Wenn in einer Videoverhandlung die Technik streikt, dürfen Gerichte das nicht sofort gegen die Partei verwenden. Scheitert die Einwahl eines Anwalts jedoch bereits zum zweiten Mal, kann das Gericht ein Versäumnisurteil erlassen. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Verfahren mit dem Aktenzeichen I ZR 31/26 bestätigt. Für die Praxis heißt das: Die Verantwortung für eine funktionierende Verbindung liegt in erheblichem Umfang bei den Beteiligten selbst.
Der Fall
Ausgangspunkt war eine Verhandlung, die im Wege der Bild- und Tonübertragung stattfinden sollte. Der beteiligte Rechtsanwalt schaffte es nicht, sich in die Videokonferenz einzuwählen – und zwar nicht nur einmal, sondern ein zweites Mal. Das Gericht wertete das Fehlen als Säumnis und erließ ein Versäumnisurteil, also eine Entscheidung, die allein deshalb ergeht, weil eine Seite im Termin nicht ordnungsgemäß verhandelt.
Weitere Einzelheiten des Streits – etwa worum es in der Sache ging, welche technischen Ursachen die Einwahlprobleme hatten oder wie die Vorinstanzen im Detail argumentierten – sind aus der bisher verfügbaren Berichterstattung nicht gesichert bekannt. Ein amtlicher Volltext der Entscheidung lag bei Redaktionsschluss nicht vor. Klar ist nach den vorliegenden Informationen nur die Konstellation: zweimalige gescheiterte Einwahl, daraufhin Versäumnisurteil.
Die Entscheidung des Gerichts
Nach einem Bericht von LTO hat der Bundesgerichtshof das Vorgehen des Ausgangsgerichts gebilligt. Danach gilt zwar der Grundsatz, dass Gerichte bei technischen Störungen einer Videoverhandlung Rücksicht nehmen müssen – eine plötzlich abbrechende Leitung oder eine Störung auf Seiten des Gerichts darf nicht ohne Weiteres zulasten der Partei gehen. Diese Nachsicht ist jedoch nicht grenzenlos.
Wiederholt sich das Problem und gelingt die Einwahl auch beim zweiten Anlauf nicht, kann das Gericht von einer Säumnis ausgehen und ein Versäumnisurteil erlassen. Hintergrund dieser Wertung ist, dass jede Partei und ihr Prozessbevollmächtigter dafür sorgen müssen, technisch in der Lage zu sein, an einer angeordneten oder beantragten Videoverhandlung teilzunehmen. Wer bereits einmal an der Technik gescheitert ist, weiß um das Risiko und muss entsprechend vorsorgen – etwa durch rechtzeitige Tests, alternative Zugangswege oder das persönliche Erscheinen im Sitzungssaal.
Rechtlicher Hintergrund
Die Verhandlung per Videokonferenz ist in § 128a ZPO geregelt. Die Vorschrift erlaubt es dem Gericht, den Beteiligten die Teilnahme von einem anderen Ort aus zu gestatten oder anzuordnen; Bild und Ton werden zeitgleich in den Sitzungssaal und an die Zugeschalteten übertragen. Seit der Reform der Norm im Jahr 2024 ist die Videoverhandlung im Zivilprozess deutlich ausgebaut worden.
Säumig ist nach § 333 ZPO auch, wer zwar erscheint, aber nicht verhandelt – wer sich gar nicht erst zuschalten kann, ist in der Regel wie ein nicht erschienener Beteiligter zu behandeln. Auf Antrag der Gegenseite ergeht dann ein Versäumnisurteil nach § 330 ZPO beziehungsweise § 331 ZPO. Nach § 337 ZPO muss das Gericht den Termin allerdings vertagen, wenn die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen gehindert war. Genau hier liegt die Schwelle: Ein einmaliger, unvorhersehbarer technischer Ausfall kann unverschuldet sein, ein wiederholtes Scheitern regelmäßig nicht mehr.
Was bedeutet das für Betroffene?
Ein Versäumnisurteil ist kein Beinbruch, aber ein ernstes Risiko: Es kann vorläufig vollstreckbar sein, und es entstehen zusätzliche Kosten. Gegen ein Versäumnisurteil erster Instanz steht der Einspruch nach § 338 ZPO offen. Die Frist beträgt gemäß § 339 ZPO zwei Wochen ab Zustellung des Urteils – sie ist eine Notfrist und damit nicht verlängerbar. Wird sie unverschuldet versäumt, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO in Betracht.
Praktisch empfiehlt sich vor jeder Videoverhandlung ein Technikcheck deutlich vor dem Termin: Zugangslink, Kamera, Mikrofon und Internetverbindung prüfen, die Software auf dem aktuellen Stand halten und eine Rückfallebene bereithalten – etwa ein Mobilfunknetz als zweite Verbindung oder die Telefonnummer der Geschäftsstelle. Wer merkt, dass die Einwahl nicht klappt, sollte das Gericht sofort und nachweisbar informieren und die Störung dokumentieren, zum Beispiel durch Screenshots, Fehlerprotokolle oder eine Bestätigung des IT-Dienstleisters. Diese Nachweise sind später entscheidend, wenn es um die Frage geht, ob die Säumnis unverschuldet war.
Nach einer ersten gescheiterten Verhandlung gilt: Beim Folgetermin ist besondere Vorsicht geboten. In Zweifelsfällen ist die persönliche Anwesenheit im Gerichtssaal der sicherste Weg. Mandantinnen und Mandanten sollten mit ihrem Anwalt vorab klären, ob eine Videoteilnahme überhaupt sinnvoll ist – etwa bei komplexen Beweisaufnahmen oder wichtigen Vergleichsgesprächen.
Wer ein Versäumnisurteil erhalten hat oder eine Zivilklage abwehren muss, sollte die kurze Einspruchsfrist nicht verstreichen lassen und frühzeitig fachkundigen Rat einholen. Anwalt für Zivilrecht finden – so lassen sich Fristen sichern und die weiteren Schritte im Verfahren zügig planen.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.