Wenn ein Gericht letzter Instanz eine europarechtliche Frage nicht dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorlegt, obwohl es dazu verpflichtet wäre, bedeutet das noch lange nicht, dass der unterlegene Prozessbeteiligte Geld vom Staat verlangen kann. Der EuGH hat in zwei Entscheidungen bekräftigt, dass eine Staatshaftung nur unter engen Voraussetzungen in Betracht kommt. Für Parteien, die einen Prozess wegen einer aus ihrer Sicht falschen Auslegung des Unionsrechts verloren haben, ist das eine wichtige Weichenstellung.
Der Fall
Ausgangspunkt ist eine Konstellation, die in der Praxis regelmäßig vorkommt: In einem Verfahren stellt sich eine Frage zur Auslegung des Unionsrechts. Das Gericht, gegen dessen Entscheidung kein Rechtsmittel mehr eröffnet ist, entscheidet die Frage selbst und ruft den EuGH nicht an. Die Partei, die sich auf das Unionsrecht berufen hatte, verliert den Prozess.
Damit steht die Anschlussfrage im Raum, ob der betroffene Mitgliedstaat für die Folgen dieser unterlassenen Vorlage einstehen muss – also Schadensersatz für den verlorenen Prozess schuldet. Genau diese Frage hat der EuGH in zwei Verfahren beantwortet. Weitere Einzelheiten zum jeweiligen Sachverhalt, zu den Streitgegenständen oder zu den Beträgen sind bislang nicht öffentlich aufbereitet; ein amtlicher Volltext liegt noch nicht vor.
Die Entscheidung des Gerichts
Nach einem Bericht von LTO hat der EuGH in zwei neuen Entscheidungen klargestellt, dass die Verletzung der Vorlagepflicht durch ein letztinstanzliches Gericht nicht automatisch zu einer Haftung des Staates führt. Eine Nichtvorlage begründet also nicht schon für sich genommen einen unionsrechtlichen Entschädigungsanspruch der unterlegenen Partei.
Diese Linie fügt sich in die gefestigte Rechtsprechung des Gerichtshofs ein. Der EuGH verlangt für die Haftung eines Mitgliedstaats wegen judikativen Unrechts seit jeher einen besonders qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht. Die Vorlagepflicht ist ein wichtiger Baustein dieser Prüfung, aber eben nur ein Baustein: Entscheidend bleibt, ob das nationale Gericht das Unionsrecht insgesamt in offenkundiger Weise verkannt hat und ob der Partei dadurch ein Schaden entstanden ist. Eine bloß vertretbare, im Ergebnis aber unrichtige Rechtsanwendung reicht dafür nicht aus. Damit bleibt der Anspruch ein eng begrenzter Ausnahmefall und wird nicht zu einer verkappten weiteren Instanz.
Rechtlicher Hintergrund
Die Vorlagepflicht folgt aus Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Danach muss ein Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können, eine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts dem EuGH vorlegen. Ausnahmen bestehen, wenn die Frage bereits geklärt ist oder wenn die richtige Anwendung derart offenkundig ist, dass kein vernünftiger Zweifel bleibt – die sogenannte Acte-clair-Doktrin, die der EuGH in den vergangenen Jahren allerdings deutlich verschärft hat.
Die Staatshaftung für Verstöße gegen Unionsrecht ist richterrechtlich entwickelt worden. Sie setzt voraus, dass die verletzte Norm dem Einzelnen Rechte verleiht, dass der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen Verstoß und Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht. Bei Entscheidungen letztinstanzlicher Gerichte gilt ein besonders strenger Maßstab, weil die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen und die richterliche Unabhängigkeit geschützt bleiben sollen.
Im deutschen Recht wird ein solcher Anspruch über die Amtshaftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG geltend gemacht, unionsrechtskonform ausgelegt. Das sogenannte Spruchrichterprivileg des § 839 Abs. 2 BGB, das die Haftung für Urteile stark einschränkt, darf dabei die unionsrechtlichen Vorgaben nicht unterlaufen. Parallel dazu kann die Nichtvorlage einen Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen – das Bundesverfassungsgericht prüft dies allerdings nur auf Willkür.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Prozessparteien lautet die praktische Botschaft: Wer sich auf Unionsrecht stützt, muss das früh und deutlich tun. Eine Vorlage an den EuGH sollte bereits in der letzten Tatsacheninstanz und spätestens im Revisions- oder Beschwerdeverfahren ausdrücklich angeregt werden – mit einer konkret formulierten Vorlagefrage, der Angabe der einschlägigen Richtlinie oder Verordnung und dem Hinweis, warum die Frage entscheidungserheblich und noch nicht geklärt ist. Nur so lässt sich später belegen, dass das Gericht das Problem gesehen hat.
Bleibt die Vorlage aus, stehen mehrere Wege offen. Zunächst kommt eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO oder der entsprechenden Vorschrift der jeweiligen Verfahrensordnung in Betracht, wenn das Gericht zentralen Vortrag übergangen hat. Daneben ist die Verfassungsbeschwerde wegen Entzugs des gesetzlichen Richters möglich; sie muss binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung eingelegt und begründet werden (§ 93 BVerfGG). Diese Frist ist kurz und nicht verlängerbar.
Für einen Amtshaftungsprozess gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Kenntnis bestand (§ 195 BGB, § 199 BGB). Sinnvoll ist es, sämtliche Schriftsätze, das Sitzungsprotokoll und die vollständigen Entscheidungsgründe zu sichern und den entstandenen Schaden nachvollziehbar zu beziffern. Realistisch bleibt: Solche Verfahren sind aufwendig und haben nur bei offensichtlichen, kaum vertretbaren Fehlern Aussicht auf Erfolg. Eine anwaltliche Einschätzung sollte deshalb möglichst vor Ablauf der Rechtsmittelfristen eingeholt werden, nicht erst danach.
Wer prüfen lassen möchte, ob eine unterbliebene Vorlage an den EuGH im eigenen Verfahren Ansprüche gegen den Staat begründen kann, sollte sich frühzeitig beraten lassen und kann hier einen Anwalt für Verwaltungsrecht finden.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.