Das Bundesministerium der Justiz (BMJV) hat einen Entwurf für eine Verordnung vorgelegt, mit dem das Schlichtungsverfahren zwischen Fluggästen und Luftfahrtunternehmen beweglicher ausgestaltet werden soll. Für Reisende, die nach einer Verspätung oder Annullierung um eine Ausgleichszahlung streiten, ist die Schlichtung häufig der erste Weg – noch vor dem Gang zum Gericht. Änderungen an den Verfahrensregeln wirken sich daher unmittelbar darauf aus, wie schnell und wie unkompliziert Ansprüche durchgesetzt werden können.
Worum es in dem Vorhaben geht
Ausgangspunkt ist ein praktisches Problem: Fällt ein Flug aus oder kommt die Maschine mit erheblicher Verzögerung an, stehen Passagieren zwar europaweit gesetzliche Ansprüche zu. Deren Durchsetzung empfinden viele Betroffene aber als zäh, weil Airlines Anfragen nur langsam oder ablehnend beantworten.
Für solche Konflikte gibt es in Deutschland eine spezielle Schlichtung im Luftverkehr. Sie soll Streitigkeiten ohne Klage, ohne Prozesskostenrisiko und mit überschaubarem Aufwand beilegen. Die Einzelheiten des Verfahrens – etwa Zuständigkeiten, Abläufe und organisatorische Vorgaben – sind nicht im Gesetz selbst, sondern auf Verordnungsebene geregelt.
Genau dort setzt das Vorhaben des Ministeriums an. Es geht also nicht um neue Entschädigungsansprüche, sondern um den Rahmen, in dem über bestehende Ansprüche außergerichtlich verhandelt wird. Solche Anpassungen sind typischerweise darauf gerichtet, Verfahren zu beschleunigen und die Arbeitsfähigkeit der Schlichtungsstelle auch bei hohem Fallaufkommen zu sichern.
Das Vorhaben des Ministeriums
Nach einem Bericht von LTO hat das BMJV einen Verordnungsentwurf erarbeitet, durch den die Schlichtungsstelle flexibler agieren können soll. Ziel ist es demnach, den Weg zu einer Entschädigung für Fluggäste weniger mühsam zu machen.
Weitere Einzelheiten des Entwurfs sind auf dieser Grundlage nicht gesichert. Wichtig ist deshalb die Einordnung: Ein Verordnungsentwurf ist zunächst nur ein Vorschlag der Exekutive. Er wird üblicherweise mit anderen Ressorts und beteiligten Kreisen – etwa Verbraucherverbänden und der Luftverkehrswirtschaft – abgestimmt und kann im weiteren Verlauf noch verändert werden. Bis zur Verkündung und zum Inkrafttreten gilt das bisherige Recht unverändert weiter.
Für Passagiere bedeutet das: Wer aktuell einen Anspruch hat, sollte nicht auf neue Regeln warten, sondern sich an den geltenden Verfahrensweg halten. Die bestehenden Schlichtungsmöglichkeiten stehen unabhängig von dem Reformvorhaben offen.
Rechtlicher Hintergrund
Die materiellen Rechte der Passagiere ergeben sich aus der EU-Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004). Sie sieht bei Annullierung, Nichtbeförderung und – nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs – auch bei einer Ankunftsverspätung von mindestens drei Stunden pauschale Ausgleichszahlungen vor. Die Höhe richtet sich nach der Flugentfernung und beträgt 250, 400 oder 600 Euro. Die Airline kann sich entlasten, wenn außergewöhnliche Umstände vorlagen, die sie auch mit zumutbaren Maßnahmen nicht beherrschen konnte – diskutiert werden etwa extremes Wetter, Streiks Dritter oder Sicherheitsvorfälle. Technische Defekte der eigenen Flotte genügen regelmäßig nicht.
Die außergerichtliche Streitbeilegung im Luftverkehr ist in § 57 LuftVG und den folgenden Vorschriften angelegt. Danach besteht neben einer privatrechtlich organisierten, anerkannten Schlichtungsstelle eine behördliche Auffang-Schlichtungsstelle. Die näheren Verfahrensregeln stehen in einer Rechtsverordnung – dem Regelungsbereich, den der Entwurf betrifft. Ergänzend gilt der allgemeine Rahmen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG).
Praktisch bedeutsam ist zudem die Verjährung: Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung verjähren in Deutschland grundsätzlich nach § 195 BGB in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres der Entstehung (§ 199 BGB). Ein eingeleitetes Schlichtungsverfahren kann die Verjährung nach § 204 BGB hemmen.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Fluggäste ist die Schlichtung attraktiv, weil sie kein Prozesskostenrisiko mit sich bringt und für Verbraucher in der Regel kostenfrei oder nur mit einem geringen Entgelt verbunden ist. Der Nachteil: Ein Schlichtungsvorschlag ist für die Beteiligten nicht verbindlich. Lenkt die Airline nicht ein, bleibt nur die Klage – der Rechtsweg ist durch die Schlichtung also nicht versperrt.
Der sinnvolle Ablauf sieht in der Praxis so aus: Zuerst schriftlich bei der Fluggesellschaft die Ausgleichszahlung fordern, mit klarer Fristsetzung. Bleibt eine befriedigende Reaktion aus, kommt die Schlichtung in Betracht; üblicherweise setzt sie voraus, dass das Unternehmen vorher selbst kontaktiert wurde und innerhalb einer bestimmten Zeit nicht abgeholfen hat.
Sichern Sie Beweise, solange sie verfügbar sind: Buchungsbestätigung, Bordkarten, Flugnummer, geplante und tatsächliche Ankunftszeit, Benachrichtigungen der Airline per E-Mail oder App, Belege für Hotel, Verpflegung und Ersatzbeförderung. Fotos der Anzeigetafel und Notizen zu Ansagen am Gate können helfen, wenn die Airline später außergewöhnliche Umstände behauptet.
Behalten Sie die Dreijahresfrist im Blick und verlassen sich nicht darauf, dass eine laufende Korrespondenz sie stoppt. Anwaltliche Hilfe ist besonders dann sinnvoll, wenn es um höhere Beträge, mehrere Mitreisende, Anschlussflüge und Umsteigeverbindungen, Pauschalreisen oder um eine Ablehnung mit Verweis auf außergewöhnliche Umstände geht. Auch bei drohendem Ablauf der Verjährung sollte zügig geprüft werden, ob Klage oder Schlichtung der bessere Weg ist.
Wer unsicher ist, welche Ansprüche gegen eine Airline bestehen und wie sie am wirksamsten geltend gemacht werden, kann sich anwaltlich beraten lassen: Anwalt für Vertragsrecht finden. Eine Erstberatung klärt meist schnell, ob sich Schlichtung, Mahnverfahren oder Klage anbietet.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.