Im sogenannten Budapest-Komplex geht das Strafverfahren gegen Maja T. in die nächste Runde: In wenigen Tagen beginnt in der ungarischen Hauptstadt die Berufungsverhandlung. Maja T. befindet sich seit mehr als zwei Jahren in Ungarn in Haft, nachdem die Übergabe dorthin erfolgt war – eine Übergabe, die als rechtswidrig gilt. Ist das Verfahren in Ungarn abgeschlossen, kommt eine Rücküberstellung nach Deutschland in Betracht.
Der Fall im Überblick
Der gesicherte Sachverhalt ist schmal. Feststeht: Maja T. wurde im Zusammenhang mit dem Komplex, der öffentlich unter dem Stichwort „Budapest" geführt wird, aus Deutschland nach Ungarn übergeben. Diese Auslieferung wird als rechtswidrig eingeordnet. Seither dauert die Haft in Ungarn an, inzwischen seit über zwei Jahren.
Nun steht die Berufungsverhandlung in Budapest an. Berufung bedeutet, dass ein höheres Gericht das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht noch einmal überprüfen kann. Einzelheiten zu den erhobenen Vorwürfen, zum Inhalt des erstinstanzlichen Urteils oder zum Verlauf der bisherigen Verhandlungstage sind der vorliegenden Berichterstattung nicht zu entnehmen; sie werden hier deshalb bewusst nicht ausgemalt.
Juristisch interessant ist die Konstellation unabhängig von den konkreten Tatvorwürfen: Eine Person wird aus Deutschland in einen anderen EU-Mitgliedstaat überstellt, dort strafrechtlich verfolgt – und die Grundlage der Übergabe erweist sich im Nachhinein als nicht tragfähig.
Die Entscheidung des Gerichts steht noch aus
Ein Berufungsurteil gibt es bislang nicht. Nach einem Bericht von LTO beginnt die Berufungsverhandlung in Budapest in wenigen Tagen; nach Abschluss des dortigen Verfahrens ist eine Rücküberstellung nach Deutschland möglich. Mehr lässt sich über den weiteren Gang des Verfahrens derzeit seriös nicht sagen – ein amtlicher Urteilstext liegt nicht vor.
Was hinter der Aussicht auf eine Rücküberstellung steht, lässt sich allerdings allgemein erklären. Wird ein deutscher Staatsangehöriger auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls zur Strafverfolgung in einen anderen Mitgliedstaat übergeben, verlangt das deutsche Recht regelmäßig eine sogenannte Rückgabezusicherung. Der ersuchende Staat sagt also vorab zu, die betroffene Person nach einer rechtskräftigen Verurteilung auf deren Wunsch zur Vollstreckung der Strafe nach Deutschland zurückzuüberstellen. Praktisch relevant wird das erst, wenn das ausländische Verfahren endgültig abgeschlossen ist – solange Rechtsmittel offen sind, bleibt die Person im Verfolgerstaat.
Rechtlicher Hintergrund: Europäischer Haftbefehl und Grundrechte
Deutsche dürfen nach Art. 16 Abs. 2 GG grundsätzlich nicht ausgeliefert werden. Ausnahmen sind nur für EU-Mitgliedstaaten und internationale Gerichtshöfe zulässig – und auch dann nur, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt bleiben. Diese Vorgabe wird durch das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen konkretisiert, insbesondere durch § 80 IRG mit der erwähnten Rückgabezusicherung.
Über die Zulässigkeit einer Übergabe entscheidet in Deutschland das zuständige Oberlandesgericht. Gegen dessen Beschluss gibt es kein ordentliches Rechtsmittel; Betroffene können sich nur noch mit einer Verfassungsbeschwerde und einem Eilantrag nach § 32 BVerfGG an das Bundesverfassungsgericht wenden. Weil die Übergabe nach einer Zulässigkeitsentscheidung sehr schnell vollzogen werden kann, entscheidet oft eine Frage von Stunden darüber, ob Rechtsschutz noch greift.
Hinzu kommt der europarechtliche Prüfmaßstab: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müssen Gerichte eine Übergabe aussetzen und aufklären, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der betroffenen Person im Zielstaat unmenschliche oder erniedrigende Haftbedingungen oder ein Verfahren vor einem nicht unabhängigen Gericht drohen. Dieser Prüfungsschritt ist der zentrale Hebel, wenn es um Auslieferungen in Staaten mit umstrittener Justizlage geht.
Was bedeutet das für Betroffene?
Wer von einem Europäischen Haftbefehl betroffen ist, sollte den Ernst der Lage nicht unterschätzen: Das Verfahren läuft schnell, die Prüfungsdichte ist begrenzt, und nach der Übergabe lässt sich eine Fehlentscheidung praktisch kaum rückgängig machen. Anwaltliche Hilfe ist deshalb ab der ersten Stunde sinnvoll – idealerweise doppelt, also durch eine Verteidigung in Deutschland und eine im Zielstaat.
Praktisch wichtig sind vier Punkte. Erstens: Im Zulässigkeitsverfahren vor dem Oberlandesgericht müssen alle Einwände zu Haftbedingungen, Verfahrensfairness und Gesundheitszustand belegt vorgetragen werden – mit Berichten, Gutachten und Attesten, nicht mit pauschalen Behauptungen. Zweitens: Auf einer belastbaren Rückgabezusicherung sollte ausdrücklich bestanden werden, damit eine spätere Haftverbüßung in Deutschland offensteht. Drittens: Eilanträge nach Karlsruhe müssen vorbereitet sein, bevor der Beschluss ergeht, weil danach kaum Zeit bleibt. Viertens: Konsularische Betreuung durch die deutsche Auslandsvertretung kann beantragt werden; Haftbedingungen, Arztbesuche und Besuchskontakte sollten laufend dokumentiert werden.
Wichtig ist außerdem die Zeitrechnung: Freiheitsentziehung, die im Ausland wegen derselben Tat erlitten wurde, wird nach § 51 StGB auf eine später in Deutschland zu vollstreckende Strafe angerechnet. Untersuchungshaft und Strafhaft im Ausland sind also nicht verloren. Angehörige sollten früh klären, wer Schriftstücke übersetzen lässt und wer die Kommunikation zwischen den beteiligten Verteidigungen koordiniert – gerade bei langen Verfahren ist das die größte praktische Hürde.
Bei internationalen Haftbefehlen, Auslieferungsverfahren und Strafverfahren mit Auslandsbezug kommt es auf schnelle, spezialisierte Beratung an. Wer selbst betroffen ist oder Angehörige unterstützt, kann hier einen Anwalt für Strafrecht finden und den Fall vertraulich besprechen.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.