Die Bundesanwaltschaft hat eine Deutsch-Ukrainerin wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit angeklagt. Die Frau war als Lobbyistin tätig und soll ihre Verbindungen in politische und militärische Kreise für einen russischen Nachrichtendienst nutzbar gemacht haben. Der Vorwurf wiegt schwer: Wer für einen fremden Geheimdienst arbeitet, muss nach § 99 StGB mit einer Freiheitsstrafe rechnen. Bis zu einem rechtskräftigen Urteil gilt für die Angeklagte jedoch uneingeschränkt die Unschuldsvermutung.
Der Fall: eine gut vernetzte Lobbyistin
Im Zentrum des Verfahrens steht eine Frau mit deutscher und ukrainischer Staatsangehörigkeit, die beruflich als Lobbyistin arbeitete. Als solche verfügte sie über ein belastbares Netzwerk in politischen und militärischen Kreisen – genau jene Kontakte, die nach Auffassung der Ermittler zum Gegenstand des Tatvorwurfs wurden.
Der Vorwurf lautet, sie habe einem russischen Agenten Zugang zu ihren Berliner Kontakten verschafft und damit einem fremden Nachrichtendienst zugearbeitet. Weitere Einzelheiten – etwa zum Zeitraum, zu konkreten Kontaktpersonen, zu übermittelten Informationen oder zu möglichen Gegenleistungen – sind bislang nicht öffentlich bekannt. Auch zur Person des mutmaßlichen Agenten und zu der Frage, ob sich die Beschuldigte in Haft befindet, liegen keine gesicherten Angaben vor. Wer in einem solchen Verfahren angeklagt wird, ist zunächst nur Beschuldigter: Die Anklage formuliert einen Verdacht, sie stellt keine Feststellung von Schuld dar.
Die Anklage der Bundesanwaltschaft
Nach einem Bericht von LTO hat die Bundesanwaltschaft gegen die Deutsch-Ukrainerin Anklage wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit erhoben. Dass die Behörde in Karlsruhe und nicht eine örtliche Staatsanwaltschaft ermittelt, hat einen systematischen Grund: Für Staatsschutzdelikte wie Spionage ist der Generalbundesanwalt zuständig. Verhandelt werden solche Verfahren im ersten Rechtszug nicht vor einem Amts- oder Landgericht, sondern vor den Staatsschutzsenaten der Oberlandesgerichte – in Berlin nimmt das Kammergericht diese Funktion wahr. Die Zuständigkeitsverteilung ergibt sich aus § 120 GVG.
Mit der Anklageerhebung endet das Ermittlungsverfahren, das die Staatsanwaltschaft nach § 170 StPO entweder einstellt oder mit einer Anklage abschließt. Es folgt das sogenannte Zwischenverfahren: Das zuständige Gericht prüft, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht, ob die Angeklagte also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verurteilt würde. Erst wenn das Gericht das Hauptverfahren nach § 203 StPO eröffnet, kommt es zur öffentlichen Hauptverhandlung. Die Verteidigung kann in dieser Phase Einwendungen erheben und eigene Beweisanträge stellen. Ob und wann das Verfahren eröffnet wird, ist derzeit offen.
Rechtlicher Hintergrund: geheimdienstliche Agententätigkeit
§ 99 StGB stellt die geheimdienstliche Agententätigkeit unter Strafe. Erfasst wird, wer für den Geheimdienst einer fremden Macht eine auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtete Tätigkeit ausübt oder sich zu einer solchen Tätigkeit bereiterklärt. Anders als bei klassischen Spionagedelikten müssen die weitergegebenen Informationen kein Staatsgeheimnis sein – auch die Beschaffung frei zugänglicher Erkenntnisse oder die Vermittlung von Kontakten kann genügen, wenn sie im Auftrag eines fremden Dienstes geschieht.
Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen – etwa wenn besonders bedeutsame Tatsachen betroffen sind oder die Person eine verantwortliche Stellung missbraucht – sieht das Gesetz Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Deutlich härter wird der Landesverrat nach § 94 StGB bestraft, der die Weitergabe echter Staatsgeheimnisse erfasst. Daneben kennt das Strafgesetzbuch mit § 96 StGB die landesverräterische Ausspähung. Welche Norm einschlägig ist, hängt maßgeblich davon ab, welche Informationen geflossen sind und wie sensibel sie waren.
Was bedeutet das für Betroffene?
Der Fall zeigt exemplarisch, dass sich Spionagevorwürfe längst nicht mehr nur gegen klassische Nachrichtendienstmitarbeiter richten. Betroffen sein können auch Berater, Lobbyisten, Wissenschaftler, Journalisten oder Beschäftigte von Unternehmen mit Bezug zu Rüstung, Energie oder kritischer Infrastruktur. Gerade wer beruflich Kontakte vermittelt, bewegt sich in einem Bereich, in dem die Grenze zwischen legitimer Netzwerkarbeit und strafbarer Zuarbeit für einen fremden Dienst schwer zu ziehen ist. Entscheidend ist regelmäßig, ob die Tätigkeit erkennbar im Auftrag oder zumindest im Interesse eines Geheimdienstes erfolgte.
Wer Kontakt zu Personen hat, die sich als Diplomaten, Journalisten oder Berater ausgeben und auffällig gezielt nach internen Abläufen, Personen oder Einschätzungen fragen, sollte diese Anbahnungsversuche dokumentieren und im Zweifel den Sicherheitsbeauftragten des Arbeitgebers oder den Verfassungsschutz einschalten. Für Beschuldigte gilt: Zu einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter muss niemand erscheinen, und es besteht keine Pflicht, sich zur Sache zu äußern. Sinnvoll ist, vor jeder Aussage anwaltlichen Rat einzuholen und zunächst Akteneinsicht zu beantragen. Bei Durchsuchungen sollten Sie dem Vorgehen ausdrücklich widersprechen, ohne sich körperlich zu widersetzen, und ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände verlangen. In Staatsschutzverfahren vor dem Oberlandesgericht ist die Mitwirkung eines Verteidigers ohnehin vorgeschrieben.
Wer mit einem Ermittlungsverfahren wegen Staatsschutzdelikten konfrontiert ist, sollte frühzeitig fachkundige Unterstützung suchen – die Weichen für den Verfahrensausgang werden häufig schon im Ermittlungsverfahren gestellt. Einen passenden Anwalt für Strafrecht finden Sie über unsere Suche.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.