Betriebsstätte bei Selbständigen: BFH ändert Rechtsprechung

24. September 2026 5 Min. Lesezeit Redaktion anwaltvergleich.de
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 23. Juni 2026 entschieden, dass ein selbständiger Seelotse in seinem Lotsrevier keine Betriebsstätte im Sinne des steuerlichen Reisekostenrechts unterhält. Damit darf er seine Fahrtkosten in voller tatsächlicher Höhe als Betriebsausgaben abziehen und ist nicht auf die Entfernungspauschale beschränkt. Der VIII. Senat gibt für diese Fallgruppe ausdrücklich seine frühere Rechtsprechung zur sogenannten großräumigen Betriebsstätte auf (Az. VIII R 13/24).

Der Fall: Ein Seelotse und sein Revier

Der Kläger arbeitete in den Streitjahren 2014 bis 2016 als Seelotse und erzielte daraus Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Organisiert waren die Lotsen in einer Lotsenbrüderschaft, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Revier sich über zwei Lotsbezirke und mehrere Hundert Kilometer Fahrstrecke erstreckt.

Der Ablauf war immer ähnlich: Die Lotsenstation nahm Anfragen von Reedereien entgegen und rief den jeweils nächsten Lotsen telefonisch ab. Wann und wo genau er das Schiff übernahm, organisierte der Lotse selbst – üblicherweise von zu Hause aus. Der Kläger fuhr meist mit dem eigenen Pkw zu einem angemieteten Dauerparkplatz in Hafennähe und setzte von dort mit einem Boot auf das zu lotsende Schiff über. Wartezeiten zwischen zwei Lotsungen verbrachte er in einer Lotsenstation, zusätzlich leistete er monatlich zwei vierstündige Radardienste.

Steuerlich ging der Lotse selbst davon aus, dass sein Lotsbezirk eine „großräumige Betriebsstätte" sei, und setzte für die Anfahrt nur die Entfernungspauschale an. Nach einer Außenprüfung verschärfte das Finanzamt diese Sichtweise: Es beschränkte sämtliche Fahrten zu allen Anlegestellen und Stationen des Bezirks auf die Entfernungspauschale und kürzte im Einspruchsverfahren zusätzlich die Verpflegungsmehraufwendungen. Das Niedersächsische Finanzgericht gab der Klage am 22. Mai 2024 statt (Az. 8 K 74/22). Dagegen legte das Finanzamt Revision ein.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Der BFH wies die Revision des Finanzamts als unbegründet zurück; die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Behörde. Im Kern stellt der VIII. Senat klar, was eine Betriebsstätte im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG überhaupt ist – also jener Vorschrift, die den Abzug der Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte auf die Entfernungspauschale begrenzt.

Erforderlich ist danach eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung, die der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich, sondern nachhaltig – also fortdauernd und immer wieder – zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht. Entscheidend ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten Tätigkeit. Bloße Hilfs- oder Nebentätigkeiten genügen nicht. Ein Parkplatz, der lediglich Zwischenstation auf dem Weg zum eigentlichen Einsatz ist, erfüllt diese Anforderungen nicht.

Wichtig ist die zweite Aussage: Der Begriff der Betriebsstätte wird eigenständig ausgelegt und nicht durch den Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte" aus dem Arbeitnehmer-Reisekostenrecht (§ 9 Abs. 4 EStG) überlagert. Daran hat auch die Reisekostenreform 2013 nichts geändert. Der Senat schließt sich insoweit einer Entscheidung des III. Senats vom 5. Februar 2026 (III R 18/25) an.

Die dritte – praktisch entscheidende – Aussage ist eine ausdrückliche Rechtsprechungsänderung: Ein Lotsrevier ist keine großräumige Betriebsstätte. Da der Kläger damit überhaupt keine Betriebsstätte hatte, greift das Abzugsverbot nicht. Seine Fahrten von der Wohnung zu den einzelnen Einsätzen sind in tatsächlicher Höhe abziehbar, und auch die Verpflegungsmehraufwendungen nach den Grundsätzen für Auswärtstätigkeiten stehen ihm zu.

Was bedeutet das für Betroffene?

Die Entscheidung betrifft weit mehr Menschen als nur Seelotsen. Sie ist für alle Selbständigen und Freiberufler relevant, die an ständig wechselnden Orten arbeiten: Handwerksbetriebe ohne festes Büro, Hebammen, Pflegedienstleistende, Dozentinnen, Bauleiter, Monteure oder IT-Freelancer im Kundeneinsatz. Wer keine ortsfeste Einrichtung hat, an der er seinen beruflichen Schwerpunkt dauerhaft ausübt, muss sich nicht auf die Entfernungspauschale verweisen lassen.

Besonders spürbar wird der Unterschied bei einem betrieblichen Fahrzeug, dessen Privatnutzung pauschal nach der 1-Prozent-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) versteuert wird. Gibt es eine Betriebsstätte, rechnet das Finanzamt zusätzlich monatlich 0,03 Prozent des Listenpreises je Entfernungskilometer dem Gewinn hinzu. Fällt die Betriebsstätte weg, entfällt auch diese Hinzurechnung – bei längeren Anfahrten sind das schnell vierstellige Beträge pro Jahr.

Konkret sollten Betroffene jetzt drei Dinge tun. Erstens: Einsatzorte, Fahrten und Abwesenheitszeiten sauber dokumentieren, am besten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch oder lückenlose Terminlisten – die Frage, ob eine Betriebsstätte vorliegt, ist eine Tatsachenfrage, die vom Finanzgericht anhand der Umstände beurteilt wird. Zweitens: Laufende Steuerbescheide prüfen. Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden; steht der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO, ist eine Änderung auch später noch möglich. Drittens: Prüfen, ob zusätzlich Verpflegungspauschalen für Auswärtstätigkeiten nachgeholt werden können; hier gilt die Dreimonatsfrist bei längerem Einsatz an derselben Stelle.

Weil es um die Auslegung eines Steuerbegriffs geht, der stark vom Einzelfall abhängt, lohnt sich bei größeren Beträgen, laufender Außenprüfung oder einem bereits ablehnenden Bescheid frühzeitig fachkundige Unterstützung. Wer seinen Fall einschätzen lassen möchte, kann hier gezielt einen Anwalt für Steuerrecht finden und offene Fristen sichern, bevor Bescheide bestandskräftig werden.

Quellen: Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.06.2026, Az. VIII R 13/24 · Weiterführend: Meldung in den BFH-Entscheidungen online

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Häufig gestellte Fragen

Was ist eine Betriebsstätte im Reisekostenrecht?
Nach dem BFH ist das eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung, die eine selbständig tätige Person nachhaltig – also fortdauernd und immer wieder – aufsucht, um dort ihre berufliche Tätigkeit auszuüben. Es muss sich um den ortsgebundenen Mittelpunkt der Tätigkeit handeln. Bloße Hilfs- oder Nebentätigkeiten wie das Abstellen des Autos reichen nicht aus.
Warum ist es steuerlich wichtig, ob eine Betriebsstätte vorliegt?
Gibt es eine Betriebsstätte, dürfen die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nur mit der Entfernungspauschale abgezogen werden. Ohne Betriebsstätte sind die tatsächlichen Fahrtkosten voll als Betriebsausgaben abziehbar. Zusätzlich entfällt bei der 1-Prozent-Regelung die monatliche Hinzurechnung von 0,03 Prozent des Listenpreises je Entfernungskilometer.
Gilt für Selbständige derselbe Maßstab wie die erste Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern?
Nein. Der BFH betont, dass der Betriebsstättenbegriff eigenständig auszulegen ist und nicht durch den Begriff der ersten Tätigkeitsstätte aus dem Arbeitnehmer-Reisekostenrecht ersetzt wird. Daran hat auch die Reisekostenreform, die 2014 wirksam wurde, nichts geändert.
Was kann ich tun, wenn mein Finanzamt bisher eine großräumige Betriebsstätte angenommen hat?
Prüfen Sie, ob der betreffende Steuerbescheid noch offen ist. Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden; steht er unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, ist eine Änderung auch später möglich. Sammeln Sie Nachweise zu Ihren Einsatzorten und lassen Sie den Fall bei höheren Beträgen steuerrechtlich prüfen.
Mit KI erstellt Stand: 24. September 2026

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