Fällt das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) aus und misslingt anschließend auch die Einreichung per Fax an einer Formvorschrift, ist das Rechtsmittel nicht automatisch verloren. Der Bundesgerichtshof hat in einem Verfahren mit dem Aktenzeichen I ZB 85/25 klargestellt, dass ein Oberlandesgericht die Berufung in einer solchen Lage nicht ohne Weiteres als unzulässig behandeln durfte. Auch ein misslungener Ausweichweg kann den Weg zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offenhalten.
Der Fall: Postfach streikt, Fax rettet nicht
Ausgangspunkt war eine technische Störung des beA. Anwältinnen und Anwälte müssen Schriftsätze an die Zivilgerichte grundsätzlich elektronisch übermitteln; funktioniert das nicht, gibt es den Weg der sogenannten Ersatzeinreichung, etwa per Telefax. Genau dieser Plan B wurde hier gewählt: Der Schriftsatz ging als Computerfax heraus.
Dabei wurden allerdings die Formanforderungen nicht eingehalten. Das Oberlandesgericht als Berufungsgericht sah das Rechtsmittel deshalb als gescheitert an und behandelte die Sache als erledigt. Über den Umweg der Rechtsbeschwerde landete der Streit beim Bundesgerichtshof. Weitere Einzelheiten des Sachverhalts – etwa der zugrunde liegende Streitgegenstand, die genauen Fristdaten oder die konkrete Art des Formfehlers – sind der bislang vorliegenden Berichterstattung nicht zu entnehmen und werden hier bewusst nicht ausgeschmückt.
Die Entscheidung des Gerichts
Nach einem Bericht von LTO hat der Bundesgerichtshof die Sichtweise des Oberlandesgerichts als zu kurz gegriffen beanstandet. Der Umstand, dass die Ersatzeinreichung per Fax an einem Formmangel litt, führt danach nicht zwangsläufig dazu, dass die Berufung endgültig verloren ist. Vielmehr kann auch ein fehlerhaft umgesetzter Ausweichweg die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unberührt lassen.
Der Gedanke dahinter ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung angelegt: Wiedereinsetzung setzt voraus, dass die Partei ohne eigenes Verschulden – wobei ihr das Verschulden ihres Anwalts zugerechnet wird – an der Einhaltung einer Frist gehindert war. Ob ein Verschulden vorliegt, ist eine eigenständige Prüfung. Sie darf nicht dadurch übersprungen werden, dass man allein auf das äußerlich misslungene Fax abstellt. Das Berufungsgericht muss also genauer hinsehen, statt das Verfahren vorschnell zu beenden. Der amtliche Volltext der Entscheidung lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor; die weitere Begründung bleibt abzuwarten.
Rechtlicher Hintergrund: Pflicht zum beA und Ersatzeinreichung
Seit 2022 gilt für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die aktive Nutzungspflicht: Schriftsätze sind nach § 130d ZPO als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist das aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften – also etwa per Fax – zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit muss allerdings unverzüglich dargelegt und auf Anforderung glaubhaft gemacht werden.
Für die Schriftform gilt § 130 ZPO. Beim Computerfax, das direkt aus dem Rechner versendet wird, verlangt die Rechtsprechung seit einer Grundsatzentscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass die Unterschrift als eingescannte Wiedergabe erscheint. Fehlt sie, ist der Schriftsatz formunwirksam. Versäumt eine Partei dadurch die Frist zur Berufungsbegründung nach § 520 ZPO, droht die Verwerfung nach § 522 ZPO. Rettungsanker ist dann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO, die binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu beantragen ist (§ 234 ZPO) und deren Tatsachen glaubhaft zu machen sind (§ 236 ZPO). Gegen eine Verwerfung steht die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO offen.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Mandantinnen und Mandanten ist die Entscheidung eine gute Nachricht: Eine Panne in der Kanzlei-IT oder beim Ausweichweg bedeutet nicht automatisch, dass ein Prozess in zweiter Instanz endet, bevor er inhaltlich geführt wurde. Wird eine Berufung wegen einer misslungenen Ersatzeinreichung verworfen, lohnt eine sorgfältige Prüfung, ob Wiedereinsetzung in Betracht kommt und ob eine Rechtsbeschwerde Aussicht auf Erfolg hat.
Praktisch entscheidend ist die Dokumentation. Bei einer beA-Störung sollten Screenshots der Fehlermeldung mit Datum und Uhrzeit, Störungsmeldungen der Bundesrechtsanwaltskammer, Sendeprotokolle des Faxgeräts und eine Aktennotiz zum Ablauf gesichert werden. Diese Unterlagen sind später die Grundlage der Glaubhaftmachung – häufig zusätzlich untermauert durch eine eidesstattliche Versicherung der beteiligten Mitarbeitenden.
Ebenso wichtig sind die Fristen: Der Wiedereinsetzungsantrag muss regelmäßig innerhalb von zwei Wochen gestellt werden, nachdem das Hindernis entfallen ist, und die versäumte Handlung – also etwa die Berufungsbegründung – ist in dieser Frist formwirksam nachzuholen. Wer erst reagiert, wenn der Verwerfungsbeschluss zugestellt ist, verliert wertvolle Zeit.
Für Kanzleien folgt daraus eine klare Organisationspflicht: Es sollte eine schriftliche Anweisung geben, wie im Störungsfall vorzugehen ist, wer die Störung dokumentiert und wie sichergestellt wird, dass ein Computerfax die eingescannte Unterschrift trägt. Mandantinnen und Mandanten sollten anwaltliche Hilfe suchen, sobald ein Gericht Zweifel an der Wirksamkeit einer Einreichung äußert – dann lässt sich meist noch gegensteuern.
Wer von einer verworfenen Berufung oder einer streitigen Fristversäumnis betroffen ist, sollte die Erfolgsaussichten zügig prüfen lassen und dafür eine spezialisierte Kanzlei einschalten: Anwalt für Zivilrecht finden. Je früher die Unterlagen zur Störung gesichert werden, desto besser stehen die Chancen im Wiedereinsetzungsverfahren.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.