Maut-Ausschuss: Strafprozess gegen Andreas Scheuer beginnt

20. September 2026 4 Min. Lesezeit Redaktion anwaltvergleich.de
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Gegen den früheren Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer beginnt ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Falschaussage. Ausgangspunkt ist seine Zeugenvernehmung vor dem Untersuchungsausschuss des Bundestages zur gescheiterten Pkw-Maut. Der Fall zeigt, dass Angaben vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss strafrechtlich genauso ernst genommen werden wie eine Zeugenaussage vor Gericht.

Der Fall: Aussage im Maut-Untersuchungsausschuss

Der Bundestag hatte einen Untersuchungsausschuss eingesetzt, um die Hintergründe der geplanten Infrastrukturabgabe für Pkw aufzuklären – jenes Projekt, das den Bund am Ende viel Geld kostete, ohne dass je ein Cent Maut eingenommen wurde. Andreas Scheuer war als Ressortchef politisch verantwortlich und wurde vom Ausschuss als Zeuge vernommen.

Im Zentrum des Strafvorwurfs stehen nach der Darstellung der Anklagebehörde Erinnerungslücken, die Scheuer in dieser Vernehmung geltend gemacht haben soll. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass es sich dabei nicht um echtes Nichterinnern, sondern um bewusst unwahre Angaben gehandelt habe. Weitere Einzelheiten des Sachverhalts sind bislang nicht öffentlich belastbar dokumentiert; ein Urteil gibt es noch nicht.

Wichtig für die Einordnung: Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung. Ein Prozessauftakt bedeutet lediglich, dass ein Gericht die Anklage für ausreichend begründet gehalten und das Hauptverfahren eröffnet hat.

Die Entscheidung des Gerichts

Eine Entscheidung in der Sache steht noch aus. Nach einem Bericht von LTO beginnt die Hauptverhandlung gegen den früheren Verkehrsminister an einem Montag; die Staatsanwaltschaft wirft ihm vor, seine Angaben zu den Vorgängen rund um die Pkw-Maut seien strafbar unwahr gewesen.

Im weiteren Verlauf wird das Gericht die Zeugenaussage rekonstruieren und prüfen müssen, was genau gefragt und was genau geantwortet wurde. Entscheidend ist dabei regelmäßig, ob der Aussagende die Unwahrheit gesagt hat und ob er dies vorsätzlich tat. Am Ende steht entweder ein Freispruch, eine Einstellung des Verfahrens oder eine Verurteilung – offen ist all das bis zum Schluss der Beweisaufnahme.

Rechtlicher Hintergrund: Falschaussage vor dem Untersuchungsausschuss

Die zentrale Norm ist § 153 StGB, die uneidliche Falschaussage. Sie stellt es unter Strafe, als Zeuge oder Sachverständiger vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle falsch auszusagen. Der Strafrahmen reicht von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe – eine reine Geldstrafe sieht der Grundtatbestand nicht vor.

Dass diese Vorschrift auch für parlamentarische Untersuchungsausschüsse gilt, ergibt sich aus § 162 StGB. Danach sind die Aussagedelikte auch auf Untersuchungsausschüsse eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes anzuwenden. Untersuchungsausschüsse haben ihre Grundlage in Art. 44 GG und erheben Beweise in entsprechender Anwendung strafprozessualer Regeln. Wird ein Zeuge zusätzlich vereidigt, steht sogar der deutlich schärfere Meineid nach § 154 StGB im Raum.

Strafbar ist nur die vorsätzliche Falschaussage. Wer sich tatsächlich nicht erinnert, sagt nicht falsch aus – wer ein Nichterinnern nur vortäuscht, dagegen schon. Genau an dieser Grenze verlaufen solche Verfahren typischerweise, und sie ist für die Anklagebehörde schwer zu beweisen. Mildernd wirken können der Aussagenotstand nach § 157 StGB und die rechtzeitige Berichtigung einer falschen Angabe nach § 158 StGB.

Was bedeutet das für Betroffene?

Der Fall ist kein Sonderrecht für Politiker. Jede Person, die als Zeugin oder Zeuge vor einem Untersuchungsausschuss oder vor Gericht geladen wird, trägt dasselbe Risiko. Wer erscheint, muss grundsätzlich aussagen und die Wahrheit sagen; ein bloßes Bestreiten „ins Blaue hinein" oder ein taktisches Nichterinnern kann ein Ermittlungsverfahren nach sich ziehen.

Es gibt allerdings legale Wege, sich zu schützen. Wer sich durch eine wahrheitsgemäße Antwort selbst oder nahe Angehörige der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen würde, darf die Auskunft auf einzelne Fragen verweigern. Dieses Auskunftsverweigerungsrecht muss aber ausdrücklich geltend gemacht werden – es wirkt nicht automatisch und ersetzt keine Falschangabe. Der praktisch wichtigste Grundsatz lautet deshalb: schweigen dürfen ist erlaubt, lügen nicht.

Konkret sollten Geladene folgende Punkte beachten: Die Ladung und das Beweisthema frühzeitig prüfen, eigene Unterlagen, Kalender, Vermerke und E-Mails zum fraglichen Zeitraum sichten und die eigene Erinnerung ehrlich abgleichen. Wer sich an Details wirklich nicht erinnert, sollte das klar und differenziert sagen, statt zu spekulieren. Bemerkt man nach der Vernehmung, dass eine Angabe falsch war, zählt jede Stunde – eine unverzügliche Berichtigung kann nach § 158 StGB strafmildernd wirken oder Straffreiheit ermöglichen.

Anwaltliche Begleitung ist sinnvoll, sobald die Aussage eigene Verantwortlichkeiten berühren könnte, etwa bei früheren Amts-, Geschäftsführungs- oder Leitungsfunktionen. Ein Zeugenbeistand darf zur Vernehmung mitkommen, prüft im Vorfeld Auskunftsverweigerungsrechte und kann während der Befragung einschreiten. Wird bereits wegen einer Aussage ermittelt, gilt: keine spontanen Erklärungen gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft, sondern zunächst Akteneinsicht durch die Verteidigung.

Wer eine Vorladung als Zeuge erhalten hat oder mit dem Vorwurf einer Falschaussage konfrontiert ist, sollte sich frühzeitig beraten lassen und kann hier einen Anwalt für Strafrecht finden.

Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.

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Häufig gestellte Fragen

Ist eine Falschaussage vor einem Untersuchungsausschuss strafbar?
Ja. Über § 162 StGB gelten die Aussagedelikte auch für Untersuchungsausschüsse des Bundes und der Länder. Eine vorsätzlich unwahre Zeugenaussage kann deshalb als uneidliche Falschaussage nach § 153 StGB verfolgt werden.
Welche Strafe droht bei uneidlicher Falschaussage?
§ 153 StGB sieht Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Eine Geldstrafe ist im Grundtatbestand nicht vorgesehen, kann aber bei minder schweren Konstellationen über allgemeine Strafzumessungsregeln in Betracht kommen.
Macht man sich strafbar, wenn man sich nicht erinnert?
Nein. Wer sich tatsächlich nicht erinnert, sagt nicht die Unwahrheit. Strafbar wird es erst, wenn jemand eine Erinnerungslücke nur vortäuscht und damit bewusst falsche Angaben macht. Den Vorsatz muss die Staatsanwaltschaft beweisen.
Darf ich als Zeuge die Aussage verweigern?
Auf einzelne Fragen ja, wenn die wahrheitsgemäße Antwort Sie selbst oder nahe Angehörige der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen würde. Dieses Recht müssen Sie in der Vernehmung ausdrücklich geltend machen – lügen dürfen Sie in keinem Fall.
Mit KI erstellt Stand: 20. September 2026

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