BFH: Kein Kindergeld für nicht erwerbstätige EU-Bürger (2026)

10. September 2026 5 Min. Lesezeit Redaktion anwaltvergleich.de
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BFH: Kein Kindergeld für nicht erwerbstätige EU-Bürger (2026)

Foto: Burkhard Mücke, CC BY-SA 4.0, Wikimedia Commons

Nicht erwerbstätige Staatsangehörige aus der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) erhalten auch nach den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts in Deutschland nur dann Kindergeld, wenn sie ein materielles Freizügigkeitsrecht besitzen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22.04.2026 (Az. III R 32/24) entschieden, dass der Ausschluss in § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG nicht gegen Unionsrecht verstößt. Auch von einer Verfassungswidrigkeit der Vorschrift ist der zuständige III. Senat nicht überzeugt.

Der Fall: Rückkehr nach Deutschland ohne Erwerbstätigkeit

Die Klägerin ist norwegische Staatsangehörige und hat vier Kinder. Die drei älteren Kinder kamen zwischen 2012 und 2014 in Norwegen zur Welt, das jüngste Kind am 05.01.2019 in Deutschland; dieses hat auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Seit der Geburt ihres ersten Kindes im Jahr 2012 war die Mutter nicht mehr erwerbstätig.

Der Vater der Kinder war irakischer Staatsbürger, mit der Klägerin nicht verheiratet und lebte und arbeitete in Deutschland. Im November 2016 zog die Familie erstmals aus Norwegen zu ihm; ab Januar 2017 floss Kindergeld. 2019 starb der Vater infolge eines Arbeitsunfalls, die Kinder erhielten daraufhin eine Halbwaisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Zu Beginn der Sommerferien 2020 zog die Mutter mit den Kindern zurück nach Norwegen, weshalb die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 2 EStG aufhob.

2021 kehrte die Familie nach Deutschland zurück – nach dem vorliegenden Mietvertrag spätestens zum 01.09.2021. Im Oktober 2021 beantragte die Mutter erneut Kindergeld und gab in der Anlage EU an, nicht arbeitsuchend zu sein. Das Jobcenter bewilligte ab September 2021 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Familienkasse lehnte mit Bescheid vom 15.12.2021 Kindergeld ab Januar 2022 ab und wies den Einspruch am 18.02.2022 zurück. Das Finanzgericht Münster wies die Klage mit Urteil vom 20.09.2024 (Az. 9 K 440/22 Kg) ab. Streitig blieben die Monate Januar und Februar 2022.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück (§ 126 Abs. 2 FGO); die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin. Nach den Leitsätzen verstößt § 62 Abs. 1a Satz 3 Alternative 1 EStG nicht gegen Unionsrecht, und der Senat ist auch nicht von der Verfassungswidrigkeit der Norm überzeugt. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union oder an das Bundesverfassungsgericht war damit nicht nötig.

Die Regelung funktioniert zweistufig: Für die ersten drei Monate nach Zuzug schließt Satz 1 den Kindergeldanspruch aus – diese Vorschrift hatte der EuGH mit Urteil vom 01.08.2022 (C-411/20, Familienkasse Niedersachsen-Bremen) als unionsrechtswidrig beanstandet. Danach greift Satz 3: Kindergeld gibt es nur, wenn ein Freizügigkeitsrecht nach § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU besteht. Der BFH stellte klar, dass die EuGH-Entscheidung allein Satz 1 betrifft und den hier maßgeblichen Satz 3 nicht erfasst.

Ein solches Freizügigkeitsrecht hatte die Klägerin im Streitzeitraum nicht: Sie war weder Arbeitnehmerin noch selbständig, nach eigenen Angaben nicht arbeitsuchend und konnte sich auch nicht auf die Dienstleistungsfreiheit berufen, weil sie dauerhaft in Deutschland wohnte. Für nicht erwerbstätige Unionsbürger verlangt § 4 FreizügG/EU ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel. Als Existenzmittel gelten unter anderem eigenes Einkommen und Vermögen, Unterhalt, Arbeitslosengeld oder beitragsfinanzierte Renten – nicht dagegen Sozialhilfeleistungen. Feste Grenzbeträge sind unzulässig; maßgeblich ist die persönliche Situation, wobei ein langandauernder, vollständiger Sozialhilfebezug ein starker Anhaltspunkt gegen ausreichende Mittel ist. Ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU hatte die Klägerin ebenfalls nicht erworben, und § 62 Abs. 2 EStG half nicht, weil sie einen Aufenthaltstitel erst im Juni 2024 erhielt.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für zugezogene EU- und EWR-Bürger ist Kindergeld damit unmittelbar an den aufenthaltsrechtlichen Status gekoppelt. Wer keiner Arbeit nachgeht, nicht arbeitsuchend gemeldet ist und seinen Lebensunterhalt aus Grundsicherungsleistungen deckt, wird nach Ablauf der ersten drei Monate regelmäßig kein Kindergeld erhalten. Besonders wichtig ist der zeitliche Aspekt: Ein Wegzug ins Ausland und eine späte Rückkehr können dazu führen, dass der Dreimonatszeitraum neu läuft und bereits erworbene Positionen entfallen.

Praktisch sollten Betroffene deshalb schon bei Antragstellung sauber dokumentieren, worauf sich ihr Aufenthaltsrecht stützt: Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen oder Gewerbeanmeldung bei Erwerbstätigkeit, die Meldung bei der Agentur für Arbeit bei Arbeitsuche, sonst Nachweise über Krankenversicherung und verfügbare Existenzmittel wie Renten, Unterhalt oder Ersparnisse. Wer bereits fünf Jahre rechtmäßig im Inland lebt, sollte ein Daueraufenthaltsrecht prüfen lassen. Angehörige von Drittstaatsangehörigen oder Personen mit Aufenthaltstitel sollten zudem den Weg über § 62 Abs. 2 EStG im Blick behalten – hier kommt es auf die Art des Titels und den Zeitpunkt seiner Erteilung an.

Gegen einen ablehnenden Bescheid der Familienkasse ist innerhalb eines Monats Einspruch möglich; nach einer Einspruchsentscheidung bleibt ebenfalls ein Monat für die Klage beim Finanzgericht. Diese Fristen sind kurz und werden nicht verlängert. Weil sich Kindergeldrecht, Aufenthaltsrecht und Sozialleistungsbezug in solchen Fällen überlagern, ist anwaltliche Unterstützung sinnvoll, sobald ein Bescheid abgelehnt oder eine Festsetzung aufgehoben und Kindergeld zurückgefordert wird.

Wer eine Ablehnung der Familienkasse prüfen lassen oder eine Rückforderung abwehren möchte, sollte die Unterlagen frühzeitig zusammenstellen und sich beraten lassen – etwa über einen Anwalt für Steuerrecht finden.

Quellen: Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.04.2026, Az. III R 32/24 · Weiterführend: Entscheidungen online des BFH

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Häufig gestellte Fragen

Haben EU-Bürger nach drei Monaten in Deutschland automatisch Anspruch auf Kindergeld?
Nein. Nach Ablauf der ersten drei Monate setzt § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG voraus, dass ein materielles Freizügigkeitsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU besteht – etwa als Arbeitnehmer, Selbständiger, Arbeitsuchender oder als Nichterwerbstätiger mit ausreichenden Existenzmitteln und Krankenversicherung.
Schließt der Bezug von Grundsicherung den Kindergeldanspruch aus?
Nicht automatisch. Sozialhilfeleistungen zählen aber nicht als ausreichende Existenzmittel im Sinne des Freizügigkeitsrechts. Ein langandauernder, vollständiger Leistungsbezug ist nach dem Urteil ein deutlicher Anhaltspunkt dafür, dass es an eigenen Mitteln fehlt – und damit oft auch am Freizügigkeitsrecht.
Was hat das EuGH-Urteil vom 01.08.2022 (C-411/20) mit dem Fall zu tun?
Der EuGH hatte damals nur die Regelung für die ersten drei Monate nach Zuzug (§ 62 Abs. 1a Satz 1 EStG) als unionsrechtswidrig bewertet. Der BFH stellt klar, dass diese Entscheidung den hier geprüften Satz 3, der die Zeit nach den ersten drei Monaten betrifft, nicht erfasst.
Welche Fristen gelten gegen eine Ablehnung der Familienkasse?
Gegen den Ablehnungsbescheid kann innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden. Wird der Einspruch zurückgewiesen, bleibt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung erneut ein Monat für die Klage beim zuständigen Finanzgericht.
Mit KI erstellt Stand: 10. September 2026

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