Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass ein bloß räumlich abgegrenztes Liefergebiet ohne eigenen Leitungsapparat keine betriebsratsfähige Einheit ist. Eine Betriebsratswahl in einem solchen Gebiet ist deshalb anfechtbar, weil der Betriebsbegriff verkannt wurde. Die Entscheidung zeigt, dass für einen eigenen Betriebsrat ein Mindestmaß an organisatorischer Eigenständigkeit nötig ist.
Der Fall
Geklagt hatte ein Lieferdienst, der über eine Online-Plattform Speisen vermittelt und ausliefert. Am Unternehmenssitz sind zentrale Funktionen wie der Personalbereich angesiedelt, dort werden Arbeitsverträge, Abmahnungen und Kündigungen erstellt. In einzelnen Städten gibt es sogenannte Hauptumschlagbasen (HUB-Cities) mit Büro-, Sozial- und Lagerräumen.
Daneben bestehen reine Liefergebiete, die das Unternehmen als „Remote-Cities“ bezeichnet. Dort arbeiten ausschließlich Auslieferungsfahrer, eine eigene Verwaltung vor Ort gibt es nicht. Die Kommunikation läuft fast vollständig digital über eine App oder per E-Mail – darüber melden sich die Fahrer krank, beantragen Urlaub und äußern Schichtwünsche.
In einem dieser Liefergebiete wählten die Fahrer einen eigenen Betriebsrat. Das Unternehmen focht diese Wahl an: Das Gebiet sei kein eigenständiger Betrieb, weil die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen von der HUB-City aus gesteuert würden. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht Niedersachsen gaben dem Arbeitgeber recht. Betriebsrat und ein weiterer Wahlvorstand zogen daraufhin vor das BAG.
Die Entscheidung des Gerichts
Das BAG wies die Rechtsbeschwerden zurück und bestätigte damit die Vorinstanzen. Entscheidend ist nach dem Leitsatz, dass ein Betrieb oder Betriebsteil im Sinne von § 1 BetrVG und § 4 BetrVG an die Ausübung von Leitungsmacht oder zumindest an ein Mindestmaß organisatorischer Verselbstständigung anknüpft. Eine bloße „Interessengemeinschaft von Arbeitnehmern“ reicht dafür nicht aus.
Im konkreten Fall fehlte im Liefergebiet ein eigener Leitungsapparat. Die Beweisaufnahme ergab, dass das Gebiet im Sinne einer Leitung von der HUB-City aus gesteuert wurde. Damit lag eine Verkennung des Betriebsbegriffs vor, die nach § 19 BetrVG zur Anfechtbarkeit der Wahl führt.
Das BAG lehnte zugleich die Idee ab, den Betriebsbegriff für die „Plattformökonomie“ aufzuweichen. Würde man eine Leitung vor Ort allein wegen moderner Kommunikationsmittel für entbehrlich halten, verlöre der Betriebsbegriff jegliche Konturen. Dass die Beschäftigten räumlich klar abgrenzbar sind und eine sinnvolle Vertretung nur vor Ort möglich wäre, genügt für sich genommen nicht. Die Wideranträge des Betriebsrats, sein Gebiet sei ein eigener Betrieb oder selbstständiger Betriebsteil, blieben ohne Erfolg.
Hinsichtlich eines zweiten Liefergebiets verwarf das BAG zwei Rechtsbeschwerden bereits als unzulässig: Die Begründung setzte sich nicht ausreichend mit den tragenden Gründen der Vorinstanz auseinander, wie es § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG verlangt.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Belegschaften, die einen eigenen Betriebsrat gründen wollen, ist das Urteil eine deutliche Warnung. Eine räumlich getrennte Gruppe von Beschäftigten bildet noch keinen Betrieb, nur weil sie denselben Arbeitszweck verfolgt. Maßgeblich ist, ob vor Ort eigenständig über personelle und soziale Fragen entschieden wird – etwa über Einstellungen, Urlaub, Schichtplanung oder Abmahnungen.
Werden diese Entscheidungen zentral an anderer Stelle getroffen, ist die örtliche Einheit kein eigener Betrieb, sondern dem Hauptbetrieb zuzuordnen. Eine dennoch durchgeführte Wahl kann der Arbeitgeber innerhalb der Frist des § 19 BetrVG anfechten. Gerade in digital organisierten Unternehmen, in denen die Kommunikation über Apps läuft, ersetzt diese technische Nähe keine organisatorische Eigenständigkeit.
Konkret sollten Initiatoren einer Betriebsratswahl vorab klären, wo tatsächlich die Leitungsmacht ausgeübt wird. Hilfreich ist es, schriftlich festzuhalten, welche Stelle über Einstellung, Kündigung, Urlaub und Schichten entscheidet. Bestehen Zweifel am richtigen Zuschnitt der wahlberechtigten Einheit, lässt sich der Betriebsbegriff vorab gerichtlich klären, um eine spätere Anfechtung zu vermeiden. Auch der Wahlvorstand sollte den Zuschnitt sorgfältig prüfen, denn ein Fehler an dieser Stelle kann die gesamte Wahl unwirksam machen.
Weil es hier auf eine genaue Tatsachenbewertung ankommt, ist anwaltliche Begleitung sinnvoll – sowohl für Beschäftigte und Wahlvorstände als auch für Arbeitgeber, die eine Wahl anfechten oder verteidigen wollen. Wer eine Anfechtung erwägt, muss zudem die kurze Frist und die Formvorgaben beachten.
Wer Unterstützung bei Fragen rund um Betriebsratswahlen oder die Anfechtung einer Wahl sucht, kann einen Anwalt für Arbeitsrecht finden und das weitere Vorgehen besprechen.
Quellen: Bundesarbeitsgericht, Beschluss, Az. 7 ABR 23/24 · Weiterführend: Bericht bei LTO