Wer einen Angreifer dadurch außer Gefecht setzt, dass er sich mit seinem Körpergewicht auf ihn setzt, kann selbst zur Kasse gebeten werden. Das Amtsgericht München hat einem Mann Schmerzensgeld zugesprochen, der bei einer Auseinandersetzung in einem Oktoberfest-Bierzelt auf diese Weise fixiert wurde (Az. 223 C 11265/25). Die Entscheidung zeigt, wie eng die Grenzen erlaubter Selbstverteidigung gezogen sind.
Der Fall: Rangelei im Bierzelt
Schauplatz war ein Bierzelt auf dem Münchner Oktoberfest. Dort kam es zwischen zwei Männern zu einer körperlichen Auseinandersetzung. Einer der beiden trat dabei als Angreifer auf, der andere wehrte sich.
Statt den Angreifer wegzuschieben, festzuhalten oder Hilfe zu holen, wählte der Angegriffene einen ungewöhnlichen Weg: Er setzte sich auf den anderen Mann, um ihn am Boden zu fixieren. Der Größen- und Gewichtsunterschied zwischen beiden spielte dabei eine tragende Rolle – der Sitzende war deutlich schwerer als derjenige, der unter ihm lag.
Der ursprüngliche Angreifer verlangte anschließend Schmerzensgeld. Weitere Einzelheiten des Ablaufs, etwa der genaue Auslöser der Auseinandersetzung oder die konkrete Höhe der zugesprochenen Summe, sind aus der vorliegenden Berichterstattung nicht ersichtlich.
Die Entscheidung des Gerichts
Nach einem Bericht von LTO gab das Amtsgericht München der Klage statt und verurteilte den Mann, der sich auf seinen Kontrahenten gesetzt hatte, zur Zahlung von Schmerzensgeld. Zwei Erwägungen trugen das Ergebnis.
Erstens sah das Gericht die gewählte Abwehrmaßnahme nicht als notwendig an. Um einen Angriff zu beenden, hätte es demnach mildere Möglichkeiten gegeben, als den Gegner mit dem eigenen Körpergewicht am Boden zu halten.
Zweitens bewertete das Amtsgericht die Maßnahme als besonders einschneidend. Wer unter einer erheblich schwereren Person liegt, ist praktisch bewegungsunfähig, kann sich nicht befreien und ist zudem in seiner Atmung beeinträchtigt. Diese Intensität des Eingriffs rechtfertigte aus Sicht des Gerichts eine Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung. Dass der Kläger die Auseinandersetzung selbst begonnen hatte, änderte am Anspruch dem Grunde nach nichts.
Rechtlicher Hintergrund: Notwehr endet bei der Erforderlichkeit
Grundlage solcher Ansprüche ist § 823 BGB: Wer vorsätzlich oder fahrlässig Körper oder Gesundheit eines anderen verletzt, muss den daraus entstehenden Schaden ersetzen. Für immaterielle Schäden – also Schmerzen, Ängste und Bewegungsunfähigkeit – ordnet § 253 Abs. 2 BGB zusätzlich eine billige Entschädigung in Geld an, das sogenannte Schmerzensgeld.
Von der Haftung befreit werden kann Notwehr. § 227 BGB und im Strafrecht § 32 StGB erlauben die Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff. Entscheidend ist dabei das Merkmal der Erforderlichkeit: Erlaubt ist nur das mildeste Mittel, das den Angriff sicher und endgültig beendet. Stehen mehrere geeignete Abwehrmöglichkeiten zur Verfügung, muss die schonendste gewählt werden.
Wer diese Grenze überschreitet, handelt im sogenannten Notwehrexzess und haftet zivilrechtlich weiter. Auch das Festhalten eines Angreifers bis zum Eintreffen der Polizei ist nur in engen Grenzen zulässig, etwa nach § 127 StPO oder über das Selbsthilferecht des § 229 BGB. Ein Mitverschulden des Angreifers kann den Anspruch nach § 254 BGB mindern, hebt ihn aber regelmäßig nicht vollständig auf.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für alle, die in eine Schlägerei geraten – ob auf dem Volksfest, in der Diskothek oder auf der Straße –, lautet die praktische Botschaft: Auch wer zunächst im Recht ist, kann sich durch eine überzogene Reaktion selbst in die Rolle des Schädigers manövrieren. Sinnvoll ist, den Angriff nur so weit abzuwehren, wie es zwingend nötig ist, danach Abstand zu suchen, Sicherheitspersonal oder Polizei zu rufen und die Situation nicht eigenmächtig weiterzuführen.
Wer verletzt wurde, sollte möglichst zeitnah handeln. Ein ärztliches Attest noch am selben oder am Folgetag dokumentiert Prellungen, Atemnot oder psychische Folgen belastbar. Fotos von Verletzungen, Namen und Kontaktdaten von Zeugen sowie eine Strafanzeige stärken die Beweislage erheblich – im Zivilprozess trägt grundsätzlich der Geschädigte die Beweislast für Verletzung und Verursachung.
Zu beachten sind außerdem die Fristen: Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren regelmäßig in drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Vorfall passiert ist und der Schädiger bekannt wurde. Wichtig ist auch der Versicherungsaspekt: Die private Haftpflichtversicherung zahlt bei vorsätzlichen Körperverletzungen typischerweise nicht, sodass der Schädiger persönlich haftet. Läuft parallel ein Strafverfahren, können Ansprüche unter Umständen im Adhäsionsverfahren mitgeltend gemacht werden.
Anwaltliche Unterstützung ist besonders dann sinnvoll, wenn Strafverfahren und Zivilklage zusammentreffen, wenn die Notwehrfrage streitig ist oder wenn erhebliche Verletzungen im Raum stehen. Eine frühzeitige Einschätzung hilft, Beweise zu sichern und die Erfolgsaussichten realistisch zu bewerten. Anwalt für Zivilrecht finden kann hier der erste Schritt sein.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.