Wer ausreisepflichtig ist und die von seinem Herkunftsstaat verlangte Erklärung über eine freiwillige Rückkehr nicht abgibt, kann die Streichung des Zusatzes „für Personen mit ungeklärter Identität" aus seiner Duldung nicht verlangen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Urteil vom 26. August 2026 entschieden (Az. 1 C 27.25). Die Mitwirkungspflicht reicht damit weiter, als viele Betroffene bislang annahmen – auch wenn Pass und Geburtsurkunde vorliegen.
Der Fall: Pass vorhanden, Abschiebung dennoch nicht möglich
Geklagt hatte ein somalischer Staatsangehöriger, der 2014 nach Deutschland eingereist war. Sein Asylantrag aus demselben Jahr blieb erfolglos, ebenso vier später gestellte Asylfolgeanträge. Nach Abschluss des ersten Asylverfahrens wurde sein Aufenthalt zunächst nach § 60a Abs. 2 AufenthG geduldet.
Bemerkenswert ist die Ausgangslage: An Identitätspapieren fehlte es dem Mann gerade nicht. Er besaß einen somalischen Nationalpass, eine somalische ID-Card und eine somalische Geburtsurkunde. Eine Abschiebung scheiterte an etwas anderem: Somalia stellt das für die Rückführung benötigte Heimreisedokument nur aus, wenn die betroffene Person zuvor erklärt, freiwillig in ihr Herkunftsland zurückzukehren. Genau diese Erklärung verweigerte der Kläger.
Die zuständige Behörde erteilte ihm daraufhin erstmals im September 2024 eine sogenannte „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität" nach § 60b Abs. 1 AufenthG – in der Praxis oft „Duldung light" genannt – und verlängerte diese anschließend. Das Verwaltungsgericht Augsburg gab dem Kläger zunächst recht und verpflichtete die Behörde, eine gewöhnliche Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszustellen (Urteil vom 25. Februar 2025, Az. Au 1 K 24.2453). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof änderte diese Entscheidung jedoch ab und wies die Klage ab (Urteil vom 15. Mai 2025, Az. 10 BV 25.542).
Die Entscheidung des Gerichts
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts wies die Revision des Klägers zurück. Damit bleibt es bei der Duldung mit dem belastenden Zusatz.
Zentral ist die Frage, wie weit die besondere Passbeschaffungspflicht reicht. Das Gericht stellt klar, dass § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht zu jedem denkbaren zumutbaren Verhalten verpflichtet, mit dem irgendein im Inland liegendes Abschiebungshindernis beseitigt werden könnte. Verlangt wird aber, dass die betroffene Person alle ihr im Einzelfall zumutbaren Schritte unternimmt, um einen Pass oder ein Passersatzpapier zu erlangen.
Entscheidend war die Einordnung des Heimreisedokuments. Braucht die Behörde für eine Abschiebung neben dem Nationalpass zusätzlich ein vom Zielstaat ausgestelltes Dokument in Form eines Laissez-Passer, und erfüllt dieses die Funktion eines Passersatzpapiers, dann gehört die Mitwirkung an seiner Ausstellung zur besonderen Passbeschaffungspflicht. Der Besitz eines gültigen Nationalpasses genügt in solchen Konstellationen also nicht, um dem Vorwurf fehlender Mitwirkung zu entgehen.
Welche Handlungen konkret zumutbar sind, konkretisiert der Katalog des § 60b Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Nach Nummer 3 dieser Vorschrift ist es in der Regel zumutbar, gegenüber den Behörden des Herkunftsstaats zu erklären, dass man im Rahmen der nach deutschem Recht bestehenden Verpflichtung freiwillig ausreist – jedenfalls dann, wenn die Ausstellung des Reisedokuments hiervon abhängig gemacht wird.
Diese Pflicht verstößt nach Auffassung des Senats auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen die Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG oder die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Das gilt selbst dann, wenn die Erklärung dem tatsächlichen inneren Willen der betroffenen Person widerspricht. Denn die „Freiwilligkeit" bezieht sich nach dem Urteil auf die bestehende Ausreisepflicht – nicht darauf, ob jemand aus eigener Überzeugung oder aus selbst gewählten Motiven ausreisen möchte.
Was bedeutet das für Betroffene?
Die praktischen Folgen sind erheblich, denn die Duldung nach § 60b AufenthG ist deutlich nachteiliger als eine gewöhnliche Duldung. Sie ist typischerweise mit einem Arbeitsverbot verbunden, kann eine Wohnsitzauflage nach sich ziehen und wird bei den Vorduldungszeiten für ein späteres Aufenthaltsrecht regelmäßig nicht angerechnet. Wer den Zusatz trägt, verliert damit faktisch den Weg in Beschäftigung und in eine Bleibeperspektive.
Wichtig ist die Botschaft für alle, die glauben, mit vorgelegtem Nationalpass sei die Mitwirkungspflicht erfüllt: Das trifft nach diesem Urteil nicht zu, wenn der Herkunftsstaat für die Rückführung ein zusätzliches Dokument verlangt und dessen Ausstellung von einer Erklärung abhängig macht. Auch moralische oder politische Vorbehalte gegen den Wortlaut einer solchen Erklärung ändern daran grundsätzlich nichts.
Handlungsempfehlung: Prüfen Sie jeden Duldungsbescheid sofort auf den Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität" und auf beigefügte Auflagen. Gegen eine solche Nebenbestimmung ist regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch oder Klage möglich – die Rechtsbehelfsbelehrung nennt die maßgebliche Frist. Dokumentieren Sie lückenlos jeden Mitwirkungsschritt: Termine bei der Botschaft, gestellte Antragsformulare, Schriftverkehr, Übersetzungen, Zahlungsbelege für Gebühren. Wer aus individuellen Gründen – etwa wegen konkreter Gefahren für Angehörige im Herkunftsland – meint, eine Erklärung sei ihm ausnahmsweise nicht zumutbar, sollte diese Umstände frühzeitig und belegt vortragen, denn § 60b Abs. 3 AufenthG formuliert nur eine Regelvermutung.
Da es hier um komplexe Wechselwirkungen zwischen Duldungsstatus, Beschäftigungserlaubnis und späteren Aufenthaltstiteln geht, lohnt sich fachkundige Unterstützung früh im Verfahren. Wer betroffen ist, kann über unser Portal einen Anwalt für Verwaltungsrecht finden und die eigene Konstellation prüfen lassen.
Quellen: Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung Nr. 65/2026 vom 09.09.2026 zum Urteil vom 26.08.2026, Az. 1 C 27.25 · Weiterführend: Meldung der BVerwG-Pressestelle