Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 15. Juli 2026 (Az. I R 20/23) entschieden, dass eine alte, unselbständige Familienstiftung auch dann der Körperschaftsteuer unterliegt, wenn eine Stadt sie verwaltet und in einer kommunalaufsichtlich genehmigten Satzung ausdrücklich als Stiftung des öffentlichen Rechts bezeichnet. Entscheidend ist nicht das Etikett in der Satzung, sondern die Gesamtschau aller Umstände – insbesondere der Stiftungszweck. Die Revision der Stiftung blieb damit ohne Erfolg.
Der Fall: Ein Testament aus dem Jahr 1858
Hinter dem Verfahren steht eine Stiftung mit außergewöhnlich langer Geschichte. Ein 1871 verstorbener Erblasser hatte bereits 1858 testamentarisch verfügt, dass eine Immobilie der Armenverwaltung seiner Heimatstadt zufallen und dort als besondere Stiftung verwaltet werden sollte. Die Erträge waren nach Abzug der Verwaltungskosten zu dritteln und als Stipendien für die Erziehung und Ausbildung von Nachkommen seiner fünf Söhne zu verwenden. Erst wenn diese Linie aussterben sollte, kämen die Mittel den Kindern der Stadt zugute.
1873 übernahm die Stadt das Objekt mit königlicher Genehmigung in das Gemeindevermögen und verwaltete es getrennt vom übrigen Stadtvermögen. Eine 1967 beschlossene Satzung, die nur noch bedürftige Nachkommen fördern wollte, erklärte das Oberverwaltungsgericht Münster 1984 für nichtig, weil sie dem Stifterwillen widersprach; das Bundesverwaltungsgericht wies die Nichtzulassungsbeschwerde 1985 zurück. In späteren Satzungen von 2006/2007 und 2014 bezeichnete die Stadt die Stiftung ausdrücklich als unselbständige Stiftung des öffentlichen Rechts in Form einer kommunalen Stiftung.
Das Finanzamt veranlagte die Stiftung dennoch mit Einkünften aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung zur Körperschaftsteuer. Nach einer Außenprüfung ergingen am 10. Juli 2019 geänderte Bescheide. Die Einsprüche wies das Finanzamt am 8. Juni 2020 zurück, das Finanzgericht Köln die Klage mit Urteil vom 19. Januar 2023 (Az. 10 K 1545/22) ab.
Die Entscheidung des Gerichts
Der I. Senat des Bundesfinanzhofs wies die Revision für die Veranlagungszeiträume 2014 und 2015 als unbegründet zurück (§ 126 Abs. 2 FGO). Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Stiftung. Soweit die Revision für 2012 und 2013 im Januar 2024 zurückgenommen wurde, stellte der Senat das Verfahren ein; einen hilfsweise gestellten Feststellungsantrag hielt er für unzulässig.
Maßstab ist § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG. Danach sind nicht rechtsfähige Stiftungen des privaten Rechts mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Dass eine nicht rechtsfähige Stiftung vorliegt, war unstreitig: Eine solche entsteht, wenn jemandem Vermögen mit der Auflage zugewendet wird, die Erträge für einen bestimmten Zweck einzusetzen.
Streitig war allein die Zuordnung zum Privatrecht. Der Senat knüpft dafür an einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1962 an: Ausschlaggebend ist, ob die Stiftung in das staatliche Verwaltungssystem eingegliedert ist und einen organischen Bestandteil der staatlichen Ordnung bildet. Der Wortlaut des Stiftungsstatuts allein genügt nicht – zu würdigen ist die Gesamtheit aller Umstände. Zudem müssen die Aufgaben der Stiftung überhaupt in den Funktionsbereich der öffentlichen Verwaltung fallen.
Hier sprach beides dagegen: Die Stiftung beruht auf einem privatrechtlichen Gründungsakt, nämlich einer testamentarischen Verfügung. Und ihr Zweck ist bis heute primär privatnützig, weil er dem Fortkommen einer bestimmten Familie dient. In den Streitjahren wurden nach den Feststellungen des Finanzgerichts zwischen 14 und 24 Stipendiaten gefördert; der nachrangige Zweck zugunsten der Kinder der Stadt lief damit praktisch leer. Ein gewisser Gemeinwohlbezug der Ausbildungsförderung ändert daran nichts. Der Senat führt damit seine Rechtsprechung aus dem Urteil vom 29. Januar 2003 (Az. I R 106/00) fort, das dieselbe Stiftung für die Jahre 1991 bis 1994 betraf. Dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Stiftung in früheren Verfahren als öffentlich-rechtlich eingestuft hatte, führte steuerlich zu keinem anderen Ergebnis.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Kommunen, Stiftungsvorstände, Verwalter unselbständiger Stiftungen und für begünstigte Familien – im Stiftungsrecht Destinatäre genannt – ist die Botschaft eindeutig: Eine Bezeichnung in der Satzung schafft keine Steuerfreiheit. Auch eine Genehmigung durch die Kommunalaufsicht bindet die Finanzverwaltung nicht. Geprüft wird, woher das Vermögen stammt, wem es tatsächlich zugutekommt und ob die Stiftung echte öffentliche Aufgaben erfüllt.
Praktisch heißt das: Wer eine kommunal verwaltete Stiftung betreut, sollte Stiftungsgeschäft, Satzung und die tatsächliche Mittelverwendung der letzten Jahre nebeneinanderlegen. Überwiegt der Kreis der begünstigten Familienangehörigen, droht die Einordnung als privatrechtliche Stiftung mit laufender Körperschaftsteuer auf Miet- und Kapitaleinkünfte. Eine Steuerbefreiung nach § 5 KStG wegen Gemeinnützigkeit kommt nur in Betracht, wenn die Satzung die gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen erfüllt und auch gelebt wird – eine nachträglich beschlossene Satzung kann zudem zivil- oder verwaltungsrechtlich am Stifterwillen scheitern.
Wichtig sind außerdem die Fristen: Gegen Steuerbescheide ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einzulegen. Steht ein Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, kann das Finanzamt ihn nach einer Außenprüfung noch Jahre später ändern. Betroffene sollten Mietverträge, Ausschüttungslisten, Satzungsfassungen und Ratsbeschlüsse dauerhaft archivieren und frühzeitig steuerlichen Rat einholen – gerade weil Familienstiftungen zusätzlich der Erbersatzsteuer unterliegen können.
Wer eine Stiftung verwaltet oder als Begünstigter betroffen ist, sollte die steuerliche Einordnung nicht dem Zufall überlassen. Spätestens bei einer angekündigten Außenprüfung oder einem Änderungsbescheid lohnt sich fachkundige Unterstützung: Anwalt für Steuerrecht finden.
Quellen: Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.07.2026, Az. I R 20/23 · Weiterführend: Entscheidungen online des BFH