Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat einen Referentenentwurf vorgelegt, mit dem die Haftung nach Verkehrsunfällen an mehreren Stellen neu geordnet werden soll. Angekündigt sind Änderungen für Unfälle mit Leasingfahrzeugen, für Fälle, in denen ein Fahrzeug vorsätzlich als Tatwaffe eingesetzt wird, sowie höhere Haftungshöchstgrenzen und höhere Mindestversicherungssummen. Erklärtes Ziel ist ein besserer Schutz der Opfer von Verkehrsunfällen.
Worum es bei dem Vorhaben geht
Ein Referentenentwurf ist die Arbeitsfassung eines Gesetzestextes, die ein Bundesministerium erstellt. Er ist damit erst der Beginn des Gesetzgebungsverfahrens: Üblicherweise folgen die Beteiligung von Ländern, Verbänden und Fachkreisen, anschließend der Beschluss der Bundesregierung über einen Regierungsentwurf und erst danach die Beratungen in Bundestag und Bundesrat. Bis zum Inkrafttreten können deshalb Monate vergehen, und einzelne Punkte können sich im Verfahren noch deutlich verändern.
Bekannt sind bislang die Themenfelder, die der Entwurf adressiert. Es handelt sich um drei Bereiche, die in der verkehrsrechtlichen Praxis seit Jahren als Schwachstellen gelten: die Schadensabwicklung bei geleasten Fahrzeugen, der Umgang mit vorsätzlichen Angriffen, bei denen ein Auto als Waffe eingesetzt wird, und die Höhe der Beträge, bis zu denen gehaftet und versichert wird.
Das sieht der Referentenentwurf vor
Nach einem Bericht von LTO will das BMJV mit dem Entwurf Unfallopfer besser absichern und knüpft dafür an die genannten drei Punkte an: Neuerungen für Verkehrsunfälle mit Leasingfahrzeugen, Regelungen für Konstellationen, in denen ein Fahrzeug als Tatwaffe genutzt wird, sowie höhere Haftungshöchstgrenzen und Mindestversicherungssummen.
Der konkrete Wortlaut der geplanten Vorschriften und die genauen neuen Beträge sind damit noch nicht öffentlich belegt. Wer die praktische Tragweite einschätzen will, muss deshalb den Regierungsentwurf abwarten. Erkennbar ist aber die Stoßrichtung: Es geht darum, Lücken zu schließen, durch die Geschädigte bisher ganz oder teilweise leer ausgehen konnten, obwohl ein versichertes Fahrzeug den Schaden verursacht hat.
Praktisch relevant ist das vor allem bei sehr schweren Personenschäden, bei denen Behandlungskosten, Verdienstausfall und Pflegeaufwand über Jahrzehnte anfallen, sowie bei Schadensfällen mit vielen Verletzten, bei denen die Entschädigungssummen auf mehrere Opfer verteilt werden müssen.
Rechtlicher Hintergrund
Herzstück des Unfallhaftungsrechts ist die Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters nach § 7 StVG. Sie greift bereits dann, wenn ein Schaden „bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entsteht – ein Verschulden ist nicht nötig. Daneben haftet der Fahrer nach § 18 StVG, und bei Unfällen zwischen mehreren Fahrzeugen werden die Verursachungsbeiträge nach § 17 StVG abgewogen. Wer schuldhaft handelt, haftet zusätzlich nach § 823 BGB – und zwar unbegrenzt.
Die Gefährdungshaftung ist dagegen der Höhe nach gedeckelt: § 12 StVG sieht Haftungshöchstbeträge für Personen- und Sachschäden vor. Flankiert wird das durch die Pflichtversicherung: Jeder Halter muss nach dem Pflichtversicherungsgesetz eine Kfz-Haftpflichtversicherung mit gesetzlich festgelegten Mindestversicherungssummen unterhalten (§ 4 PflVG). Geschädigte können ihren Anspruch nach § 115 VVG direkt gegenüber dem Haftpflichtversicherer geltend machen.
Schwierig wird es bei Vorsatz: Nach § 103 VVG ist ein Versicherer grundsätzlich leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden absichtlich und widerrechtlich herbeiführt. Bei geleasten Fahrzeugen wiederum fallen Eigentum (Leasinggeber) und Halterstellung (meist Leasingnehmer) auseinander, was die Abwicklung von Sach- und Nutzungsausfallschäden sowie die Anrechnung von Mitverursachungsanteilen kompliziert macht.
Was bedeutet das für Betroffene?
Zunächst gilt: Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung bleibt das geltende Recht maßgeblich. Für laufende Schadensfälle ändert der Entwurf nichts; Ansprüche richten sich weiterhin nach StVG, BGB und VVG. Wer aktuell einen Unfall abwickelt, sollte sich also nicht auf künftige Verbesserungen verlassen, sondern seine Ansprüche konsequent nach der heutigen Rechtslage sichern.
Praktisch heißt das: Unfallstelle fotografieren, Zeugen und Kennzeichen notieren, bei Personenschäden die Polizei hinzuziehen und sich zeitnah ärztlich untersuchen lassen. Beschwerden, die erst Tage später auftreten, lassen sich sonst nur schwer dem Unfall zuordnen. Sammeln Sie alle Belege – Atteste, Reparaturrechnungen, Gutachten, Nachweise zum Verdienstausfall, Fahrtkosten und Haushaltsführungsschäden.
Beim Leasingfahrzeug kommt ein zusätzlicher Schritt hinzu: Informieren Sie den Leasinggeber unverzüglich und beachten Sie die Melde- und Reparaturvorgaben aus dem Leasingvertrag. Da der Leasinggeber Eigentümer bleibt, stehen ihm Teile des Sachschadensersatzes zu, während Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten den Leasingnehmer treffen. Eine ungeordnete Abwicklung führt hier regelmäßig zu Streit.
Wichtig sind außerdem Fristen: Schadensersatzansprüche verjähren im Regelfall in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von Schädiger und Schaden Kenntnis hatten. Versicherungsrechtliche Anzeigeobliegenheiten laufen deutlich kürzer. Anwaltliche Hilfe ist besonders dann sinnvoll, wenn Personenschäden, Dauerfolgen, eine Mithaftungsquote, ein geleastes Fahrzeug oder ein Vorsatzverdacht im Raum stehen – in diesen Konstellationen trägt die gegnerische Haftpflichtversicherung bei berechtigten Ansprüchen in der Regel auch die Anwaltskosten.
Das Gesetzgebungsverfahren sollte man im Blick behalten, weil höhere Haftungs- und Deckungssummen gerade bei schweren Unfällen über die vollständige Entschädigung entscheiden können. Wer unsicher ist, wie stark sein Fall betroffen ist, kann eine Ersteinschätzung einholen und einen Anwalt für Verkehrsrecht finden.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.