In Kroatien ist ein ukrainischer Staatsangehöriger festgenommen worden, der nach Auffassung des Generalbundesanwalts an der Sprengung der Nord-Stream-Gaspipelines beteiligt gewesen sein soll. Für die deutschen Ermittler ist das ein wichtiger Zwischenschritt, denn zuvor war der Zugriff auf den Beschuldigten bereits zweimal gescheitert. Der Vorgang zeigt exemplarisch, wie stark die Strafverfolgung bei grenzüberschreitenden Taten vom Auslieferungsrecht abhängt.
Der Fall: Ermittlungen zur Pipeline-Sprengung
Die Ostsee-Pipelines des Projekts Nord Stream wurden im September 2022 durch Explosionen schwer beschädigt. Seither ermittelt in Deutschland der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, weil es um eine mutmaßliche Sabotage an kritischer Infrastruktur mit erheblichem politischem Einschlag geht.
Im Fokus steht unter anderem ein ukrainischer Taucher, der in den Ermittlungsakten als Vladimir Z. geführt wird. Ihm wird eine Beteiligung an der Sprengung zur Last gelegt. Zweimal war es den deutschen Behörden zuvor nicht gelungen, seiner habhaft zu werden – der Beschuldigte konnte sich dem Zugriff jeweils entziehen.
Nun kam es in Kroatien zur Festnahme. Auslöser war offenbar ein Filmdreh, der sich mit dem Anschlag auf die Pipelines befasst. Weitere Einzelheiten zu den Umständen der Festnahme sind bislang nicht öffentlich bekannt.
Festnahme in Kroatien – der Verfahrensstand
Nach einem Bericht von LTO wurde der Beschuldigte in Kroatien verhaftet, nachdem der Generalbundesanwalt ihn zuvor zweimal nicht hatte festnehmen lassen können. Eine gerichtliche Sachentscheidung über die Tatvorwürfe gibt es damit nicht: Die Festnahme betrifft ausschließlich die Frage, ob der Verfolgte in Haft genommen und an Deutschland übergeben wird.
Es gilt uneingeschränkt die Unschuldsvermutung. Ein Haftbefehl setzt lediglich einen dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund voraus, etwa Fluchtgefahr; er ist keine Feststellung von Schuld. Ob überhaupt Anklage erhoben wird und ob es zu einer Hauptverhandlung kommt, entscheidet sich erst nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens.
Für den weiteren Ablauf ist nun das kroatische Justizsystem am Zug. Über die Übergabe an Deutschland entscheidet ein kroatisches Gericht nach den Regeln des Europäischen Haftbefehls. Erst danach könnte der Beschuldigte in Deutschland richterlich vernommen und ein deutscher Untersuchungshaftbefehl vollzogen werden.
Rechtlicher Hintergrund
Bei Sabotageakten an Energieinfrastruktur kommen im deutschen Strafrecht insbesondere das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion (§ 308 StGB), die Zerstörung von Bauwerken (§ 305 StGB) sowie die verfassungsfeindliche Sabotage (§ 88 StGB) in Betracht. Zuständig ist bei solchen Staatsschutzdelikten von Gewicht der Generalbundesanwalt; angeklagt wird vor einem Oberlandesgericht, dessen Zuständigkeit sich aus § 120 GVG ergibt.
Dass die Tat auf hoher See begangen worden sein soll, steht der deutschen Strafgewalt nicht zwingend entgegen. Nach § 9 StGB gilt eine Tat auch dort als begangen, wo der tatbestandliche Erfolg eintritt – bei einer Pipeline mit Anlandung in Deutschland liegt ein Inlandsbezug nahe.
Die Untersuchungshaft richtet sich nach § 112 StPO; erforderlich sind dringender Tatverdacht und ein Haftgrund. Die Übergabe aus einem anderen EU-Staat erfolgt auf Grundlage des Europäischen Haftbefehls, in Deutschland umgesetzt in den §§ 78 ff. IRG. Das ersuchte Gericht prüft dabei nur formale und wenige inhaltliche Punkte, etwa Ablehnungsgründe oder drohende Grundrechtsverletzungen – nicht aber, ob der Verfolgte die Tat wirklich begangen hat.
Was bedeutet das für Betroffene?
Der Fall ist ein Lehrstück für alle, die mit einem europäischen oder internationalen Haftbefehl konfrontiert sind. Wer im EU-Ausland aufgrund eines Fahndungsersuchens festgenommen wird, befindet sich in zwei Verfahren gleichzeitig: im Auslieferungsverfahren des Aufenthaltsstaats und im Ermittlungsverfahren des ersuchenden Staats. Beide folgen unterschiedlichen Regeln und laufen unter hohem Zeitdruck ab.
Praktisch bedeutet das: Nach der Festnahme wird der Verfolgte kurzfristig richterlich angehört. Dabei wird auch gefragt, ob er dem vereinfachten Auslieferungsverfahren zustimmt und auf den Grundsatz der Spezialität verzichtet. Dieser Grundsatz schützt davor, im Zielstaat wegen ganz anderer, älterer Taten verfolgt zu werden. Ein solcher Verzicht ist regelmäßig nicht mehr rückgängig zu machen – er sollte deshalb niemals ohne anwaltliche Beratung erklärt werden.
Wichtig sind außerdem die Fristen: Nach den EU-Vorgaben soll über die Übergabe bei Zustimmung binnen weniger Wochen, sonst grundsätzlich innerhalb von 60 Tagen entschieden werden, mit begrenzter Verlängerungsmöglichkeit. Wer betroffen ist, sollte umgehend Verteidiger in beiden Staaten mandatieren, damit die Verteidigungslinie abgestimmt wird. Hilfreich sind Unterlagen zu Aufenthaltsorten, Reisebewegungen, Arbeitsverhältnissen und familiären Bindungen – sie können sowohl gegen den Haftgrund der Fluchtgefahr sprechen als auch den Tatverdacht entkräften.
Angehörige sollten frühzeitig Kontakt zur konsularischen Vertretung suchen und klären, ob Haftbedingungen oder Gesundheitszustand Übergabehindernisse begründen können. In Deutschland besteht in Haftsachen ein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger nach § 140 StPO. Ein früher Akteneinsichtsantrag ist entscheidend, weil sich erst aus der Akte ergibt, worauf sich der Tatverdacht tatsächlich stützt.
Wer selbst von einem Ermittlungsverfahren, einem Haftbefehl oder einem Auslieferungsersuchen betroffen ist, sollte sich nicht auf allgemeine Informationen verlassen, sondern den Sachverhalt individuell prüfen lassen. Eine spezialisierte Vertretung kann hier Anwalt für Strafrecht finden – gerade bei grenzüberschreitenden Verfahren zählt jeder Tag.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.