betriebsratswahl im Hauptbetrieb teilzunehmen. Wird darüber jedoch schriftlich oder im Umlaufverfahren abgestimmt, muss eine feste Frist oder ein Stichtag gelten. Fehlt beides, ist die gemeinsame Wahl anfechtbar und kann für unwirksam erklärt werden.

Der Fall

Ein deutschlandweit tätiges Tiefbauunternehmen mit rund 530 Beschäftigten an zehn Standorten stand im Mittelpunkt des Verfahrens. Für die Region Süd mit den Niederlassungen München und Straubing galt zunächst ein Tarifvertrag, der beide Standorte zu einer betriebsverfassungsrechtlichen Einheit zusammenfasste. Auf dieser Grundlage war dort ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt worden.

Dieser Tarifvertrag endete allerdings ohne Nachwirkung zum 28. Februar 2022 – also vor der nächsten turnusmäßigen Wahl. Damit entfiel die tarifliche Grundlage, beide Niederlassungen weiterhin als einen einheitlichen Betrieb zu behandeln. Rechtlich galt die kleinere Niederlassung Straubing danach als eigenständiger, betriebsratsfähiger Betriebsteil.

Vor der Wahl im Frühjahr 2022 schickte der bestehende Betriebsrat den Straubinger Beschäftigten Schreiben mit einem Antwortformular. Damit sollten sie erklären, ob sie gemeinsam mit München wählen wollten. Im Anschreiben war der 11. März 2022 als Rücksendetermin genannt, im Formular selbst fand sich aber kein Stichtag. Von 16 Zustimmungen datierten acht auf den 11. März oder früher, acht weitere erst auf den 14. März. Am 17. Mai 2022 wurde für beide Standorte ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt.

Die Arbeitgeberin focht die Wahl an. Sie hielt Straubing für einen eigenständigen Betriebsteil, dessen Beschäftigte die Teilnahme an der Wahl in München nicht wirksam beschlossen hätten.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Bundesarbeitsgericht wies die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats zurück und bestätigte damit die Vorinstanzen. Die Wahl bleibt unwirksam. Nach Ansicht des Gerichts hatten Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht München im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Wahlvorstand den betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriff verkannt hatte.

Kern der Begründung: Nach dem Auslaufen des Tarifvertrags nach § 3 BetrVG galten München und Straubing nicht mehr als ein einheitlicher Betrieb. Straubing war ein qualifizierter Betriebsteil, in dem grundsätzlich ein eigener Betriebsrat hätte gewählt werden müssen. Die Beschäftigten hätten aber nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG beschließen dürfen, an der Wahl im Hauptbetrieb München teilzunehmen.

Ein solcher Beschluss darf formlos gefasst werden. Entscheidet man sich aber für eine schriftliche Abstimmung oder ein Umlaufverfahren, verlangt das Gericht einen einheitlichen Abstimmungsvorgang. Dafür braucht es eine klare Frist oder einen Stichtag. Nur so lässt sich eindeutig feststellen, ob eine Mehrheit der Beschäftigten die gemeinsame Wahl trägt. Da im Formular selbst kein Stichtag stand und die Rückmeldungen zeitlich auseinanderfielen, fehlte es an einem einheitlichen Abstimmungsvorgang.

Die Wahl verstieß damit gegen wesentliche Wahlvorschriften im Sinne von § 19 BetrVG. Dieser Verstoß konnte das Wahlergebnis beeinflussen, weshalb die Anfechtung durch die Arbeitgeberin Erfolg hatte. Die Anfechtungsfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses war gewahrt.

Was bedeutet das für Betroffene?

Die Entscheidung ist für Betriebsräte, Wahlvorstände und Arbeitgeber gleichermaßen wichtig. Sie zeigt, wie sensibel die Zuordnung von Betriebsteilen zum Hauptbetrieb organisiert werden muss. Wird hier geschludert, droht die Unwirksamkeit einer aufwendig durchgeführten Betriebsratswahl.

Praktisch heißt das: Sobald ein Tarifvertrag über Betriebsstrukturen ausläuft, sollten alle Beteiligten prüfen, ob einzelne Standorte danach als eigenständige Betriebsteile gelten. Ein Betriebsteil ist ein räumlich oder organisatorisch abgegrenzter Teil eines Betriebs, der eine gewisse Selbstständigkeit besitzt. Solche Einheiten können eigene Betriebsräte wählen – oder sich per Beschluss dem Hauptbetrieb anschließen.

Für den Beschluss über die Wahlteilnahme gilt: Reicht eine Versammlung mit Abstimmung, genügt Formlosigkeit. Wer aber schriftlich oder im Umlaufverfahren abstimmen lässt, muss zwingend einen einheitlichen Stichtag festlegen und diesen auch auf dem Abstimmungsformular selbst nennen. Ein bloßer Hinweis im Anschreiben reicht nicht sicher aus. Die Rückläufe sollten dokumentiert und mit Datum versehen sein.

Wer eine Betriebsratswahl anfechten will, muss die Zwei-Wochen-Frist ab Bekanntgabe des Ergebnisses strikt beachten. Diese Frist ist kurz und wird nicht verlängert. Betriebsräte und Arbeitgeber sollten bei Zweifeln über die richtige Betriebsstruktur frühzeitig anwaltlichen Rat einholen, am besten schon vor Einleitung des Wahlverfahrens. So lassen sich teure Wiederholungswahlen vermeiden.

Wenn Sie unsicher sind, ob eine Wahl korrekt abgelaufen ist oder ob Ihr Standort als eigenständiger Betriebsteil gilt, kann eine rechtliche Prüfung entscheidend sein. Einen passenden Anwalt für Arbeitsrecht finden Sie schnell und unkompliziert.

Quellen: Bundesarbeitsgericht, Beschluss, Az. 7 ABR 39/24 · Weiterführend: Bericht bei LTO

Artikel teilen

Häufig gestellte Fragen

Können Beschäftigte eines Betriebsteils an der Wahl im Hauptbetrieb teilnehmen?
Ja. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG können die Beschäftigten eines eigenständigen Betriebsteils beschließen, an der Betriebsratswahl im Hauptbetrieb teilzunehmen, statt einen eigenen Betriebsrat zu wählen.
Muss die Zuordnungsabstimmung schriftlich erfolgen?
Nein. Der Beschluss darf formlos gefasst werden, etwa in einer Versammlung. Entscheidet man sich aber für ein schriftliches oder Umlaufverfahren, verlangt das BAG einen einheitlichen Abstimmungsvorgang mit fester Frist oder Stichtag.
Warum wurde die Betriebsratswahl für unwirksam erklärt?
Weil München und Straubing nach Auslaufen des Tarifvertrags keine einheitliche Betriebseinheit mehr bildeten und das Abstimmungsformular keinen Stichtag enthielt. Damit fehlte ein einheitlicher Abstimmungsvorgang, und der Betriebsbegriff wurde verkannt.
Welche Frist gilt für die Anfechtung einer Betriebsratswahl?
Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG muss die Anfechtung innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Arbeitsgericht eingehen. Diese Frist ist kurz und wird nicht verlängert.
Redaktionell geprüft Stand: 17. Juli 2026

Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt und redaktionell geprüft. Mehr über unsere Arbeitsweise: Über die Redaktion.

Kostenlos & unverbindlich

Wir finden Ihre Anwältin oder Ihren Anwalt

Wählen Sie Ihr Rechtsgebiet und Ihre Stadt, schildern Sie kurz Ihr Anliegen — wir leiten es an passende Kanzleien weiter. Sie erhalten eine unverbindliche Ersteinschätzung.

  • SSL-verschlüsselt
  • 100 % kostenlos
  • Antwort i. d. R. binnen 24 Std.