Jugendstrafverfahren: BGH stärkt letztes Wort der Mutter

08. September 2026 4 Min. Lesezeit Redaktion anwaltvergleich.de
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Jugendstrafverfahren: BGH stärkt letztes Wort der Mutter

Foto: Olaf Malzahn, CC BY 4.0, Wikimedia Commons

Im Jugendstrafverfahren steht das letzte Wort vor der Urteilsverkündung nicht allein dem Angeklagten zu, sondern auch seinen anwesenden Eltern. Weil ein Landgericht die Mutter eines 14-jährigen Angeklagten übergangen hatte, hat der Bundesgerichtshof (BGH) den Strafausspruch aufgehoben – der Schuldspruch blieb dagegen bestehen (Az. 2 StR 314/26). Die Entscheidung zeigt, wie ernst die Revisionsgerichte die Beteiligungsrechte der Erziehungsberechtigten nehmen.

Der Fall: Jugendstrafe von über drei Jahren

Ausgangspunkt war ein Urteil eines Landgerichts gegen einen 14-jährigen Jugendlichen. Das Gericht verhängte eine Jugendstrafe von mehr als drei Jahren – also eine echte Freiheitsstrafe nach Jugendstrafrecht, die in einer Jugendstrafanstalt vollstreckt wird und nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wenn sie zwei Jahre übersteigt.

Die Mutter des Angeklagten war in der Hauptverhandlung anwesend. Vor der Urteilsverkündung erhielt sie jedoch keine abschließende Gelegenheit, sich zu äußern. Das Gericht behandelte damit nur den Angeklagten selbst als Inhaber des sogenannten letzten Wortes.

Welche Taten dem Jugendlichen konkret zur Last gelegt wurden und wie sich der Verfahrensablauf im Übrigen darstellte, ist der vorliegenden Berichtslage nicht zu entnehmen. Entscheidend für die Revision war allein der Verfahrensfehler bei der Beteiligung der Mutter.

Die Entscheidung des Gerichts

Nach einem Bericht von LTO hat der BGH beanstandet, dass das Landgericht ein eigenes Recht der anwesenden Mutter übersehen hat: Auch ihr hätte vor der Urteilsverkündung das letzte Wort zugestanden. Der 2. Strafsenat hob deshalb den Strafausspruch auf, also die Entscheidung über die Rechtsfolgen. Den Schuldspruch – die Feststellung, dass und welche Straftaten der Jugendliche begangen hat – ließ er bestehen.

Diese Beschränkung entspricht der allgemeinen Revisionsdogmatik. Ein Urteil wird nach § 337 StPO nur insoweit aufgehoben, wie es auf dem Verfahrensfehler beruhen kann. Betrifft der Fehler ersichtlich nur die Frage, welche Sanktion angemessen ist, bleibt der Schuldspruch unangetastet. Praktisch bedeutet eine solche Teilaufhebung, dass über die Rechtsfolgen neu verhandelt und entschieden werden muss, während die Feststellungen zur Tat selbst nicht erneut geprüft werden. Die Zurückverweisung erfolgt in derartigen Konstellationen üblicherweise an eine andere Jugendkammer desselben Gerichts.

Rechtlicher Hintergrund: § 67 JGG und das letzte Wort

Das letzte Wort ist im allgemeinen Strafprozess in § 258 StPO geregelt. Nach den Schlussvorträgen von Staatsanwaltschaft und Verteidigung muss der Angeklagte gefragt werden, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung ausführen möchte. Das Gericht darf erst danach zur Urteilsberatung übergehen.

Im Jugendstrafverfahren tritt eine wichtige Erweiterung hinzu: Nach § 67 JGG stehen den Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter eigene Verfahrensrechte zu. Sie dürfen gehört werden, Fragen stellen und Anträge stellen – und ihnen kommen bestimmte Befugnisse des Angeklagten selbst zu. Dazu zählt nach gefestigter Rechtsprechung auch das Recht, sich als Letztes zu äußern. Hintergrund ist der Erziehungsgedanke des Jugendgerichtsgesetzes: Eltern sollen die Persönlichkeit, das Umfeld und die Entwicklung des Jugendlichen einbringen, weil diese Umstände für die Rechtsfolgen zentral sind.

Ergänzt wird das durch die Vorschriften über die Benachrichtigung und Anwesenheit der Erziehungsberechtigten in der Hauptverhandlung. Wird ein solches Recht übergangen, liegt ein relativer Revisionsgrund vor: Das Urteil hat nur dann Bestand, wenn ausgeschlossen ist, dass sich der Fehler ausgewirkt hat. Zur Einordnung: Strafrechtlich verantwortlich ist ein Jugendlicher überhaupt erst ab 14 Jahren (§ 19 StGB), Jugendstrafe kommt nach § 17 JGG nur bei schädlichen Neigungen oder besonders schwerer Schuld in Betracht.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Familien mit einem jugendlichen Beschuldigten ist die Botschaft klar: Eltern sind im Jugendstrafverfahren keine Zuschauer, sondern haben eigene Rechte. Sie sollten an den Verhandlungsterminen teilnehmen, ihre Sicht auf die Lebenssituation, Schule, Ausbildung, Therapieangebote oder familiäre Belastungen vorbereiten und diese aktiv einbringen. Gerade bei der Frage, ob eine Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wirken solche Angaben oft unmittelbar auf das Ergebnis.

Wird eine Äußerung verweigert oder das letzte Wort schlicht übergangen, sollte dies möglichst noch in der Sitzung ausdrücklich gerügt und auf eine Protokollierung geachtet werden – das Hauptverhandlungsprotokoll ist später das entscheidende Beweismittel für Verfahrensfehler. Für die Revision gelten kurze Fristen: Sie muss binnen einer Woche nach Urteilsverkündung eingelegt (§ 341 StPO) und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils begründet werden (§ 345 StPO). Verfahrensrügen müssen dabei so genau dargelegt werden, dass das Revisionsgericht den Fehler allein aus der Begründung nachvollziehen kann (§ 344 StPO).

Praktisch heißt das: Ohne anwaltliche Unterstützung ist eine erfolgreiche Revision kaum zu führen. Sinnvoll ist es, früh eine Verteidigerin oder einen Verteidiger einzuschalten – bei zu erwartenden Jugendstrafen dieser Höhe ist regelmäßig ohnehin ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Nützliche Unterlagen sind Schul- und Ausbildungsnachweise, Berichte der Jugendgerichtshilfe, Therapiebescheinigungen und Stellungnahmen von Betreuungspersonen.

Wer als Elternteil oder Jugendlicher mit einem Strafverfahren konfrontiert ist, sollte den Ablauf und die eigenen Beteiligungsrechte vorab klären lassen. Eine erste Einschätzung kann rasch Klarheit bringen: Anwalt für Strafrecht finden.

Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.

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Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet das letzte Wort im Strafprozess?
Nach § 258 StPO muss das Gericht den Angeklagten nach den Schlussvorträgen fragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung sagen möchte. Erst danach darf über das Urteil beraten werden. Im Jugendstrafverfahren steht dieses Recht zusätzlich den anwesenden Erziehungsberechtigten zu.
Welche Rechte haben Eltern im Jugendstrafverfahren?
§ 67 JGG gibt Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern eigene Verfahrensrechte: Sie dürfen gehört werden, Fragen und Anträge stellen und bestimmte Befugnisse des Angeklagten wahrnehmen. Ziel ist es, den Erziehungsgedanken und das persönliche Umfeld des Jugendlichen in das Verfahren einzubringen.
Warum hebt der BGH nur den Strafausspruch auf und nicht das ganze Urteil?
Ein Urteil wird nur insoweit aufgehoben, wie es auf dem Verfahrensfehler beruhen kann (§ 337 StPO). Wirkt sich der Fehler ersichtlich nur auf die Rechtsfolgenentscheidung aus, bleibt der Schuldspruch bestehen. Über die Strafe muss dann neu verhandelt werden.
Welche Fristen gelten für eine Revision?
Die Revision ist binnen einer Woche nach Urteilsverkündung einzulegen (§ 341 StPO), die Begründung muss innerhalb eines Monats nach Urteilszustellung vorliegen (§ 345 StPO). Verfahrensrügen müssen sehr genau dargelegt werden, weshalb anwaltliche Hilfe praktisch unerlässlich ist.
Mit KI erstellt Stand: 08. September 2026

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