Abschleppkosten nach Panne: AG München sieht Mitverschulden

21. September 2026 5 Min. Lesezeit Redaktion anwaltvergleich.de
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Wer sein liegengebliebenes Fahrzeug tagelang auf dem Gehweg stehen lässt und dabei allein auf den Pannendienst vertraut, bleibt auf einem Teil der Abschleppkosten sitzen. Das Amtsgericht München hat in einem Verfahren mit dem Aktenzeichen 191 C 1503/26 ein Mitverschulden der Fahrerin angenommen. Die Kosten, die durch das behördlich veranlasste Abschleppen entstanden sind, lassen sich deshalb nicht in voller Höhe auf den säumigen Helfer abwälzen.

Der Fall: Auto bleibt auf dem Gehweg stehen

Der Sachverhalt, über den das Amtsgericht München zu entscheiden hatte, lässt sich in wenigen Sätzen zusammenfassen. Das Fahrzeug einer Autofahrerin stand nach einer Panne auf einem Gehweg. Die Fahrerin verließ sich darauf, dass der beauftragte Pannendienst das Auto abholen oder instand setzen würde.

Der Helfer erschien jedoch nicht – und zwar über mehrere Tage hinweg nicht. In dieser Zeit blieb das Fahrzeug unverändert auf dem Gehweg. Irgendwann griff die Stadt ein und ließ den Wagen abschleppen.

Die dadurch entstandenen Kosten wollte die Fahrerin von dem Pannendienst ersetzt bekommen, der nach ihrer Auffassung seine Pflichten verletzt hatte. Genau darüber kam es zum Rechtsstreit vor dem Amtsgericht München. Weitere Einzelheiten zum Ablauf, zu den Beträgen oder zu den konkreten Absprachen zwischen Fahrerin und Pannendienst sind bislang nicht öffentlich bekannt.

Die Entscheidung des Gerichts

Nach einem Bericht von LTO hat das Amtsgericht München der Fahrerin keinen vollständigen Ersatz der Abschleppkosten zugesprochen. Das Gericht nahm vielmehr ein Mitverschulden an: Wer ein Fahrzeug über Tage hinweg auf einem Gehweg abstellt, muss damit rechnen, dass die Behörde eingreift und das Auto entfernen lässt.

Die Verantwortung für das abgestellte Fahrzeug bleibt also auch dann bei der Halterin oder dem Halter, wenn ein beauftragter Dienstleister seine Zusage nicht einhält. Ein Pannendienst, der nicht kommt, entlastet die Fahrerin nicht automatisch von allen Folgen einer verkehrswidrigen Situation.

Das Ergebnis lautet damit: Ein Teil des Schadens verbleibt bei der Geschädigten selbst. Die Quote, mit der das Gericht das Mitverschulden bemessen hat, und die genaue Begründung liegen bislang nicht in einem amtlichen Volltext vor. Für die Praxis entscheidend ist die Grundaussage – längeres Zuwarten geht zulasten der Fahrzeugführerin.

Rechtlicher Hintergrund: Pflichtverletzung und Mitverschulden

Wer einen Pannendienst beauftragt, schließt einen Vertrag. Kommt der Dienstleister der vereinbarten Leistung nicht oder nur verspätet nach, kann ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung nach § 280 BGB entstehen. Ersetzt wird dann grundsätzlich der Schaden, der gerade durch die Pflichtverletzung verursacht wurde – der Maßstab dafür steht in § 249 BGB.

Begrenzt wird dieser Anspruch durch § 254 BGB. Die Vorschrift regelt das Mitverschulden: Hat die geschädigte Person den Schaden mitverursacht oder es unterlassen, ihn abzuwenden oder zu mindern, wird der Ersatzanspruch anteilig gekürzt. Diese sogenannte Schadensminderungspflicht verlangt, dass man selbst zumutbare Schritte unternimmt, statt eine Lage einfach laufen zu lassen.

Hinzu kommt das Straßenverkehrsrecht. Das Parken auf Gehwegen ist nach § 12 StVO ohne ausdrückliche Erlaubnis unzulässig, weil Fußgängerinnen und Fußgänger – gerade mit Kinderwagen oder Rollstuhl – behindert werden. Behörden dürfen verkehrswidrig abgestellte Fahrzeuge entfernen lassen; die Kosten werden regelmäßig dem Halter oder Fahrer in Rechnung gestellt. Eine Panne kann das kurzfristig rechtfertigen, ein Dauerzustand über Tage jedoch nicht.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Autofahrerinnen und Autofahrer heißt das: Eine Panne entbindet nicht von der Verantwortung für das eigene Fahrzeug. Wer nach einem Defekt auf einem Gehweg, in einer Einfahrt oder in einem Halteverbot steht, sollte die Situation als vorübergehend behandeln und aktiv auf eine Lösung hinarbeiten.

Praktisch empfiehlt sich ein gestuftes Vorgehen. Sichern Sie die Pannenstelle zunächst nach den Vorgaben der StVO mit Warnblinkanlage und Warndreieck. Setzen Sie dem beauftragten Pannendienst anschließend eine klare, kurze Frist – möglichst schriftlich per E-Mail oder Messenger, damit der Zeitpunkt später belegbar ist. Verstreicht die Frist, sollten Sie einen anderen Abschleppdienst beauftragen, statt weiter zu warten. Genau diese Reaktion verlangt die Schadensminderungspflicht.

Dokumentieren Sie alles: Zeitpunkt der Panne, Auftragsnummern, Gesprächsprotokolle, Namen der Ansprechpartner, Fotos vom Standort mit Zeitstempel. Diese Unterlagen entscheiden später darüber, ob sich eine Pflichtverletzung des Dienstleisters überhaupt beweisen lässt. Informieren Sie außerdem das Ordnungsamt oder die Polizei über die Panne – das zeigt, dass Sie die Lage nicht ignoriert haben.

Erhalten Sie später einen Kostenbescheid für das Abschleppen, gelten kurze Rechtsbehelfsfristen von in der Regel einem Monat ab Zugang. Wer den Bescheid für unverhältnismäßig hält, muss also zügig reagieren. Anwaltliche Hilfe ist besonders dann sinnvoll, wenn hohe Abschlepp- und Verwahrkosten im Raum stehen, wenn der Pannendienst eine Pflichtverletzung bestreitet oder wenn die Rechtsschutz- oder Kfz-Versicherung die Übernahme ablehnt.

Die Entscheidung aus München zeigt, wie schnell aus einer fremden Pflichtverletzung ein eigener Kostenanteil wird. Wer Ansprüche gegen einen Pannendienst prüfen lassen oder gegen einen Abschleppbescheid vorgehen möchte, sollte sich frühzeitig beraten lassen und hier einen Anwalt für Verkehrsrecht finden.

Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.

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Häufig gestellte Fragen

Muss der Pannendienst die Abschleppkosten zahlen, wenn er nicht erscheint?
Nicht zwingend in voller Höhe. Kommt der beauftragte Dienstleister nicht, kann zwar ein Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung nach § 280 BGB bestehen. Wer sein Fahrzeug aber über Tage verkehrswidrig stehen lässt, muss sich nach § 254 BGB ein Mitverschulden anrechnen lassen. Das Amtsgericht München hat genau das im Verfahren 191 C 1503/26 angenommen.
Wie lange darf ein liegengebliebenes Auto auf dem Gehweg stehen?
Eine feste gesetzliche Frist gibt es nicht. Kurzfristig kann eine Panne das Abstellen rechtfertigen, ein Dauerzustand über mehrere Tage jedoch regelmäßig nicht. Das Parken auf Gehwegen ist nach § 12 StVO grundsätzlich unzulässig, weil Fußgänger behindert werden. Je länger das Fahrzeug steht, desto eher darf die Behörde abschleppen lassen.
Was ist die Schadensminderungspflicht bei einer Panne?
Nach § 254 Abs. 2 BGB muss die geschädigte Person selbst zumutbare Schritte unternehmen, um den Schaden klein zu halten. Bei einer Panne bedeutet das: Frist setzen, nachhaken und bei Ausbleiben des Pannendienstes rechtzeitig einen anderen Abschleppdienst beauftragen, statt tagelang abzuwarten.
Kann ich gegen einen Kostenbescheid für das Abschleppen vorgehen?
Ja. Gegen einen behördlichen Kostenbescheid können Sie Widerspruch einlegen oder klagen, je nach Bundesland. Die Frist beträgt in der Regel einen Monat ab Zugang und sollte unbedingt eingehalten werden. Sinnvoll ist das etwa, wenn die Maßnahme unverhältnismäßig war oder die Kosten überhöht erscheinen.
Mit KI erstellt Stand: 21. September 2026

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