Kein Referendariat nach rechtsextremer Vergangenheit – OVG Magdeburg

01. Oktober 2026 4 Min. Lesezeit Redaktion anwaltvergleich.de
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Wer sich in der Vergangenheit extremistisch betätigt hat, muss damit rechnen, nicht zum juristischen Vorbereitungsdienst zugelassen zu werden. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg hat den Eilantrag eines Mannes abgelehnt, der nach seiner Entlassung aus der Bundeswehr ins Rechtsreferendariat wollte (Az. 3 M 70/26). Die Entscheidung zeigt, wie streng die Anforderungen an die Verfassungstreue beim Zugang zu staatlichen Ausbildungsverhältnissen sind.

Der Fall

Gesichert ist nach der bislang vorliegenden Berichterstattung folgender Kern: Ein Mann war wegen diskriminierenden und extremistischen Verhaltens aus der Bundeswehr entlassen worden. Anschließend strebte er den juristischen Vorbereitungsdienst an, also das Rechtsreferendariat, das nach dem ersten juristischen Staatsexamen absolviert wird und Voraussetzung für die Zulassung als Rechtsanwalt, Richter oder Staatsanwalt ist.

Seinen Zugang zu dieser Ausbildung konnte er offenbar nicht durchsetzen. Er wandte sich an die Verwaltungsgerichtsbarkeit und versuchte, die Zulassung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu erreichen – also in einem Eilverfahren, in dem Gerichte vorläufig entscheiden, ohne das Hauptsacheverfahren abzuwarten. Weitere Einzelheiten zum Sachverhalt, etwa zu den konkreten Vorwürfen, zum zeitlichen Ablauf oder zur Begründung der Behörde, sind der Meldung nicht zu entnehmen und werden hier bewusst nicht ergänzt.

Die Entscheidung des Gerichts

Nach einem Bericht von LTO blieb der Eilantrag ohne Erfolg: Das Oberverwaltungsgericht in Magdeburg lehnte ihn ab und schloss sich dabei der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an. Der Bewerber kommt damit vorerst nicht ins Referendariat.

Wichtig für das Verständnis: Eine Entscheidung im Eilverfahren ist keine abschließende Klärung der Rechtslage. Gerichte prüfen hier typischerweise nur summarisch, ob der geltend gemachte Anspruch überwiegend wahrscheinlich ist und ob ein Abwarten unzumutbar wäre. Für den juristischen Vorbereitungsdienst spielt dabei regelmäßig eine Rolle, dass der Staat ein erhebliches Interesse daran hat, Personen nicht in hoheitliche Ausbildungsstationen einzubinden – etwa bei Gericht, Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörde –, wenn Zweifel an ihrer Verfassungstreue bestehen. Ob der Bewerber in einem Hauptsacheverfahren oder in einer weiteren Instanz Erfolg hat, ist mit der Eilentscheidung nicht entschieden.

Rechtlicher Hintergrund

Der Zugang zum Rechtsreferendariat richtet sich nach dem Landesrecht, konkret nach den Juristenausbildungsgesetzen und -verordnungen der Bundesländer. Je nach Land werden Referendare in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis aufgenommen. In beiden Varianten verlangen die Länder, dass Bewerber die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten – ein Maßstab, der für Beamte in § 7 BeamtStG und § 33 BeamtStG verankert ist. Für Soldatinnen und Soldaten gilt eine vergleichbare Pflicht nach § 8 SG.

Auf der anderen Seite stehen Grundrechte: Art. 12 Abs. 1 GG schützt die freie Wahl der Ausbildungsstätte, Art. 33 Abs. 2 GG garantiert den gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die Rechtsprechung verlangt deshalb eine gesetzliche Grundlage für den Ausschluss sowie eine Prüfung des Einzelfalls: Maßgeblich sind das konkrete Verhalten, dessen Gewicht, der zeitliche Abstand und die Frage, ob eine glaubhafte Distanzierung erfolgt ist. Verfahrensrechtlich läuft der Eilrechtsschutz regelmäßig über eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO; gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht nach § 146 VwGO statthaft.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Bewerberinnen und Bewerber um ein staatliches Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zeigt der Fall: Eine Vorgeschichte mit extremistischem oder diskriminierendem Verhalten wirkt über den ursprünglichen Dienstherrn hinaus. Entlassungsgründe aus der Bundeswehr, disziplinarische Vorgänge oder Erkenntnisse von Sicherheitsbehörden können bei einer späteren Bewerbung erneut geprüft werden. Betroffen sind nicht nur Jurastudierende, sondern auch Anwärter im Polizeidienst, im Lehramt, in der Finanzverwaltung oder im Justizvollzug.

Praktisch wichtig ist Ehrlichkeit im Bewerbungsverfahren. Viele Länder verlangen Erklärungen zur Verfassungstreue, Führungszeugnisse oder Angaben zu früheren Dienstverhältnissen. Falsche oder unvollständige Angaben begründen einen eigenständigen Ablehnungs- oder Rücknahmegrund und können später zum Widerruf der Zulassung führen. Wer eine Ablehnung erhält, sollte den Bescheid sofort auf die Rechtsbehelfsbelehrung prüfen: Für Widerspruch oder Klage gilt regelmäßig eine Monatsfrist, für die Beschwerde gegen Eilbeschlüsse eine Frist von zwei Wochen, verbunden mit einer gesonderten Begründungsfrist.

Sinnvoll ist es, frühzeitig alle relevanten Unterlagen zusammenzustellen – Entlassungs- oder Disziplinarbescheide, Straf- oder Verwaltungsgerichtsentscheidungen, Nachweise über den zeitlichen Abstand und über eine ernsthafte Abkehr von früheren Positionen. Da es in solchen Verfahren auf eine sorgfältige Einzelfallprüfung und auf die verfassungsrechtliche Abwägung ankommt, ist anwaltliche Unterstützung meist schon vor der Bewerbung ratsam, spätestens aber nach einer ablehnenden Entscheidung.

Wer von einer Ablehnung betroffen ist oder Fragen zum Zugang zum öffentlichen Dienst hat, sollte die kurzen Rechtsmittelfristen im Blick behalten und sich fachkundig beraten lassen – etwa über einen Anwalt für Verwaltungsrecht finden.

Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.

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Häufig gestellte Fragen

Kann man mit rechtsextremer Vergangenheit ins Rechtsreferendariat?
Nicht automatisch. Die Länder verlangen, dass Bewerber die Gewähr bieten, für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Bestehen daran begründete Zweifel, kann die Zulassung zum Vorbereitungsdienst abgelehnt werden. Entscheidend ist eine Prüfung des Einzelfalls – also Art und Gewicht des Verhaltens, der zeitliche Abstand und eine mögliche glaubhafte Distanzierung.
Was hat das OVG Sachsen-Anhalt konkret entschieden?
Das Oberverwaltungsgericht in Magdeburg hat den Eilantrag eines wegen diskriminierenden und extremistischen Verhaltens aus der Bundeswehr entlassenen Mannes auf Zulassung zum Rechtsreferendariat abgelehnt (Az. 3 M 70/26) und sich dabei an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts orientiert. Er kommt damit vorerst nicht in den Vorbereitungsdienst.
Was bedeutet eine Entscheidung im Eilverfahren?
Im Eilverfahren nach § 123 VwGO prüft das Gericht nur vorläufig und summarisch, ob ein Anspruch überwiegend wahrscheinlich ist und ob ein Abwarten unzumutbar wäre. Die endgültige Klärung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Eine Ablehnung im Eilverfahren bedeutet also nicht zwingend, dass die Sache auch später verloren geht.
Welche Fristen gelten nach einer Ablehnung?
Gegen einen ablehnenden Bescheid gilt für Widerspruch oder Klage regelmäßig eine Frist von einem Monat ab Zustellung. Gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte im Eilverfahren ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht innerhalb von zwei Wochen einzulegen, zusätzlich läuft eine gesonderte Begründungsfrist. Maßgeblich ist stets die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid oder Beschluss.
Mit KI erstellt Stand: 01. Oktober 2026

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