Wer sich Leistungen von Amtsträgern mit Sachwerten aus deren Dienstbeständen vergüten lässt, bewegt sich schnell im Strafrecht. Das Landgericht Schwerin hat einen Schießplatzbetreiber wegen Anstiftung zur veruntreuenden Unterschlagung und wegen Bestechung verurteilt: Er hatte für Schießtrainings 7.000 Schuss Dienstmunition angenommen. Die Strafe liegt bei knapp 6.000 Euro. Der Fall zeigt, dass auch scheinbar pragmatische Tauschgeschäfte als Korruptionsdelikt gewertet werden können.
Der Fall
Im Mittelpunkt steht der Betreiber eines Schießplatzes, der dort Schießtrainings anbot. Bezahlt wurde er dafür nicht in Geld, sondern in Munition: Insgesamt 7.000 Schuss aus dienstlichen Beständen nahm er als Gegenleistung entgegen.
Der Vorgang gehört zu jenem Komplex, der öffentlich als sächsischer „Munitionsskandal" diskutiert wird und in dem es um den Verbleib von Munition aus behördlichen Beständen geht. Verhandelt wurde die Sache vor dem Landgericht Schwerin.
Weitere Einzelheiten des Sachverhalts – etwa der genaue Tatzeitraum, die Zahl der beteiligten Personen oder der Umfang der erbrachten Trainings – sind bislang nicht gesichert öffentlich belegt. Für die strafrechtliche Bewertung war jedenfalls entscheidend, dass die Munition nicht dem Betreiber und auch nicht den Überbringern gehörte, sondern dem Dienstherrn.
Die Entscheidung des Gerichts
Nach einem Bericht von LTO hat das Landgericht Schwerin den Schießplatzbetreiber wegen Anstiftung zur veruntreuenden Unterschlagung und wegen Bestechung verurteilt. Er muss knapp 6.000 Euro zahlen.
Damit hat das Gericht zwei getrennte Vorwürfe bejaht. Der erste betrifft die Munition selbst: Anstiftung bedeutet, dass jemand einen anderen vorsätzlich dazu bestimmt, eine Straftat zu begehen. Der Anstifter wird grundsätzlich wie ein Täter bestraft, obwohl er die Tat nicht selbst ausführt. Bezogen auf den Fall heißt das: Nicht nur das Wegschaffen der Munition war strafbar, sondern auch der Anstoß dazu.
Der zweite Vorwurf, die Bestechung, betrifft das Verhältnis zu Amtsträgern. Strafbar ist hier, wer einem Amtsträger einen Vorteil dafür gewährt, dass dieser eine Diensthandlung vornimmt, die seine Dienstpflichten verletzt. Der Vorteil muss kein Bargeld sein – auch kostenlose Dienstleistungen wie ein Training können darunterfallen.
Zum Verfahrensstand und zu möglichen Rechtsmitteln liegen keine gesicherten Angaben vor. Ein amtlicher Urteilstext war bei Redaktionsschluss nicht verfügbar.
Rechtlicher Hintergrund
Die veruntreuende Unterschlagung ist in § 246 StGB geregelt. Wer sich eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zueignet, begeht eine Unterschlagung; war ihm die Sache anvertraut – etwa als dienstlich ausgegebene Ausrüstung –, greift der schwerere Absatz 2 mit einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Die Anstiftung folgt aus § 26 StGB. Sie setzt voraus, dass der Anstifter beim Haupttäter den Tatentschluss hervorruft. Bloßes Ausnutzen eines bereits gefassten Entschlusses genügt nicht.
Die Bestechung regelt § 334 StGB. Sie ist die schärfere Variante der Vorteilsgewährung nach § 333 StGB und verlangt eine Verknüpfung zwischen dem Vorteil und einer pflichtwidrigen Diensthandlung. Auf Seiten des Amtsträgers stehen die Spiegelbild-Vorschriften der §§ 331 und 332 StGB.
Geldstrafen werden nach § 40 StGB in Tagessätzen verhängt. Die Zahl der Tagessätze spiegelt die Schwere der Tat, die Höhe des einzelnen Tagessatzes das Nettoeinkommen. Hinzu kommen kann die Einziehung von Taterträgen nach § 73 StGB.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Betreiber von Schießstätten, Sicherheitsdienstleister und alle Unternehmen, die regelmäßig mit Behörden, Polizei oder Bundeswehr zusammenarbeiten, ist die Entscheidung ein deutliches Warnsignal. Verrechnungen „auf kurzem Weg", Naturalleistungen oder kostenlose Trainings für Bedienstete sind kein harmloser Freundschaftsdienst, sondern können als Vorteilsgewährung oder Bestechung gewertet werden – gerade dann, wenn die Gegenleistung aus dienstlichem Material besteht.
Besonders folgenreich ist eine solche Verurteilung im Waffenrecht. Wer eine Schießstätte betreibt oder Waffen besitzt, braucht behördliche Erlaubnisse, die eine persönliche Zuverlässigkeit voraussetzen. Strafrechtliche Verurteilungen können diese Zuverlässigkeit entfallen lassen; der Widerruf von Waffenbesitzkarte oder Schießstättenerlaubnis droht und trifft die berufliche Existenz oft härter als die Geldstrafe selbst.
Praktisch heißt das: Vergütungen ausschließlich über nachvollziehbare Rechnungen und Bankzahlungen abwickeln, keine Sachwerte aus Dienstbeständen annehmen, Herkunftsnachweise für Munition lückenlos dokumentieren und interne Regeln für den Umgang mit Amtsträgern festlegen. Wer unsicher ist, sollte eine Zuwendung vorab schriftlich mit der Dienststelle abstimmen.
Kommt es zu einer Durchsuchung, einer Vorladung oder einem Anhörungsschreiben, gilt: schweigen und zuerst einen Verteidiger einschalten. Beschuldigte müssen sich nicht selbst belasten. Wichtig sind auch die Fristen – gegen einen Strafbefehl ist der Einspruch binnen zwei Wochen einzulegen, gegen ein Urteil sind Rechtsmittel innerhalb einer Woche anzumelden. Wer diese Fristen verstreichen lässt, verliert seine Verteidigungschancen endgültig.
Wer mit einem Ermittlungsverfahren wegen Korruptions- oder Vermögensdelikten konfrontiert ist, sollte frühzeitig fachlichen Beistand suchen – häufig lässt sich schon im Ermittlungsverfahren viel bewegen. Anwalt für Strafrecht finden.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.