Wer Gäste regelmäßig gegen Bezahlung durch die Weinberge fährt, betreibt kein gelebtes Brauchtum, sondern ein touristisches Angebot – und braucht dafür eine behördliche Genehmigung. So hat es das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße im Verfahren 3 K 1530/25 gesehen. Die Entscheidung ist für alle interessant, die im Nebenerwerb Erlebnisfahrten mit Planwagen, Traktorgespannen oder Kleinbussen anbieten.
Der Fall
Ein Winzer aus der Pfalz bot nach den bekannten Angaben regelmäßig Rundfahrten durch die Weinberge an. Die Teilnehmer zahlten für die Fahrt, das Angebot richtete sich erkennbar an Besucherinnen und Besucher der Region. Der Winzer selbst ordnete diese Fahrten dem pfälzischen Brauchtum zu und ging deshalb davon aus, keine personenbeförderungsrechtliche Erlaubnis zu benötigen.
Über weitere Einzelheiten des Sachverhalts – etwa zu Fahrzeugtyp, Preisen, Fahrtenzahl oder zum konkreten Verfahrensgang – liegen keine gesicherten Informationen vor. Typischerweise gelangen solche Konstellationen vor die Verwaltungsgerichte, wenn eine Behörde die Fahrten untersagt oder eine Genehmigungspflicht feststellt und der Anbieter sich dagegen mit einer Klage wehrt. Streitentscheidend ist dann regelmäßig die Frage, ob eine gesetzliche Ausnahme von der Genehmigungspflicht greift.
Die Entscheidung des Gerichts
Nach einem Bericht von LTO hat das VG Neustadt an der Weinstraße die Argumentation des Winzers nicht geteilt. Das Gericht bewertete die Weinbergsrundfahrten danach als touristisches Geschäft, für das eine Genehmigung erforderlich ist. Der Verweis auf das pfälzische Brauchtum verfing demnach nicht.
Diese Bewertung folgt einer Linie, die in der verwaltungsgerichtlichen Praxis verbreitet ist: Entscheidend ist nicht, wie ein Anbieter sein Angebot selbst bezeichnet, sondern wie es sich objektiv darstellt. Gerichte fragen in solchen Fällen typischerweise, ob die Fahrten dauerhaft und planmäßig angeboten werden, ob ein Entgelt verlangt wird, ob sich das Angebot an einen offenen Kreis von Gästen richtet und ob es wirtschaftlich in einen Gewerbebetrieb eingebettet ist. Je stärker die Fahrt einer regulären Dienstleistung ähnelt, desto weniger lässt sie sich als bloße Traditionspflege einordnen. Brauchtum meint im rechtlichen Sinn üblicherweise anlassbezogene, in der Region verwurzelte Veranstaltungen – etwa Umzüge oder Feste –, nicht aber ein ganzjährig buchbares Freizeitprodukt.
Rechtlicher Hintergrund
Maßstab ist das Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Nach § 1 PBefG unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen dem Gesetz. Schon ein Entgelt, das lediglich die Betriebskosten übersteigt, kann genügen. § 2 PBefG ordnet an, dass eine solche Beförderung nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde erlaubt ist.
Ausnahmen regelt die auf Grundlage des PBefG erlassene Freistellungs-Verordnung. Sie enthält einen abschließenden Katalog von Beförderungsfällen, die vom Gesetz freigestellt sind; dazu zählen unter anderem bestimmte Fahrten im Zusammenhang mit Brauchtumsveranstaltungen. Weil es sich um eine Ausnahme handelt, legen Behörden und Gerichte sie eng aus. Wer sich darauf beruft, muss die Voraussetzungen belegen.
Greift keine Freistellung, kommt eine Genehmigung im Gelegenheitsverkehr in Betracht, dessen Formen § 46 PBefG aufzählt – etwa Ausflugsfahrten oder der Verkehr mit Mietomnibussen. Voraussetzung sind nach § 13 PBefG insbesondere Zuverlässigkeit, fachliche Eignung und finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmers. Wer ohne Genehmigung befördert, riskiert eine Untersagung und ein Bußgeld nach § 61 PBefG. Zudem verbietet § 6 PBefG Gestaltungen, die die Vorschriften des Gesetzes umgehen sollen.
Was bedeutet das für Betroffene?
Betroffen sind vor allem Winzerbetriebe, Landwirte, Hofcafés und Tourismusanbieter, die Erlebnisfahrten mit Planwagen, Traktorgespannen, Oldtimern oder Kleinbussen im Programm haben. Wer solche Fahrten dauerhaft und gegen Bezahlung anbietet, sollte nicht darauf vertrauen, dass regionale Tradition automatisch von der Genehmigungspflicht befreit. Auch Pauschalangebote, bei denen die Fahrt scheinbar kostenlos zu einer Weinprobe hinzukommt, können erfasst sein, wenn das Entgelt wirtschaftlich im Gesamtpreis steckt.
Konkret empfiehlt sich ein Dreischritt. Erstens: das eigene Angebot ehrlich einordnen – Häufigkeit, Preisgestaltung, Bewerbung im Internet und Zielgruppe dokumentieren. Zweitens: frühzeitig eine verbindliche Auskunft der zuständigen Genehmigungsbehörde einholen, in Rheinland-Pfalz regelmäßig die Kreisverwaltung oder die Struktur- und Genehmigungsdirektion. Drittens: prüfen, welche weiteren Pflichten hinzukommen – Versicherungsschutz für die Fahrgastbeförderung, Zulassung und Betriebserlaubnis des eingesetzten Fahrzeugs sowie gegebenenfalls eine besondere Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Fehlender Versicherungsschutz kann bei einem Unfall existenzbedrohend werden.
Wichtig sind außerdem Fristen: Gegen eine Untersagungsverfügung oder die Ablehnung eines Genehmigungsantrags muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch oder Klage erhoben werden (§ 74 VwGO). Wird die sofortige Vollziehung angeordnet, hilft nur ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht. Anwaltliche Unterstützung ist besonders dann sinnvoll, wenn die Fahrten zum wirtschaftlichen Kern des Betriebs gehören, ein Bußgeldverfahren droht oder die Abgrenzung zwischen Brauchtum und gewerblichem Angebot ernsthaft zweifelhaft ist.
Wer eine behördliche Auflage, eine Untersagung oder ein Bußgeld erhalten hat, sollte die Erfolgsaussichten zeitnah prüfen lassen und dafür einen Anwalt für Verwaltungsrecht finden, der Erfahrung mit dem Personenbeförderungsrecht hat.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.