Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine Nichtzulassungsbeschwerde in einem Umsatzsteuerstreit als unzulässig verworfen (Beschluss vom 31.08.2026, Az. V B 79/25). Die Kernaussage: Wer rügt, das Finanzgericht habe sein rechtliches Gehör verletzt, muss genau schildern, was er bei ordnungsgemäßer Anhörung zusätzlich vorgetragen hätte – und weshalb das Urteil dann möglicherweise anders ausgefallen wäre. Allgemeine Kritik am Urteil genügt nicht.
Der Fall: Streit um den Vorsteuerabzug
Die Klägerin hatte vor dem Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt um den Abzug von Vorsteuer gestritten, den das Finanzamt versagt hatte. Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die ein Unternehmen selbst an seine Lieferanten zahlt und die es unter bestimmten Voraussetzungen vom Finanzamt zurückerhält. Voraussetzung sind unter anderem prüffähige Rechnungen und Aufzeichnungen.
Das Finanzgericht hatte die Klägerin noch mit Schreiben vom 03.07.2025 ausdrücklich gebeten, die Buchungen auf bestimmten Buchungskonten darzulegen und nachzuweisen. Die Belege sollen sich nach den Angaben des Finanzamts in zehn Kartons befunden haben; es war der Klägerin nach diesen Angaben selbst nicht möglich, daraus die Rechnungen ab 500 Euro als Vorsteuerbelege herauszusuchen. Im Termin konnte der Prozessbevollmächtigte laut Protokoll auch zur Bezeichnung der Aufwendungen in der E-Bilanz keine Erklärung abgeben.
Mit Urteil vom 23.07.2025 (Az. 3 K 287/18) entschied das Finanzgericht gegen die Klägerin. Diese wollte eine Revision zum BFH erreichen und legte Nichtzulassungsbeschwerde ein. Sie machte geltend, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, das Urteil weiche von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil „Barlis 06", C-516/14) und des BFH (V R 48/17) ab, und es lägen Verfahrensfehler vor – unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Die Entscheidung des Gerichts
Der V. Senat des BFH verwarf die Beschwerde als unzulässig; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Hintergrund: Gegen ein Urteil des Finanzgerichts gibt es keine freie Revision. Sie muss zugelassen werden, und das setzt einen der Gründe des § 115 Abs. 2 FGO voraus – grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, oder einen Verfahrensmangel. Diese Gründe müssen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Begründung schlüssig dargelegt werden.
Für die grundsätzliche Bedeutung verlangt der BFH eine klar formulierte, abstrakte Rechtsfrage sowie eine Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Fachliteratur. Daran fehlte es: Die Klägerin nannte weder Entscheidungen noch Literaturstimmen und zeigte nicht auf, warum die Fragen umstritten oder allgemein klärungsbedürftig seien. Im Kern habe sie nur die inhaltliche Richtigkeit des Urteils im Einzelfall angegriffen – das führt nicht zur Zulassung.
Auch die behauptete Abweichung von EuGH- und BFH-Rechtsprechung war nicht ausreichend dargelegt. Erforderlich wäre gewesen, tragende abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil und aus den Vergleichsentscheidungen einander gegenüberzustellen und die Vergleichbarkeit der Sachverhalte zu belegen. Ein bloßer Verweis auf Aktenzeichen reicht nicht.
Bei den Verfahrensmängeln betont der Senat, dass die Pflicht des Gerichts zur Sachaufklärung nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO durch die Mitwirkungspflichten der Beteiligten (Satz 2) begrenzt wird und stark vom Einzelfall abhängt. Zur Gehörsrüge nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO stellt der Beschluss klar: Betrifft die gerügte Gehörsverletzung nur einzelne Feststellungen oder rechtliche Punkte, muss der Beschwerdeführer konkret schildern, was er noch vorgetragen hätte und weshalb das Gericht dann anders hätte entscheiden können. Diese Angaben fehlten – ebenso wie substantiierte Ausführungen zu einer rechtzeitigen Rüge in der mündlichen Verhandlung, zur angeblichen Nichtberücksichtigung von Akteninhalten und zu einem Begründungsmangel des Urteils.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Unternehmer und Steuerpflichtige zeigt der Beschluss zwei praktische Lehren. Erstens: Der Prozess wird in erster Instanz gewonnen oder verloren. Wer Belege nur in Kartons anbietet, erfüllt seine Mitwirkungspflicht nicht. Verlangt das Gericht den Nachweis bestimmter Buchungen, müssen die Unterlagen aufbereitet, nach Konten geordnet und mit einer nachvollziehbaren Aufstellung verknüpft werden – am besten mit einer Tabelle, die Rechnung, Betrag, Leistungsbeschreibung und Buchung zusammenführt.
Zweitens: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist kein zweiter Anlauf in der Sache, sondern ein förmliches Verfahren mit hohen Begründungshürden. Nach § 116 FGO ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten zu begründen; vor dem BFH besteht zudem Vertretungszwang durch Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Wer eine Gehörsverletzung rügen will, sollte das Übergehen von Beweisanträgen bereits in der mündlichen Verhandlung rügen und protokollieren lassen – sonst kann das Rügerecht verloren gehen.
Konkret empfiehlt sich: Beweisthemen, Beweismittel und Fundstellen in Schriftsätzen dokumentieren, Aufforderungen des Gerichts fristgerecht und vollständig beantworten, das Sitzungsprotokoll prüfen und nach Urteilszustellung sofort das Zustellungsdatum festhalten. Wer eine Beschwerde erwägt, sollte noch vor Ablauf der Monatsfrist fachkundigen Rat einholen, weil die Begründung Rechtsprechungsrecherche und eine präzise Gegenüberstellung von Rechtssätzen erfordert.
Steuerstreitigkeiten scheitern häufiger an Formalien und Mitwirkungsfragen als an der materiellen Rechtslage. Eine frühzeitige Beratung – schon im Einspruchs- oder Betriebsprüfungsverfahren – kann verhindern, dass ein Vorsteuerabzug allein wegen fehlender Aufbereitung verloren geht. Anwalt für Steuerrecht finden.
Quellen: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 31.08.2026, Az. V B 79/25 · Weiterführend: Meldung der BFH-Entscheidungen online