LG Dessau-Roßlau: Sechs Jahre Haft für Brandstiftung

04. September 2026 4 Min. Lesezeit Redaktion anwaltvergleich.de
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LG Dessau-Roßlau: Sechs Jahre Haft für Brandstiftung

Foto: Steffen Prößdorf, CC BY-SA 4.0, Wikimedia Commons

Wer Feuer legt, um anschließend Bilder vom Löscheinsatz zu verkaufen, begeht keine Grenzüberschreitung im Journalismus, sondern ein schweres Gewaltdelikt. Das Landgericht Dessau-Roßlau hat zwei freie Fotografen wegen Brandstiftung verurteilt; der Haupttäter erhielt eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Die Entscheidung zeigt, wie streng das Strafrecht Branddelikte bewertet – erst recht, wenn ein wirtschaftliches Motiv dahintersteht.

Der Fall

Im Zentrum des Verfahrens standen zwei freiberuflich tätige Fotografen. Sie gehörten zu jener Gruppe von Bildjournalisten, die man umgangssprachlich als Blaulichtreporter bezeichnet: Sie fahren Einsätze von Feuerwehr, Rettungsdienst und Polizei an, fertigen Fotos und Videos und bieten dieses Material anschließend Redaktionen, Agenturen oder Onlineportalen an. Je spektakulärer das Motiv, desto besser die Vermarktungschancen.

Nach den Feststellungen, über die berichtet wird, ließen die beiden Männer es nicht beim Abwarten von Einsätzen bewenden. Sie legten mehrfach selbst Brände, um im Anschluss exklusive Aufnahmen von den Löscharbeiten anfertigen und verkaufen zu können. Weitere Einzelheiten zu den betroffenen Objekten, zur Schadenshöhe oder zum genauen Tatzeitraum sind aus der vorliegenden Meldung nicht gesichert bekannt und werden hier bewusst nicht ergänzt.

Die Entscheidung des Gerichts

Nach einem Bericht von LTO hat das Landgericht Dessau-Roßlau beide Angeklagten wegen Brandstiftung verurteilt. Gegen den Haupttäter verhängte die Kammer eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 390 Js 24369/25 geführt. Angaben zur Strafe des zweiten Angeklagten sowie zur konkreten Begründung der Kammer liegen bislang nicht vor.

Einordnen lässt sich das Strafmaß gleichwohl: Sechs Jahre Freiheitsstrafe liegen deutlich oberhalb der gesetzlichen Mindeststrafe und schließen eine Bewährung von vornherein aus. Zur Bewährung ausgesetzt werden können nach § 56 StGB nur Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren. Ob das Urteil bereits rechtskräftig ist, ist offen. Gegen Urteile des Landgerichts als erster Instanz ist die Revision zum Bundesgerichtshof statthaft; sie muss binnen einer Woche nach Urteilsverkündung eingelegt werden (§ 341 StPO).

Rechtlicher Hintergrund

Branddelikte sind in den §§ 306 ff. StGB geregelt und in mehrere Stufen unterteilt. Die einfache Brandstiftung nach § 306 StGB erfasst das Inbrandsetzen bestimmter fremder Sachen, etwa Gebäude, Betriebsstätten, Wälder oder Kraftfahrzeuge. Der Strafrahmen reicht von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe – ein Verbrechen im Sinne des Gesetzes, das ohne Geldstrafenoption auskommt.

Deutlich schärfer greift die schwere Brandstiftung nach § 306a StGB. Sie liegt insbesondere vor, wenn Räumlichkeiten in Brand gesetzt werden, die Menschen zur Wohnung dienen, oder wenn durch die Tat ein Mensch in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung gebracht wird. Die Mindeststrafe beträgt ein Jahr. Die besonders schwere Brandstiftung nach § 306b StGB sieht sogar mindestens zwei Jahre vor, etwa wenn die Tat in Verdeckungs- oder Ermöglichungsabsicht begangen wird.

Bei mehreren selbständigen Taten bildet das Gericht aus den Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe (§ 54 StGB). Für die Strafhöhe ist nach § 46 StGB unter anderem maßgeblich, welche Beweggründe und Ziele der Täter verfolgte. Ein rein wirtschaftliches Motiv wirkt in solchen Konstellationen regelmäßig strafschärfend. Die Pressefreiheit aus Art. 5 GG ändert daran nichts: Sie schützt Recherche und Verbreitung von Informationen, niemals aber die Beschaffung von Material durch eigene Straftaten.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Geschädigte eines Brandes ist die Beweissicherung entscheidend. Wer einen Brandschaden erleidet, sollte den Schaden umgehend der Gebäude- oder Hausratversicherung melden, Fotos und Belege sichern und die polizeilichen Ermittlungen abwarten, bevor Aufräumarbeiten beginnen. Steht ein Täter fest, können zivilrechtliche Schadensersatzansprüche aus § 823 BGB bestehen; diese lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen bereits im Strafverfahren über das sogenannte Adhäsionsverfahren nach § 403 StPO geltend machen. Das erspart einen zweiten Prozess vor dem Zivilgericht.

Für Beschuldigte gilt: Branddelikte sind Verbrechen mit hohem Ermittlungsdruck, oft verbunden mit Durchsuchungen, Beschlagnahme von Kameras, Speichermedien und Mobiltelefonen sowie Untersuchungshaft. Wer einer Brandstiftung verdächtigt wird, sollte von seinem Schweigerecht Gebrauch machen und keine Angaben ohne Verteidiger tätigen. In Verfahren dieser Größenordnung liegt regelmäßig ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 StPO vor – ein Pflichtverteidiger wird also beigeordnet. Wichtig ist, Akteneinsicht frühzeitig beantragen zu lassen und Fristen zu wahren: Für die Revision bleibt nach der Urteilsverkündung nur eine Woche.

Für Bildjournalistinnen und Bildjournalisten macht der Fall eine Selbstverständlichkeit sichtbar: Ein Presseausweis begründet keinerlei Sonderrechte gegenüber dem Strafrecht. Auch das Behindern von Einsatzkräften oder das Vortäuschen einer Notlage kann eigenständig strafbar sein, etwa nach § 145 StGB. Berufsrechtlich drohen zudem der Verlust von Akkreditierungen und der Entzug des Presseausweises.

Ob als Geschädigter oder als Beschuldigter – bei Branddelikten steht regelmäßig sehr viel auf dem Spiel. Eine frühzeitige rechtliche Begleitung verbessert die Ausgangslage erheblich. Wer Unterstützung braucht, kann hier gezielt einen Anwalt für Strafrecht finden.

Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.

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Häufig gestellte Fragen

Welche Strafe droht bei Brandstiftung in Deutschland?
Die einfache Brandstiftung nach § 306 StGB wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren geahndet. Bei schwerer Brandstiftung nach § 306a StGB – etwa bei Wohnräumen – beträgt die Mindeststrafe ein Jahr, bei besonders schwerer Brandstiftung nach § 306b StGB sogar zwei Jahre. Eine Geldstrafe ist bei diesen Verbrechenstatbeständen nicht vorgesehen.
Kann eine sechsjährige Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden?
Nein. Nach § 56 StGB kommt eine Strafaussetzung zur Bewährung nur bei Freiheitsstrafen von höchstens zwei Jahren in Betracht. Bei sechs Jahren ist eine Bewährung ausgeschlossen; möglich bleibt später eine Aussetzung des Strafrestes nach Verbüßung eines Teils der Strafe.
Schützt die Pressefreiheit Journalisten bei der Materialbeschaffung?
Art. 5 GG schützt Recherche, Berichterstattung und Verbreitung von Informationen. Er rechtfertigt jedoch keine Straftaten zur Beschaffung von Bildmaterial. Wer selbst Schadensereignisse herbeiführt, um sie zu fotografieren, kann sich nicht auf die Pressefreiheit berufen.
Wie kommen Brandopfer an Schadensersatz?
Neben der Meldung bei der Gebäude- oder Hausratversicherung können Geschädigte zivilrechtliche Ansprüche aus § 823 BGB gegen den Täter geltend machen. Diese lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen bereits im Strafverfahren über das Adhäsionsverfahren nach § 403 StPO durchsetzen, was ein separates Zivilverfahren erspart.
Mit KI erstellt Stand: 04. September 2026

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