Sachkritik ja, Namensnennung nein: Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass das Portal Nius in seiner Berichterstattung nach dem Anschlag von Solingen eine im Asylrecht tätige Rechtsanwältin nicht identifizierend benennen durfte. Die Kritik am Asylverfahren als solche bleibt zulässig – die persönliche Zuspitzung auf eine einzelne Berufsträgerin dagegen nicht. Die Entscheidung stärkt den Persönlichkeitsschutz von Menschen, die durch ihre Berufsausübung ins Visier öffentlicher Empörung geraten.
Der Fall
Ausgangspunkt ist die Berichterstattung des Onlineportals Nius im Nachgang zum Attentat von Solingen im August 2024. Das Portal befasste sich dabei mit einer Rechtsanwältin, die im Asylrecht tätig ist, und machte sie für die Leserschaft erkennbar.
Die Anwältin wehrte sich zivilrechtlich gegen diese Veröffentlichung und verlangte, dass die Berichterstattung in dieser Form unterbleibt. In erster Instanz blieb sie damit erfolglos: Das Landgericht Berlin hielt die Veröffentlichung für zulässig und wies das Begehren zurück.
Gegen dieses Urteil legte die Anwältin Berufung ein. Zuständig war damit das Kammergericht, das in Berlin die Funktion des Oberlandesgerichts wahrnimmt und presserechtliche Berufungen in zweiter Instanz überprüft. Weitere Einzelheiten zum Inhalt der beanstandeten Beiträge sind bislang nicht öffentlich dokumentiert.
Die Entscheidung des Gerichts
Nach einem Bericht von LTO hat das Kammergericht die erstinstanzliche Bewertung nicht geteilt und in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 10 U 42/25 zugunsten der Anwältin entschieden. Die Kritik am Asylverfahren und an dessen praktischer Handhabung sei danach von der Meinungs- und Pressefreiheit gedeckt. Eine identifizierende Berichterstattung über die Anwältin sei dagegen unzulässig.
„Identifizierend" bedeutet im Presserecht: Eine Person wird namentlich genannt, abgebildet oder durch Zusatzangaben – Kanzleiname, Foto, Funktion, Ort – für einen nicht ganz kleinen Kreis erkennbar gemacht. Genau diese Erkennbarkeit war nach der Entscheidung des Kammergerichts der Punkt, an dem die Berichterstattung die Grenze überschritt.
Damit trennt das Gericht sauber zwischen Thema und Person: Ein Missstand darf öffentlich diskutiert werden, ohne dass eine einzelne Berufsträgerin dafür öffentlich haftbar gemacht wird. Ein amtlicher Volltext der Entscheidung liegt bislang nicht vor, weitere Begründungsdetails sind daher offen.
Rechtlicher Hintergrund
Grundlage solcher Unterlassungsansprüche ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ergibt. Zivilrechtlich durchgesetzt wird es über § 1004 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB. Werden Fotos verbreitet, kommen zusätzlich § 22 KUG und § 23 KUG ins Spiel.
Auf der anderen Seite steht die Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG. Weil beide Positionen Verfassungsrang haben, entscheiden Gerichte nicht schematisch, sondern durch Abwägung im Einzelfall. Maßgeblich sind unter anderem der Informationswert für die Allgemeinheit, der Anlass der Berichterstattung, die betroffene Lebenssphäre und die Schwere der Folgen für die genannte Person.
Berufliches Handeln zählt zur sogenannten Sozialsphäre und muss grundsätzlich mehr Kritik aushalten als das Privatleben. Die Rechtsprechung zieht aber dort eine Grenze, wo eine Veröffentlichung eine Prangerwirkung entfaltet – also die Person aus der Anonymität herausgehoben und einer Stigmatisierung oder gar Anfeindungen ausgesetzt wird. Hinzu kommt: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind unabhängige Organe der Rechtspflege; die Vertretung von Mandanten in einem gesetzlich vorgesehenen Verfahren ist keine persönlich vorwerfbare Handlung.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Berufsträger – Anwältinnen, Ärzte, Lehrkräfte, Beschäftigte in Behörden – ist die Entscheidung praktisch bedeutsam. Sie zeigt, dass öffentliche Kritik an einem System nicht automatisch das Recht mitbringt, eine konkrete Person als Gesicht dieses Systems zu benennen. Wer beruflich in einem politisch aufgeladenen Feld arbeitet, muss Sachkritik hinnehmen, nicht aber jede personalisierte Zuspitzung.
Wer betroffen ist, sollte zuerst Beweise sichern: Screenshots mit sichtbarer URL und Datum, Downloads von Videos, Dokumentation von Reichweite, Kommentaren und etwaigen Drohungen. Diese Unterlagen sind später entscheidend, weil Inhalte im Netz schnell verändert oder gelöscht werden.
Der übliche Weg führt über eine anwaltliche Abmahnung mit der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Bleibt sie aus, kommt eine einstweilige Verfügung in Betracht. Wichtig ist die Eile: Für den Verfügungsantrag verlangen die Gerichte Dringlichkeit, viele Kammern setzen dafür eine Frist von rund einem Monat ab Kenntnis an. Wer zu lange wartet, verliert den schnellen Rechtsschutz und muss den langwierigeren Hauptsacheweg gehen.
Daneben können weitere Ansprüche bestehen: eine Gegendarstellung nach den Landespressegesetzen bei unwahren Tatsachenbehauptungen, Löschung und Auslistung bei Suchmaschinen sowie – in schweren Fällen – Geldentschädigung. Kommen Beleidigungen oder Bedrohungen aus dem Publikum hinzu, sollten Betroffene zusätzlich Strafanzeige erstatten und ihren Arbeitgeber oder die zuständige Kammer informieren. Anwaltliche Hilfe ist hier früh sinnvoll, weil Formulierung und Reichweite des Unterlassungsantrags über den Erfolg entscheiden.
Ob und in welchem Umfang die Entscheidung des Kammergerichts angegriffen wird, ist derzeit nicht bekannt. Wer selbst von einer identifizierenden Veröffentlichung betroffen ist, sollte die Erfolgsaussichten zügig prüfen lassen: Anwalt für Zivilrecht finden.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.