Markterschließungszuschuss: BFH stärkt Lizenzgeber (2026)

24. September 2026 5 Min. Lesezeit Redaktion anwaltvergleich.de
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20. Mai 2026 (Az. IV R 37/23) entschieden, dass ein sogenannter Markterschließungszuschuss an eine ausländische Konzerngesellschaft steuerlich anzuerkennen sein kann. Zahlt ein Lizenz- oder Franchisegeber, um künftig höhere Lizenzeinnahmen zu erzielen, liegt keine Entnahme vor, sondern ein betrieblich veranlasster Vorgang. Die Revision des Unternehmens hatte Erfolg, das Finanzamt trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Fall: Millionenzuschuss für den französischen Markt

Klägerin war eine offene Handelsgesellschaft (OHG), die zu einer international tätigen Unternehmensgruppe gehört und weltweit die Markenrechte hält. Ihr Geschäftsmodell funktioniert über Lizenzverträge: In jedem Land gibt es eine Zentralgesellschaft, die den Wareneinkauf bündelt und die örtlichen Vertriebsgesellschaften beliefert. Für dieses Recht zahlt die Landeszentrale an die Klägerin eine umsatzabhängige, also variable Lizenzgebühr.

In Frankreich lief es schlecht. Die dortigen Vertriebsgesellschaften schrieben über Jahre hinweg Verluste, die Gesellschafter hatten bereits Kapitaleinlagen in Millionenhöhe geleistet. Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen sollten die Vertriebsgesellschaften unter einheitlicher Leitung zusammengefasst und saniert werden. Im Jahr 2004 schloss die Klägerin deshalb mit der französischen Zentralgesellschaft eine Vereinbarung über einen Markterschließungszuschuss in Millionenhöhe.

Das Geld war nicht geschenkt: Die französische Zentrale musste es an die Vertriebsgesellschaften weiterreichen, diesen Eigenkapital zuführen und das Geschäft 15 Jahre lang fortführen. Bei vorzeitiger Betriebseinstellung war der Zuschuss zeitanteilig zurückzuzahlen. Die Klägerin stützte ihre Entscheidung auf eine Planrechnung, nach der die erwarteten Franchisegebühren den Zuschuss deutlich übersteigen würden. Bilanziell behandelte sie die Zahlung als immaterielles Wirtschaftsgut und schrieb es über 15 Jahre ab.

Die Betriebsprüfung sah das anders: Die Vereinbarung halte einem Fremdvergleich nicht stand, der Zuschuss sei eine Entnahme. Das Finanzamt änderte die Gewinnfeststellungs- und Gewerbesteuermessbescheide für 2004 bis 2008 und wies die Einsprüche am 19.12.2019 zurück. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern bestätigte das mit Urteil vom 01.02.2023 (Az. 3 K 398/19).

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Der IV. Senat des BFH hob das Urteil des Finanzgerichts und die Einspruchsentscheidung auf, soweit die gesonderte und einheitliche Feststellung für 2005 bis 2008 sowie die Gewerbesteuermessbeträge für 2004 bis 2008 betroffen waren. Die angefochtenen Bescheide sind so zu ändern, dass die Abschreibungen auf das immaterielle Wirtschaftsgut „Markterschließungsrecht" den Gewerbeertrag 2004 sowie den laufenden Gesamthandsgewinn und den Gewerbeertrag der Jahre 2005 bis 2008 mindern.

Kern der Begründung: Ein Zuschuss an eine ausländische, möglicherweise nahestehende Gesellschaft kann dem Fremdvergleich standhalten und damit betrieblich veranlasst im Sinne von § 4 Abs. 4 EStG sein, wenn das Unternehmen damit höhere Lizenzeinnahmen anstrebt. Fremdvergleich bedeutet: Es wird geprüft, ob fremde, voneinander unabhängige Dritte dieselbe Vereinbarung geschlossen hätten. Fällt diese Prüfung positiv aus, scheidet eine Entnahme nach § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG aus — also eine Wertabgabe aus dem Betriebsvermögen für private oder gesellschaftsrechtliche Zwecke.

Weiter stellt der BFH klar, dass für den Fremdvergleich bei der Abgrenzung zwischen Entnahme und Betriebsausgabe und für den Fremdvergleich nach § 1 Abs. 1 AStG im Ausgangspunkt dieselben Maßstäbe gelten; dies bezieht sich auf die Rechtslage vor Einfügung des § 1 Abs. 3 AStG durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008.

Bilanziell ordnet der Senat die Aufwendungen für die Erschließung eines ausländischen Marktes als Anschaffungskosten eines geschäftswertähnlichen immateriellen Wirtschaftsguts ein. Ein entgeltlicher Erwerb im Sinne von § 5 Abs. 2 EStG liegt auch dann vor, wenn das Wirtschaftsgut durch das Geschäft überhaupt erst begründet wird — damit bestätigt der BFH seine bisherige Rechtsprechung. Praktische Folge: kein Sofortabzug der gesamten Summe, sondern Aktivierung und Abschreibung über die Laufzeit.

Was bedeutet das für Betroffene?

Betroffen sind vor allem Franchise- und Lizenzgeber, Markeninhaber und Konzernobergesellschaften mit Auslandstöchtern. Die Entscheidung stärkt die Position von Strategieträgern, die Anlaufverluste oder Sanierungen im Ausland mitfinanzieren, weil sie selbst an den künftigen Umsätzen über Lizenzgebühren verdienen. Das Argument der Finanzverwaltung, es fehle an direkten Geschäftsbeziehungen zur begünstigten Gesellschaft, trägt allein nicht.

Wer eine solche Zahlung plant, sollte den betrieblichen Nutzen von Anfang an dokumentieren. Empfehlenswert sind: ein schriftlicher Vertrag mit klaren Gegenleistungen, eine belastbare Prognoserechnung, die zeigt, dass die erwarteten Mehreinnahmen den Zuschuss übersteigen, eine Mindestlaufzeit für die Fortführung des Geschäfts sowie eine zeitanteilige Rückzahlungsklausel. Genau diese Bausteine haben im entschiedenen Fall den Ausschlag gegeben.

Ebenso wichtig ist die Verrechnungspreisdokumentation für Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen im Ausland. Sie sollte die Funktionen und Risiken der beteiligten Gesellschaften sauber analysieren und zeitnah erstellt werden, weil die Betriebsprüfung sie regelmäßig anfordert. Wird ein Zuschuss trotzdem als Entnahme behandelt, laufen kurze Fristen: Gegen Steuerbescheide ist innerhalb eines Monats Einspruch einzulegen, gegen die Einspruchsentscheidung innerhalb eines Monats Klage beim Finanzgericht zu erheben. Wie das Verfahren über vier Instanzenjahre zeigt, lohnt sich Ausdauer — und frühe fachkundige Begleitung.

Bei grenzüberschreitenden Konzernzahlungen, Betriebsprüfungen mit Beteiligung des Bundeszentralamts für Steuern oder streitigen Verrechnungspreisen sollten Unternehmen nicht erst nach dem Änderungsbescheid reagieren. Wer Unterstützung sucht, kann hier einen Anwalt für Steuerrecht finden und die eigene Dokumentation vorab prüfen lassen.

Quellen: Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.05.2026, Az. IV R 37/23 · Weiterführend: Entscheidungen online des BFH

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Häufig gestellte Fragen

Was ist ein Markterschließungszuschuss?
Damit ist eine Zahlung gemeint, mit der ein Unternehmen den Aufbau oder die Sanierung von Vertriebsstrukturen in einem anderen Markt unterstützt. Im entschiedenen Fall zahlte eine Markeninhaberin an die französische Zentralgesellschaft ihrer Gruppe, damit die dortigen Vertriebsgesellschaften saniert und fortgeführt werden — mit dem Ziel, künftig höhere Lizenzeinnahmen zu erzielen.
Wann ist ein solcher Zuschuss steuerlich abziehbar?
Nach dem BFH kommt es darauf an, ob die Vereinbarung einem Fremdvergleich standhält und der Zuschuss betrieblich veranlasst ist. Sprechen eine Prognoserechnung über höhere Einnahmen, konkrete Gegenleistungen und eine Rückzahlungsklausel für die Zahlung, liegt keine Entnahme vor.
Kann der Zuschuss sofort in voller Höhe abgezogen werden?
In der Regel nicht. Der BFH sieht in den Aufwendungen Anschaffungskosten eines geschäftswertähnlichen immateriellen Wirtschaftsguts. Dieses ist zu aktivieren und über die Nutzungsdauer abzuschreiben — im Streitfall über 15 Jahre.
Was sollten Unternehmen bei Zahlungen an Auslandstöchter dokumentieren?
Wichtig sind ein schriftlicher Vertrag mit klaren Pflichten der Empfängerin, eine nachvollziehbare Planrechnung zum erwarteten wirtschaftlichen Vorteil, eine Mindestlaufzeit sowie eine zeitanteilige Rückzahlungsregelung. Ergänzend sollte eine zeitnahe Verrechnungspreisdokumentation mit Funktions- und Risikoanalyse vorliegen.
Mit KI erstellt Stand: 24. September 2026

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