Kindergeld für EU-Bürgerinnen nach der Geburt: BFH-Urteil 2026

01. Oktober 2026 5 Min. Lesezeit Redaktion anwaltvergleich.de
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Eine Unionsbürgerin, die ihre Arbeit im Spätstadium der Schwangerschaft aufgibt, verliert ihren Kindergeldanspruch nicht automatisch – auch dann nicht, wenn sie in den Monaten nach der Geburt weder beschäftigt ist noch nachweisbar eine Stelle sucht. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 13. August 2026 entschieden und die Revision der Familienkasse zurückgewiesen. Maßgeblich ist, ob die Mutter innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Geburt wieder erwerbstätig wird oder eine neue Stelle findet.

Der Fall: Lagerhelferin aus Rumänien ohne laufenden Arbeitsvertrag

Die Klägerin ist rumänische Staatsangehörige und lebt seit mehreren Jahren in Deutschland. Im September 2022 schloss sie mit einem Verleihunternehmen einen bis zum 25. Juni 2023 befristeten Arbeitsvertrag als Lagerhelferin ab, mit einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 35 Stunden. Ab Dezember 2022 erhielt sie Mutterschutzlohn, ihre Krankenkasse bescheinigte zudem den Bezug von Mutterschaftsgeld. Im Februar 2023 kam ihre Tochter zur Welt.

Im Mai 2023 beantragte die Mutter Kindergeld. Sie lebte mit dem Kind im Haushalt der Eltern des Kindesvaters und bezog neben dem Elterngeld von monatlich 150 Euro keine weiteren Einkünfte. Die Familienkasse verlangte Nachweise über ausreichende Mittel zum Lebensunterhalt oder über ein ruhendes Arbeitsverhältnis während der Elternzeit. Weil der befristete Vertrag ausgelaufen war und die Mutter solche Nachweise aus Sicht der Behörde nicht erbrachte, lehnte die Familienkasse den Antrag mit Bescheid vom 24. Oktober 2023 ab und wies den Einspruch am 17. Januar 2024 zurück.

Streitig blieben die Monate Oktober 2023 bis Januar 2024. Kurz darauf unterschrieb die Mutter neue befristete Arbeitsverträge; ihre Tätigkeit als Leiharbeitnehmerin nahm sie im Frühjahr 2024 tatsächlich wieder auf. Das Finanzgericht Düsseldorf gab ihrer Klage am 25. Juni 2024 statt (Az. 10 K 316/24 Kg) und verpflichtete die Familienkasse, Kindergeld festzusetzen.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Der III. Senat des BFH wies die Revision der Familienkasse als unbegründet zurück; die Behörde trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Nach § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG müssen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nach Ablauf der ersten drei Monate im Inland ein Freizügigkeitsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU nachweisen, um Kindergeld zu erhalten. Genau dieses Recht als Arbeitnehmerin bejahte der Senat auch für die Streitmonate.

Der BFH stellt klar: Die Arbeitnehmereigenschaft im freizügigkeitsrechtlichen Sinn – also der unionsrechtliche Status, der an eine Erwerbstätigkeit anknüpft – kann nach Schwangerschaft und Geburt vorübergehend auch ohne laufendes Arbeitsverhältnis und ohne tatsächliche Arbeitsuche fortbestehen. Der Senat stützt sich dabei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Saint Prix (Urteil vom 19.06.2014, C-507/12): Wer wegen der körperlichen Belastungen im Spätstadium der Schwangerschaft oder nach der Geburt die Arbeit oder Stellensuche aufgibt, behält den Status, sofern die Beschäftigung innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Geburt wieder aufgenommen wird oder eine andere Stelle gefunden wird.

Wichtig ist der dritte Leitsatz: Als Betrachtungszeitraum zieht der BFH zwölf Monate nach der Geburt heran. Innerhalb dieses Rahmens muss das Finanzgericht als Tatsacheninstanz sämtliche Umstände des Einzelfalls würdigen, um zu beurteilen, ob die Pause zwischen Geburt und Rückkehr ins Erwerbsleben noch angemessen war. Der Senat weist zudem darauf hin, dass das Freizügigkeitsgesetz/EU die Situation von Schwangerschaft und früher Elternphase nicht ausdrücklich regelt – anders als die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall. Diese Lücke ist unionsrechtskonform zu schließen. Die von der Familienkasse herangezogene Verwaltungsanweisung, die nur bestimmte Fallgruppen wie ruhendes Arbeitsverhältnis oder Mutterschaftsgeldbezug aufzählt, greift damit zu kurz.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Mütter aus EU- und EWR-Staaten, die in Deutschland arbeiten, ist das Urteil eine spürbare Entlastung. Ein befristeter Arbeitsvertrag, der während der Schwangerschaft oder kurz nach der Geburt ausläuft, führt nicht zwangsläufig zum Verlust des Kindergelds. Auch wer in der ersten Zeit nach der Entbindung keine Bewerbungen schreiben kann, steht nicht automatisch ohne Leistung da. Betroffen sind typischerweise Beschäftigte in Leiharbeit, Logistik, Pflege oder Gastronomie, bei denen Kettenbefristungen üblich sind.

Praktisch heißt das: Dokumentieren Sie lückenlos Ihre Erwerbsbiografie. Hilfreich sind Arbeitsverträge, Gehaltsabrechnungen, Nachweise über Mutterschutzlohn oder Mutterschaftsgeld, der Elterngeldbescheid sowie jeder neue Arbeitsvertrag – auch wenn der tatsächliche Arbeitsbeginn später liegt. Wer innerhalb der ersten zwölf Monate nach der Geburt wieder eine Stelle antritt, sollte das der Familienkasse unaufgefordert mitteilen und Belege nachreichen.

Beachten Sie die Fristen: Gegen einen Ablehnungsbescheid der Familienkasse ist innerhalb eines Monats Einspruch möglich, gegen die Einspruchsentscheidung innerhalb eines Monats Klage beim Finanzgericht. Kindergeld wird zudem rückwirkend nur für sechs Monate vor dem Antragsmonat ausgezahlt – zögern Sie mit der Antragstellung also nicht. Liegt bereits eine Ablehnung vor oder wurde Kindergeld zurückgefordert, lohnt sich eine anwaltliche Prüfung, weil die Behörden ihre internen Weisungen erst an die neue Rechtsprechung anpassen müssen.

Wer unsicher ist, ob der eigene Fall unter die vom BFH anerkannte Ausnahme fällt, sollte die Unterlagen frühzeitig prüfen lassen und gegebenenfalls einen Anwalt für Steuerrecht finden, der auf Kindergeld- und Familienkassenverfahren spezialisiert ist.

Quellen: Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.08.2026, Az. III R 27/24 · Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2024, Az. 10 K 316/24 Kg

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Häufig gestellte Fragen

Verliere ich als EU-Bürgerin das Kindergeld, wenn mein Arbeitsvertrag während der Elternzeit endet?
Nicht automatisch. Nach dem BFH-Urteil vom 13.08.2026 (III R 27/24) bleibt die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft nach Schwangerschaft und Geburt vorübergehend auch ohne laufendes Arbeitsverhältnis bestehen, wenn die Mutter innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Geburt wieder arbeitet oder eine neue Stelle findet.
Welcher Zeitraum gilt als angemessen?
Der BFH gibt keine starre Frist vor, sondern nennt einen Betrachtungszeitraum von zwölf Monaten nach der Geburt. Innerhalb dieses Rahmens muss das Finanzgericht alle Umstände des Einzelfalls würdigen, etwa Gesundheitszustand, Kinderbetreuung und die Lage auf dem Arbeitsmarkt.
Welche Unterlagen sollte ich der Familienkasse vorlegen?
Sinnvoll sind Arbeitsverträge, Gehaltsabrechnungen, Nachweise über Mutterschutzlohn oder Mutterschaftsgeld, der Elterngeldbescheid, Nachweise zum Krankenversicherungsschutz sowie jeder neue Arbeitsvertrag mit Angabe des tatsächlichen Arbeitsbeginns.
Was kann ich tun, wenn die Familienkasse meinen Antrag ablehnt?
Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Wird dieser zurückgewiesen, ist innerhalb eines Monats Klage beim Finanzgericht möglich. Da Kindergeld rückwirkend nur für sechs Monate ausgezahlt wird, sollten Sie Fristen genau beachten und bei komplizierten Fällen anwaltliche Hilfe einholen.
Mit KI erstellt Stand: 01. Oktober 2026

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