Arzt im Tarifsinn: BAG stärkt Ärzte ohne Approbation

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14. August 2026 5 Min. Lesezeit Redaktion anwaltvergleich.de
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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass nicht nur approbierte Ärztinnen und Ärzte unter den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA) fallen, sondern auch Beschäftigte mit einer auf bestimmte Tätigkeiten beschränkten Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs. Die Revision des Klinikbetreibers blieb erfolglos (Urteil vom 20. Mai 2026, Az. 4 AZR 98/25). Für ausländische Fachkräfte im Anerkennungsverfahren kann das einen deutlichen Entgeltunterschied bedeuten.

Der Fall: Acht Tage Vergütung als Streitpunkt

Ein Krankenhausträger in Hessen, Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband Hessen und damit über die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) tarifgebunden, stellte einen Arzt zum 20. Dezember 2021 in Vollzeit ein. Der Arbeitsvertrag sah eine monatliche Bruttovergütung von 4.000 Euro bei zunächst 40 Stunden pro Woche vor; Zeitzuschläge sollten sich nach § 11 TV-Ärzte/VKA richten.

Eine Approbation besaß der Beschäftigte bei Vertragsbeginn noch nicht. Ihm war jedoch nach § 10 Abs. 1 der Bundesärzteordnung (BÄO) eine widerrufliche Erlaubnis erteilt worden, den ärztlichen Beruf vom 15. November 2021 bis 14. November 2023 vorübergehend auszuüben. Diese Erlaubnis war beschränkt: nur nicht selbständige ärztliche Tätigkeit, nur unter ständiger Aufsicht und in ständiger Anwesenheit approbierter Ärzte — auch bei Nacht-, Notfall- und Bereitschaftsdiensten. Tatsächlich arbeitete er unmittelbar in der Patientenversorgung.

Zum 1. Februar 2022 trat er dem Marburger Bund bei, am 9. Februar 2022 erhielt er die Approbation und ab diesem Tag Entgelt nach Entgeltgruppe I Stufe 1 TV-Ärzte/VKA. Für die acht Tage vom 1. bis 8. Februar 2022 forderte er die Differenz von 243,43 Euro brutto. Das Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag vom 11. Mai 2022 zum 30. September 2022; der Anspruch wurde per E-Mail vom 18. August 2022 geltend gemacht. Der Arbeitgeber meinte, „Arzt" im Tarifsinn sei nur, wer uneingeschränkt eingesetzt werden könne — vergleichbar sei der Kläger mit einem früheren Arzt im Praktikum.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, das Hessische Landesarbeitsgericht wies die Berufung zurück (Urteil vom 28. Oktober 2024, Az. 7 Sa 491/23), und das BAG wies nun auch die Revision zurück. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte. Der Vierte Senat hielt die Berufung zunächst für zulässig, weil die Begründung die Argumentation des Arbeitsgerichts inhaltlich angriff (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 520 Abs. 3 ZPO).

Inhaltlich stellte der Senat klar: Der Tarifvertrag definiert den Begriff „Arzt" nicht selbst, knüpft aber an das inländische Medizinrecht an. Nach der Bundesärzteordnung darf die Berufsbezeichnung führen, wer approbiert oder sonst zur Berufsausübung befugt ist; dazu gehört ausdrücklich die vorübergehende oder auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung aufgrund einer Erlaubnis. Der Arztbegriff ist damit nicht auf Approbierte verengt. Hätten die Tarifvertragsparteien Beschäftigte mit beschränkter Erlaubnis ausschließen wollen, hätten sie das im Geltungsbereich regeln müssen.

Auch die tariflichen Leistungspflichten führten zu keinem anderen Ergebnis. Die Teilnahme am Rettungsdienst ist kein zwingender Bestandteil ärztlicher Tätigkeit im Tarifsinn — schon Protokollerklärungen nehmen bestimmte approbierte Ärzte davon aus. Ebenso schreibt der Tarifvertrag nicht vor, dass Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft nur uneingeschränkt einsetzbare Ärzte leisten dürfen. Eine eingeschränkte Einsetzbarkeit genügt daher nicht, um den Tarifvertrag beiseite zu schieben; über die ärztliche Tätigkeit hinaus haben die Tarifparteien keine Leistungsanforderungen aufgestellt. Den Vergleich mit dem früheren Arzt im Praktikum verwarf der Senat: Dessen Erlaubnis war Teil der Ausbildung zur Approbation, während die Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 BÄO eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung voraussetzt. Der Zahlungsanspruch samt Verzugszinsen bestand deshalb in voller Höhe.

Was bedeutet das für Betroffene?

Praktisch relevant ist das Urteil vor allem für internationale Ärztinnen und Ärzte, die an kommunalen Krankenhäusern mit einer Berufserlaubnis nach § 10 BÄO arbeiten, während ihr Anerkennungs- oder Approbationsverfahren läuft. Sie werden häufig mit einem frei vereinbarten Festgehalt beschäftigt, das unter dem Tarifentgelt liegt. Nach dieser Entscheidung fallen sie in den Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA und können bei tariflicher Bindung die Vergütung nach der zutreffenden Entgeltgruppe und Stufe verlangen — auch rückwirkend.

Voraussetzung ist die Tarifgeltung. Sie tritt ein, wenn Arbeitgeber und Beschäftigter tarifgebunden sind, also der Träger einem Mitgliedsverband der VKA angehört und die Person Mitglied im Marburger Bund ist (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG). Die Tarifbindung wirkt erst ab dem Gewerkschaftseintritt — im entschiedenen Fall ab dem 1. Februar 2022. Unabhängig davon kann der Arbeitsvertrag den Tarifvertrag durch eine Bezugnahmeklausel einbeziehen; ein Blick in den Vertrag lohnt also immer.

Konkret empfiehlt sich: Sammeln Sie den Erlaubnisbescheid der Behörde, den Arbeitsvertrag, alle Gehaltsabrechnungen, Dienstpläne und den Nachweis Ihres Gewerkschaftseintritts. Prüfen Sie tarifliche Ausschlussfristen — werden Ansprüche nicht rechtzeitig und nachweisbar schriftlich geltend gemacht, können sie verfallen, unabhängig von der Verjährung. Vorsicht ist auch bei Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen geboten: Pauschale Ausgleichsklauseln können offene Entgeltansprüche erfassen. Lassen Sie solche Vereinbarungen vor der Unterschrift prüfen und nehmen Sie strittige Differenzvergütungen ausdrücklich aus.

Weil Eingruppierung, Stufenzuordnung und Fristen zusammenspielen, ist frühzeitige Beratung sinnvoll — gerade wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist. Wer seine Ansprüche durchsetzen möchte, kann hier einen Anwalt für Arbeitsrecht finden und die Erfolgsaussichten klären lassen.

Quellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.05.2026, Az. 4 AZR 98/25 (Vorinstanz: Hessisches LAG, Urteil vom 28.10.2024, Az. 7 Sa 491/23) · Weiterführend: Entscheidungsdatenbank des BAG

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Häufig gestellte Fragen

Gilt der TV-Ärzte/VKA auch ohne Approbation?
Ja. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Mai 2026 (Az. 4 AZR 98/25) erfasst der Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA auch Beschäftigte, die lediglich über eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 BÄO verfügen. Voraussetzung ist, dass der Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist.
Was ist eine Berufserlaubnis nach § 10 Bundesärzteordnung?
Es handelt sich um eine widerrufliche behördliche Erlaubnis, den ärztlichen Beruf vorübergehend auszuüben. Sie setzt eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung voraus und kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden, etwa auf nicht selbständige Tätigkeit unter Aufsicht approbierter Ärzte.
Wann gilt ein Tarifvertrag für mein Arbeitsverhältnis?
Entweder sind beide Seiten tarifgebunden, weil der Arbeitgeber einem tarifschließenden Verband angehört und die Beschäftigte oder der Beschäftigte Mitglied der Gewerkschaft ist (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG). Oder der Arbeitsvertrag verweist über eine Bezugnahmeklausel auf den Tarifvertrag. Die Tarifbindung durch Mitgliedschaft wirkt erst ab dem Eintritt.
Kann ich Entgeltdifferenzen nachträglich verlangen?
Grundsätzlich ja, allerdings drohen tarifliche Ausschlussfristen und die Verjährung. Machen Sie Ansprüche deshalb möglichst früh und nachweisbar schriftlich geltend und prüfen Sie, ob ein Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag mit pauschaler Ausgleichsklausel entgegensteht. Anwaltliche Beratung vor der Unterschrift ist sinnvoll.
Redaktionell geprüft Stand: 14. August 2026

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