Die Regelinsolvenz in Hamburg läuft über das Amtsgericht Hamburg — Insolvenzgericht, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg. Das Insolvenzgericht ist zentral für das gesamte Hamburger Stadtgebiet zuständig und im vierten Stock des Ziviljustizgebäudes am Sievekingplatz untergebracht. Die Voraussetzungen in Kürze: Es muss ein Eröffnungsgrund vorliegen — in der Regel Zahlungsunfähigkeit —, und die Regelinsolvenz gilt für alle Schuldnerinnen und Schuldner, die nicht in das Verbraucherinsolvenzverfahren gehören, also vor allem für aktiv Selbstständige und Unternehmen. Der Ablauf führt vom Insolvenzantrag über die Eröffnung und die Verwertung des Vermögens bis zur Restschuldbefreiung, die für natürliche Personen regelmäßig nach drei Jahren möglich ist. Die Einzelheiten erklärt dieser Beitrag.
Regelinsolvenz oder Verbraucherinsolvenz: Wer gehört in welches Verfahren?
Die Insolvenzordnung unterscheidet in § 304 InsO zwei Verfahrensarten. Das Verbraucherinsolvenzverfahren (umgangssprachlich Privatinsolvenz) steht natürlichen Personen offen, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Wer dagegen aktuell selbstständig tätig ist — etwa als Einzelunternehmerin, Handwerker oder Freiberuflerin —, durchläuft immer die Regelinsolvenz. Auch Unternehmen wie eine GmbH oder UG werden ausschließlich im Regelverfahren abgewickelt.
Bei ehemals Selbstständigen kommt es auf zwei Punkte an: Sind die Vermögensverhältnisse überschaubar, was das Gesetz bei weniger als 20 Gläubigern annimmt, und bestehen keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen — etwa offene Löhne oder Sozialversicherungsbeiträge früherer Beschäftigter —, dann ist das Verbraucherinsolvenzverfahren einschlägig. Ist auch nur eine der beiden Bedingungen nicht erfüllt, bleibt es bei der Regelinsolvenz. Gerade diese Abgrenzung sorgt in der Praxis häufig für Unsicherheit und sollte vor der Antragstellung geklärt sein, weil ein falsch gewählter Antrag das Verfahren verzögert.
Voraussetzungen: Eröffnungsgrund und Antrag
Eröffnet wird ein Insolvenzverfahren nur bei einem Eröffnungsgrund. Der wichtigste ist die Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO: Die Schuldnerin oder der Schuldner kann die fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen. Wer den Antrag selbst stellt, kann das bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit tun (§ 18 InsO). Für juristische Personen ist zusätzlich die Überschuldung nach § 19 InsO ein Eröffnungsgrund. Wichtig für Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer: Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einer GmbH besteht nach § 15a InsO eine gesetzliche Pflicht, ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag zu stellen — eine Verletzung kann haftungs- und strafrechtliche Folgen haben.
Ein Unterschied zur Privatinsolvenz erleichtert den Einstieg: Für die Regelinsolvenz ist kein vorheriger außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern vorgeschrieben. Der Antrag kann direkt beim Insolvenzgericht gestellt werden. Natürliche Personen können außerdem die Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a InsO beantragen, wenn ihr Vermögen die Kosten voraussichtlich nicht deckt; das Verfahren scheitert dann nicht an fehlenden Mitteln.
Ablauf der Regelinsolvenz in Hamburg
Nach dem Antrag prüft das Insolvenzgericht am Sievekingplatz den Eröffnungsgrund und die Vermögenslage; häufig wird dafür ein vorläufiger Insolvenzverwalter oder eine Gutachterin eingesetzt. Mit dem Eröffnungsbeschluss beginnt das eigentliche Verfahren: Die Gläubiger melden ihre Forderungen zur Insolvenztabelle an, der Insolvenzverwalter zieht das pfändbare Vermögen und Einkommen zur Insolvenzmasse und verwertet es. Übt die Schuldnerin oder der Schuldner weiterhin eine selbstständige Tätigkeit aus, kann der Verwalter diese Tätigkeit aus der Insolvenzmasse freigeben (§ 35 Abs. 2 InsO) — die Selbstständigkeit kann dann auf eigene Rechnung fortgeführt werden.
Natürliche Personen verbinden den Insolvenzantrag in aller Regel mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung. Die Abtretungsfrist beträgt nach § 287a in Verbindung mit § 287 Abs. 2 InsO drei Jahre: Wer die Obliegenheiten erfüllt — etwa zumutbare Erwerbstätigkeit und die Abgabe des pfändbaren Einkommens —, wird nach Ablauf dieser Frist von den restlichen Verbindlichkeiten befreit. Für Unternehmen endet das Verfahren dagegen mit der Verwertung und Verteilung der Masse; eine Restschuldbefreiung gibt es nur für natürliche Personen.
Kontakt: Insolvenzgericht Hamburg
Das Insolvenzgericht erreichen Sie unter der Anschrift Amtsgericht Hamburg — Insolvenzgericht, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg (Ziviljustizgebäude, vierter Stock). Nach den Angaben des Justizportals Hamburg gelten Sprechzeiten montags bis freitags von 9 bis 12 Uhr; telefonisch ist das Gericht über den HamburgService unter 040 115 erreichbar. Wer einen Antrag vorbereitet, sollte ein vollständiges Gläubiger- und Forderungsverzeichnis sowie Unterlagen zu Einkommen und Vermögen zusammenstellen — unvollständige Angaben verzögern die Bearbeitung.
Eine Anwältin oder einen Anwalt für Insolvenzrecht in Hamburg finden Sie über unsere kostenlose Anfrage — schildern Sie kurz Ihre Situation, wir leiten sie an eine passende Kanzlei weiter.
Quelle: Justizportal Hamburg (justiz.hamburg.de) — Insolvenzgericht am Amtsgericht Hamburg, Anschrift und Sprechzeiten, abgerufen am 20.09.2026; Insolvenzordnung (gesetze-im-internet.de).