BVerfG stellt Verfahren zur Steuer auf VBL-Sonderzahlungen ein

24. September 2026 5 Min. Lesezeit Redaktion anwaltvergleich.de
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Das Bundesverfassungsgericht hat zwei seit 2014 anhängige Normenkontrollverfahren zur Besteuerung von Sonderzahlungen an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) beendet, ohne über die Verfassungsmäßigkeit zu entscheiden. Mit Beschluss vom 5. August 2026 (Az. 2 BvL 7/14 und 2 BvL 8/14) stellte der Zweite Senat die Verfahren ein, nachdem der Bundesfinanzhof seine Vorlagen zurückgenommen hatte. Für Arbeitgeber bedeutet das: Die pauschale Lohnsteuer auf solche Zahlungen bleibt vorerst unangetastet.

Der Fall: Gegenwertzahlungen beim Ausstieg aus der Zusatzversorgung

Hintergrund der Verfahren ist eine Konstellation, die vor allem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes und privatisierte Einrichtungen betrifft. Wer aus einer umlagefinanzierten Zusatzversorgungskasse wie der VBL ausscheidet, muss der Kasse regelmäßig eine Sonderzahlung – den sogenannten Gegenwert – leisten. Damit werden die bereits erworbenen und künftig entstehenden Versorgungsansprüche der Beschäftigten abgedeckt, für die der ausscheidende Arbeitgeber keine Umlagen mehr zahlt.

Steuerlich hat der Gesetzgeber diese Zahlungen besonders behandelt. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 EStG zählen derartige Sonderzahlungen nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn der einzelnen Beschäftigten. Zugleich ordnet § 40b Abs. 5 Satz 1 EStG in Verbindung mit § 40 Abs. 3 Satz 1 EStG an, dass für diese Zahlungen eine pauschale Lohnsteuer erhoben wird, die der Arbeitgeber selbst schuldet und nicht auf die Arbeitnehmer abwälzen kann.

Der Bundesfinanzhof hielt diese Kombination für verfassungsrechtlich zweifelhaft und setzte im November 2013 zwei bei ihm anhängige Revisionsverfahren aus (Az. VI R 49/12 und VI R 50/12). Als Prüfungsmaßstab nannte er unter anderem den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Sache ging damit nach Karlsruhe.

Die Entscheidung des Gerichts

Zu einer inhaltlichen Klärung kam es nicht. Nach den Angaben des Bundesverfassungsgerichts richtete die zuständige Berichterstatterin ein Hinweisschreiben an das vorlegende Gericht. Daraufhin hob der Bundesfinanzhof seine beiden Vorlagebeschlüsse mit Entscheidungen vom 11. Juni 2026 wieder auf. Damit fehlte den Verfahren in Karlsruhe der Gegenstand, und der Zweite Senat stellte sie am 5. August 2026 förmlich ein.

Die rechtliche Konstruktion dahinter ist die konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG. Hält ein Fachgericht ein Gesetz, auf das es seine Entscheidung stützen müsste, für verfassungswidrig, darf es die Norm nicht selbst verwerfen. Es muss das Verfahren aussetzen und die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorlegen. Über die Gültigkeit eines Parlamentsgesetzes entscheidet allein Karlsruhe.

An eine solche Vorlage stellt § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG hohe Anforderungen: Das Fachgericht muss genau darlegen, warum es die Norm für verfassungswidrig hält und warum es auf deren Gültigkeit für seine eigene Entscheidung ankommt. Genügt eine Vorlage diesen Maßstäben nicht, ist sie unzulässig – unabhängig davon, ob die verfassungsrechtlichen Bedenken in der Sache berechtigt wären. Dass der Bundesfinanzhof seine Beschlüsse nach dem Hinweis der Berichterstatterin zurückgenommen hat, spricht dafür, dass solche verfahrensrechtlichen Punkte eine Rolle spielten. Die genauen Erwägungen nennt die veröffentlichte Entscheidung nicht.

Festzuhalten bleibt: Die angegriffenen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes bleiben in Kraft. Karlsruhe hat sie weder bestätigt noch beanstandet – die Frage ist schlicht offengeblieben, nach rund zwölfeinhalb Jahren Verfahrensdauer.

Was bedeutet das für Betroffene?

Unmittelbar betroffen sind Arbeitgeber, die aus einer Zusatzversorgungskasse ausgetreten sind oder einen Austritt planen: Kommunen, kommunale Eigenbetriebe, ausgegliederte Gesellschaften, Kliniken, Sparkassen oder soziale Einrichtungen. Für sie gilt weiterhin, dass die Gegenwert- oder Sonderzahlung an die Kasse eine pauschale Lohnsteuer auslöst, die der Betrieb selbst trägt. Wer einen Austritt kalkuliert, sollte diese Steuerlast von Anfang an in die Gesamtrechnung einstellen und nicht nur den an die Kasse zu zahlenden Betrag betrachten.

Praktisch wichtig ist die Entscheidung für alle Einspruchs- und Klageverfahren, die mit Blick auf Karlsruhe zum Ruhen gebracht worden waren. Ruhende Einspruchsverfahren nach der Abgabenordnung können nun fortgeführt werden, und auch vorläufige Steuerfestsetzungen können die Finanzämter wieder aufgreifen. Betroffene Arbeitgeber sollten deshalb jetzt ihre Unterlagen sichten: Welche Lohnsteuer-Anmeldungen, Nachforderungs- oder Haftungsbescheide sind noch offen? Wurde ein Verfahren ausdrücklich ruhend gestellt, und mit welcher Begründung?

Sobald das Finanzamt ein ruhendes Verfahren wieder aufnimmt und einen Bescheid erlässt, laufen die üblichen Fristen: einen Monat für den Einspruch, einen Monat für die Klage zum Finanzgericht nach einer Einspruchsentscheidung. Diese Fristen sind streng; eine Wiedereinsetzung gelingt nur in Ausnahmefällen. Wer Rückstellungen gebildet hat, sollte zudem prüfen, ob diese nach dem Wegfall des Musterverfahrens noch in gleicher Höhe begründbar sind.

Für einzelne Beschäftigte ändert sich dagegen nichts: Die Sonderzahlung des Arbeitgebers an die Kasse ist ihnen steuerlich nicht als eigener Arbeitslohn zuzurechnen und taucht nicht in ihrer Lohnsteuerbescheinigung auf. Bei größeren Gegenwertforderungen, komplexen Ausgliederungen oder bereits laufenden Rechtsbehelfen ist anwaltliche oder steuerberatende Begleitung sinnvoll – gerade weil die verfassungsrechtliche Frage weiterhin ungeklärt ist und ein neuer Anlauf über die Fachgerichte grundsätzlich denkbar bleibt.

Wer als Arbeitgeber oder Einrichtung mit einer Gegenwertforderung konfrontiert ist, sollte die steuerliche Behandlung frühzeitig prüfen lassen und offene Bescheide nicht bestandskräftig werden lassen. Eine erste Einschätzung kann ein spezialisierter Berater geben: Anwalt für Steuerrecht finden.

Quellen: BVerfG, 2. Senat, Beschluss vom 05.08.2026, Az. 2 BvL 7/14, 2 BvL 8/14 · Weiterführend: Meldung im RSS-Dienst Rechtsprechung im Internet

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Häufig gestellte Fragen

Was hat das Bundesverfassungsgericht am 5. August 2026 entschieden?
Der Zweite Senat hat die beiden Normenkontrollverfahren 2 BvL 7/14 und 2 BvL 8/14 eingestellt. Eine inhaltliche Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Sonderzahlungen an die VBL gibt es nicht, weil der Bundesfinanzhof seine Vorlagebeschlüsse am 11. Juni 2026 aufgehoben hatte.
Sind die betroffenen Steuervorschriften jetzt verfassungswidrig oder verfassungsgemäß?
Weder noch. Karlsruhe hat die Regelungen in § 40b Abs. 5 Satz 1 EStG in Verbindung mit § 40 Abs. 3 Satz 1 EStG nicht geprüft. Sie gelten unverändert weiter, die verfassungsrechtliche Frage bleibt offen.
Was ist eine Sonderzahlung an die VBL überhaupt?
Scheidet ein Arbeitgeber aus einer umlagefinanzierten Zusatzversorgungskasse aus, muss er einen sogenannten Gegenwert zahlen. Damit werden die bereits erworbenen und künftigen Versorgungsansprüche seiner Beschäftigten abgesichert, obwohl er keine laufenden Umlagen mehr leistet.
Was sollten Arbeitgeber mit ruhenden Einspruchsverfahren jetzt tun?
Sie sollten prüfen, ob ihr Einspruch wegen des Karlsruher Verfahrens ruhend gestellt war. Nimmt das Finanzamt das Verfahren wieder auf, gelten die normalen Fristen: ein Monat für den Einspruch und ein Monat für die Klage nach der Einspruchsentscheidung. Diese Fristen sollten keinesfalls versäumt werden.
Mit KI erstellt Stand: 24. September 2026

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