Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass sich eine fest organisierte Gruppe von Ultra-Fans eines Fußballvereins als kriminelle Vereinigung strafbar machen kann. Mit Beschluss vom 8. Juli 2026 verwarf der 3. Strafsenat die Revisionen zweier Angeklagter gegen ein Urteil des Landgerichts Dresden (Az. 3 StR 591/25). Für die Fanszene bedeutet das: Wer sich an einer auf Gewalttaten ausgerichteten Gruppierung beteiligt, riskiert nicht nur eine Bestrafung für die einzelne Schlägerei, sondern zusätzlich eine Verurteilung wegen der bloßen Mitgliedschaft.
Der Fall: Aus der Nachwuchsgruppe wird eine Schlägertruppe
Die beiden Angeklagten gehörten zur Ultra-Szene eines Fußballvereins. Anfang 2020 gründeten zwei Mitangeklagte innerhalb dieser Szene eine Nachwuchsgruppe unter dem Namen „Starke Jugend", der beide Angeklagten von Anfang an angehörten. Zunächst ging es um typische Fanaktivitäten: geschlossener Auftritt im Stadion, Choreographien, das Bemalen von Bannern und gemeinsame Auswärtsfahrten.
Ab dem Frühjahr 2022 verschob sich der Schwerpunkt. Die Gruppe wollte den Bereich rund um den eigenen Verein und angrenzende Ortschaften als eigenes „Revier" beanspruchen und dort eine Vormachtstellung durchsetzen. Anhänger rivalisierender Vereine sollten vertrieben oder durch Drohungen und körperliche Angriffe eingeschüchtert werden. Schlägereien waren dabei ein von allen akzeptiertes Mittel.
Hinzu kam ein weiteres gemeinsames Ziel: Gegnerischen Fans sollten mit Gewalt oder Gewaltandrohung Vereinsutensilien wie Schals und Trikots abgenommen werden, um sie später im Stadion als Trophäen zu zeigen. Für solche Aktionen war abgesprochen, sich einheitlich dunkel zu kleiden und zu vermummen, um einer Strafverfolgung zu entgehen. Auch eine Bewaffnung mit Quarzsandhandschuhen, Schlagstöcken und ähnlichen Gegenständen war vereinbart. In wechselnder Besetzung kam es anschließend zu abgestimmten gefährlichen Körperverletzungen, schweren Raubtaten und schweren räuberischen Erpressungen; einige Geschädigte wurden erheblich verletzt.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Das Landgericht Dresden hatte die Angeklagten am 21. Mai 2025 wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer auf besonders schwere Straftaten gerichteten kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit weiteren Delikten verurteilt (Az. 16 KLs 373 Js 19/23). Einer der Angeklagten erhielt eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, der andere eine Jugendstrafe von einem Jahr, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Der für Staatsschutzsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs verwarf beide Revisionen. Er bestätigte die rechtliche Bewertung der Strafkammer nahezu vollständig und legte insbesondere dar, warum die „Starke Jugend" eine kriminelle Vereinigung im Sinne von § 129 StGB war. Entscheidend war die Struktur der Gruppe: Sie kommunizierte konspirativ über verschiedene Social-Media-Kanäle, hielt regelmäßige Treffen und Kampfsporttrainings ab, bei denen Anwesenheit erwartet wurde. Wer fehlte, musste mit Sanktionen rechnen. Die Gruppe mietete sogar eine eigene Wohnung an, an deren Miete sich jedes Mitglied beteiligen musste und für deren Nutzung Regeln galten. Ein eigenes Logo, mit dem Aufkleber bedruckt wurden, rundete das Bild eines organisierten Zusammenschlusses ab.
Eine Vereinigung setzt nach dem Gesetz einen auf längere Dauer angelegten, organisierten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen voraus, der ein übergeordnetes gemeinsames Interesse verfolgt. Weil die Gruppe auf schweren Raub (§ 250 StGB) und räuberische Erpressung (§ 255 StGB) ausgerichtet war, griff der erhöhte Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Lediglich Teile einer Einzeltat nahm der Senat bei einem Angeklagten nach § 154a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen von der Verfolgung aus – auf die Strafe wirkte sich das nicht aus. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Angehörige organisierter Fangruppen ist die Entscheidung ein deutliches Warnsignal. Wer Teil einer Gruppierung ist, deren Zweck oder Tätigkeit auf Gewaltdelikte ausgerichtet ist, kann allein wegen der Mitgliedschaft bestraft werden – zusätzlich zu den Einzeltaten und unabhängig davon, ob man an jeder Aktion persönlich teilgenommen hat. Der Vorwurf nach § 129 StGB hat außerdem erhebliche Nebenfolgen: Er ist eine Staatsschutzsache, eröffnet den Ermittlungsbehörden weitreichende Maßnahmen wie Telekommunikationsüberwachung oder Online-Durchsuchung und führt regelmäßig zu Stadionverboten sowie zu Einträgen in polizeilichen Dateien.
Wichtig ist die Unterscheidung: Eine Ultra-Gruppe ist nicht automatisch kriminell. Choreographien, Banner, Auswärtsfahrten und lautstarke Unterstützung sind vom Recht gedeckt. Kritisch wird es erst, wenn feste Strukturen mit Anwesenheitspflichten, Sanktionen bei Fernbleiben, Vermummungsabsprachen oder gemeinsamer Bewaffnung hinzutreten und die Gruppe planmäßig Gewalt gegen rivalisierende Fans einsetzt.
Praktische Empfehlung: Wer eine Vorladung als Beschuldigter, eine Durchsuchungsanordnung oder einen Anfangsverdacht nach § 129 StGB erhält, sollte keine Angaben zur Sache machen und zunächst nur die Personalien angeben. Das Schweigerecht darf nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Sinnvoll ist es, Akteneinsicht über eine Verteidigerin oder einen Verteidiger zu beantragen, Chatverläufe und Gruppenmitgliedschaften nicht zu löschen (das kann als Verdunkelung gewertet werden) und frühzeitig anwaltliche Hilfe einzuschalten – gerade bei Heranwachsenden, weil dann noch Jugendstrafrecht mit Erziehungsgedanken und Bewährungsmöglichkeiten in Betracht kommt.
Auch Geschädigte profitieren von der Entscheidung: Wer bei einem Angriff durch eine organisierte Fangruppe verletzt oder beraubt wurde, kann sich als Nebenkläger am Verfahren beteiligen und Schmerzensgeld im Adhäsionsverfahren geltend machen. Wer Unterstützung bei einem Ermittlungsverfahren oder einer Anklage braucht, sollte zeitnah einen Anwalt für Strafrecht finden und alle Schriftstücke mit Fristangaben sofort weiterleiten.