Wer Ersatzpflege in Anspruch nimmt, die eingesprungene Pflegekraft aber zu Lebzeiten nicht bezahlt, hinterlässt seinen Erben regelmäßig keinen durchsetzbaren Zahlungsanspruch gegen die Pflegekasse. Das hat das Hessische Landessozialgericht in einem Verfahren mit dem Aktenzeichen 6 P 10/25 entschieden. Für pflegende Familien ist das ein deutlicher Hinweis: Die Abrechnung der Verhinderungspflege sollte möglichst noch zu Lebzeiten der pflegebedürftigen Person abgeschlossen sein.
Der Fall
Ausgangspunkt war eine Situation, wie sie in vielen Familien vorkommt: Eine pflegebedürftige Person wurde zu Hause versorgt. Weil die pflegende Person zeitweise ausfiel – etwa wegen Urlaubs, Krankheit oder anderer Verhinderung –, übernahm eine Ersatzpflegeperson die Betreuung. Für diesen Einsatz fiel eine Vergütung an.
Bezahlt wurde diese Vergütung jedoch nicht mehr. Die pflegebedürftige Person verstarb, bevor die Rechnung beglichen war. Daraufhin wandte sich die Erbin an die Pflegekasse und verlangte, dass diese die Kosten der Ersatzpflege übernimmt beziehungsweise an sie auszahlt.
Weitere Einzelheiten des Sachverhalts – etwa die Höhe der Forderung, der genaue Zeitraum der Ersatzpflege oder der vollständige Verfahrensgang – sind der bislang verfügbaren Berichterstattung nicht zu entnehmen. Ein amtlicher Urteilstext liegt noch nicht vor.
Die Entscheidung des Gerichts
Nach einem Bericht von LTO hatte die Erbin mit ihrem Begehren keinen Erfolg: Das Hessische Landessozialgericht sprach ihr gegenüber der Pflegekasse keine Zahlung zu, weil die Ersatzpflege zu Lebzeiten der versicherten Person nicht bezahlt worden war.
Diese Linie entspricht der Systematik, die Sozialgerichte in vergleichbaren Konstellationen typischerweise anlegen. Die Leistung für die Verhinderungspflege ist im Kern als Kostenübernahme ausgestaltet. Sie setzt also voraus, dass die versicherte Person durch die Ersatzpflege tatsächlich mit Kosten belastet worden ist. Hat sie nie gezahlt, besteht wirtschaftlich betrachtet allenfalls ein Anspruch darauf, von einer offenen Verbindlichkeit befreit zu werden – ein sogenannter Freistellungsanspruch.
Ein solcher Freistellungsanspruch ist aber kein schlichter Geldanspruch, der sich ohne Weiteres in eine Auszahlung an die Erben verwandelt. Hinzu kommt, dass sozialrechtliche Ansprüche nach dem Tod nur unter engen Voraussetzungen auf Hinterbliebene oder Erben übergehen. Beides zusammen führt in der Praxis häufig dazu, dass Erben leer ausgehen.
Rechtlicher Hintergrund
Die Verhinderungspflege – umgangssprachlich auch Ersatzpflege genannt – war lange in § 39 SGB XI geregelt. Danach übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege, wenn die private Pflegeperson vorübergehend ausfällt. Seit dem 1. Juli 2025 sind Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengeführt (§ 42a SGB XI), aus dem Versicherte flexibler schöpfen können.
Entscheidend bleibt in beiden Fassungen das Prinzip der Kostenerstattung: Die Pflegekasse zahlt nicht pauschal, sondern erstattet Aufwendungen, die tatsächlich entstanden sind. Wer eine private Ersatzpflegekraft einsetzt, muss die Leistung daher grundsätzlich nachweisen und abrechnen.
Für den Tod des Versicherten gilt § 59 SGB I: Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erlöschen mit dem Tod. Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen, wenn sie im Todeszeitpunkt weder festgestellt waren noch ein Verwaltungsverfahren darüber lief. Besteht der Anspruch fort, greift zunächst die Sonderrechtsnachfolge nach § 56 SGB I zugunsten bestimmter naher Angehöriger; erst nachrangig kommt eine Vererbung nach § 58 SGB I in Verbindung mit § 1922 BGB in Betracht.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für pflegende Angehörige, Betreuer und Bevollmächtigte folgt daraus eine klare Empfehlung: Leistungen der Verhinderungspflege sollten zeitnah beantragt, bezahlt und abgerechnet werden – und nicht aufgeschoben werden, bis sich die Pflegesituation beruhigt hat. Gerade bei hochbetagten oder schwerkranken Pflegebedürftigen kann eine Verzögerung dazu führen, dass die Kosten am Ende in der Familie hängen bleiben.
Praktisch heißt das: Vor dem Einsatz einer Ersatzpflegeperson klären, ob und in welcher Höhe noch Budget zur Verfügung steht. Eine schriftliche Vereinbarung mit der Ersatzpflegekraft über Zeitraum, Stundenumfang und Vergütung schaffen. Über den Einsatz Aufzeichnungen führen und Zahlungen per Überweisung leisten, damit ein Nachweis existiert. Anschließend Rechnung oder Quittung zusammen mit dem Antrag bei der Pflegekasse einreichen.
Wichtig ist außerdem, den Antrag frühzeitig zu stellen. Läuft bereits ein Verwaltungsverfahren oder ist der Anspruch bewilligt, stehen die Chancen deutlich besser, dass die Leistung nach dem Tod noch an Angehörige ausgezahlt wird. Wer einen ablehnenden Bescheid erhält, muss die Widerspruchsfrist von einem Monat beachten; danach bleibt nur die Klage vor dem Sozialgericht, die gerichtskostenfrei ist.
Auch die Ersatzpflegekraft selbst sollte aufmerksam sein: Bleibt ihre Vergütung offen, richtet sich ihre Forderung gegen den Nachlass, nicht gegen die Pflegekasse. Nachlassforderungen können jedoch ins Leere laufen, wenn das Erbe überschuldet oder ausgeschlagen ist.
Wenn eine Pflegekasse die Erstattung verweigert oder unklar ist, ob ein Anspruch noch auf Hinterbliebene übergeht, lohnt sich eine fachkundige Prüfung der Bescheide. Einen passenden Anwalt für Sozialrecht finden Sie über unseren Vergleich – idealerweise, bevor die Widerspruchsfrist abläuft.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.