Wer sein Auto nach einem Unfall über die eigene Vollkaskoversicherung reparieren lässt, muss damit rechnen, auf überhöhten Werkstattkosten sitzen zu bleiben. Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs befasst sich unter dem Aktenzeichen IV ZR 235/25 mit der Frage, ob das aus dem Haftpflichtrecht bekannte sogenannte Werkstattrisiko auch in der Kaskoversicherung gilt. In den beiden Vorinstanzen hatte die klagende Versicherungsnehmerin keinen Erfolg.
Der Fall: Streit um 389,01 Euro Reparaturkosten
Das Fahrzeug der Klägerin war bei dem beklagten Versicherer vollkaskoversichert. Nach einem Unfall gab sie den Wagen in einer Werkstatt zur Reparatur. Der Versicherer beglich die Rechnung anschließend nicht vollständig, sondern behielt 389,01 Euro ein. Seine Begründung: Einzelne Arbeitsschritte, die die Werkstatt abgerechnet hatte, seien für die Instandsetzung gar nicht nötig gewesen.
Der Versicherer stützte sich dabei auf die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB), konkret auf Ziffer A.2.6.2. Danach übernimmt er bei einer Beschädigung des Fahrzeugs die für die Reparatur erforderlichen Kosten – begrenzt auf den Wiederbeschaffungswert und nachzuweisen durch eine Rechnung, wenn vollständig und fachgerecht repariert wurde. Entscheidend ist damit der vertragliche Begriff der Erforderlichkeit.
Das vom Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten gab dem Versicherer inhaltlich recht: Mehrere Positionen der Werkstattrechnung waren danach unberechtigt überhöht. Das Amtsgericht Heilbronn wies die auf Zahlung des Restbetrags gerichtete Klage mit Urteil vom 8. August 2024 (Az. 6 C 2222/23) ab. Die Berufung blieb ebenfalls erfolglos: Das Landgericht Heilbronn wies sie am 30. September 2025 zurück (Az. I 4 S 10/24). Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren in Karlsruhe weiter.
Die Entscheidung des Gerichts
Im Zentrum steht ein seit Jahrzehnten gefestigter Grundsatz des Haftpflichtrechts. Wird jemand bei einem Unfall geschädigt, trägt nach ständiger Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs grundsätzlich der Unfallverursacher beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer das Werkstattrisiko. Grundlegend ist insoweit das Urteil vom 29. Oktober 1974 (Az. VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182). Der Gedanke dahinter: Der Geschädigte gibt sein Auto in fremde Hände und kann von außen kaum beurteilen, ob die Werkstatt unwirtschaftlich arbeitet oder einzelne Positionen zu hoch ansetzt. Dieses Risiko soll nicht ihn treffen, weil der Schadensersatzanspruch nach § 249 BGB auf vollständige Wiederherstellung gerichtet ist.
Ob sich diese Grundsätze auf die Kaskoversicherung übertragen lassen, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten – und genau darüber verhandelt der IV. Zivilsenat. Der maßgebliche Unterschied liegt in der Anspruchsgrundlage: In der Kaskoversicherung geht es nicht um gesetzlichen Schadensersatz gegen einen Schädiger, sondern um einen vertraglichen Leistungsanspruch aus der eigenen Versicherung. Was der Versicherer schuldet, ergibt sich deshalb aus den vereinbarten Bedingungen. Stellen diese auf die erforderlichen Reparaturkosten ab, spricht viel dafür, dass objektiv unnötige Arbeitsschritte vom Versicherungsschutz nicht erfasst sind. Nach der Berichterstattung juristischer Fachmedien hat der Bundesgerichtshof genau in diese Richtung entschieden und die Kaskoversicherung damit vom Haftpflichtrecht abgegrenzt. Den Verhandlungstermin hatte die Pressestelle des Bundesgerichtshofs mit Mitteilung Nr. 109/2026 vom 15. Juni 2026 auf den 9. September 2026 anberaumt.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Versicherte hat die Unterscheidung erhebliche praktische Folgen. Wer einen unverschuldeten Unfall erleidet, sollte den Schaden möglichst über die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners abwickeln – dort trägt nach der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats grundsätzlich die Gegenseite das Risiko überhöhter Werkstattabrechnungen. Wer dagegen die eigene Kaskoversicherung in Anspruch nimmt, etwa nach einem selbstverschuldeten Unfall, Wildschaden oder Vandalismus, muss damit rechnen, dass der Versicherer die Rechnung Position für Position auf ihre Erforderlichkeit prüft und Abzüge vornimmt.
Konkret empfiehlt sich folgendes Vorgehen: Holen Sie vor der Reparatur einen detaillierten Kostenvoranschlag ein und stimmen Sie den Reparaturumfang schriftlich – am besten per E-Mail – mit dem Versicherer ab. Eine dokumentierte Freigabe erschwert spätere Kürzungen erheblich. Bewahren Sie Gutachten, Kostenvoranschlag, Reparaturbestätigung und Originalrechnung auf. Kürzt der Versicherer, lassen Sie sich die beanstandeten Positionen konkret benennen und prüfen Sie, ob die Werkstatt Leistungen abgerechnet hat, die sie nicht oder nicht in diesem Umfang erbracht hat. In diesem Fall kommt ein eigener Anspruch gegen die Werkstatt aus dem Werkvertragsrecht nach § 631 BGB in Betracht.
Beachten Sie außerdem die Fristen: Ansprüche verjähren regelmäßig in drei Jahren zum Jahresende (§ 195 BGB). Zusätzlich enthalten viele Versicherungsbedingungen kurze Melde- und Mitwirkungsobliegenheiten nach einem Schadensfall. Bei Kürzungen im dreistelligen Bereich lohnt oft zunächst ein begründeter Widerspruch; bei größeren Beträgen, unklarer Beweislage oder wenn Werkstatt und Versicherer sich gegenseitig die Verantwortung zuschieben, ist anwaltliche Hilfe sinnvoll – gerade wenn eine Verkehrsrechtsschutzversicherung besteht.
Das Verfahren zeigt, wie stark es im Versicherungsrecht auf den genauen Wortlaut der Bedingungen ankommt. Wer sich unsicher ist, ob eine Kürzung berechtigt ist, sollte die Police und die AKB fachkundig prüfen lassen: Anwalt für Versicherungsrecht finden.
Quellen: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 109/2026 vom 15.06.2026, Az. IV ZR 235/25 · Weiterführend: Bericht bei LTO