Selbstständige in Düsseldorf, die zahlungsunfähig sind oder ihre fälligen Verbindlichkeiten absehbar nicht mehr bedienen können, stellen ihren Insolvenzantrag beim Insolvenzgericht des Amtsgerichts Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf. Für sie gilt dabei nicht die Verbraucherinsolvenz, sondern die sogenannte Regelinsolvenz. Dieser Beitrag erklärt, warum das so ist, wie das Verfahren abläuft, welche Besonderheiten für ehemals Selbstständige gelten und wann die Restschuldbefreiung erreicht werden kann.
Welches Gericht ist zuständig?
In Nordrhein-Westfalen sind die Insolvenzgerichte bei den Amtsgerichten angesiedelt, in deren Stadt auch ein Landgericht seinen Sitz hat. Nach Angaben des Justizportals Nordrhein-Westfalen gibt es landesweit 19 solcher Insolvenzgerichte; für den Bezirk Düsseldorf ist das Insolvenzgericht beim Amtsgericht Düsseldorf zuständig. Maßgeblich ist grundsätzlich der allgemeine Gerichtsstand der Schuldnerin oder des Schuldners, also regelmäßig der Wohnsitz. Für Selbstständige gilt eine wichtige Ausnahme: Liegt der Mittelpunkt der selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit an einem anderen Ort als dem Wohnsitz, entscheidet der Ort der Tätigkeit über die Zuständigkeit. Wer also in Düsseldorf wohnt, seinen Betrieb aber in einer anderen Stadt führt, sollte die Zuständigkeit vor der Antragstellung prüfen lassen.
Regelinsolvenz oder Verbraucherinsolvenz?
Die Insolvenzordnung unterscheidet zwei Verfahrensarten. Die Verbraucherinsolvenz nach § 304 InsO steht nur natürlichen Personen offen, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Wer aktuell selbstständig arbeitet — als Einzelunternehmerin, Freiberufler oder Gewerbetreibender —, durchläuft daher die Regelinsolvenz. Für ehemals Selbstständige gilt eine Zwischenlösung: Sie können die Verbraucherinsolvenz nur nutzen, wenn ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gegen sie bestehen, etwa offene Löhne oder Sozialversicherungsbeiträge früherer Beschäftigter. Überschaubar sind die Verhältnisse nach dem Gesetz nur, wenn zum Zeitpunkt des Antrags weniger als 20 Gläubiger vorhanden sind (§ 304 InsO). Schon eine einzige offene Forderung eines früheren Mitarbeiters führt in die Regelinsolvenz.
Ablauf des Regelinsolvenzverfahrens
Anders als bei der Verbraucherinsolvenz ist vor der Regelinsolvenz kein außergerichtlicher Einigungsversuch mit Bescheinigung vorgeschrieben. Das Verfahren beginnt mit dem Eröffnungsantrag beim Insolvenzgericht; ihn kann der Schuldner selbst stellen, bei Zahlungsunfähigkeit auch ein Gläubiger. Das Gericht prüft, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und die Verfahrenskosten gedeckt sind, und bestellt in der Regel zunächst einen vorläufigen Insolvenzverwalter oder eine vorläufige Insolvenzverwalterin. Mit der Eröffnung geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen auf die Insolvenzverwaltung über. Diese verwertet die Masse, prüft die angemeldeten Forderungen und verteilt den Erlös an die Gläubiger. Ob der Betrieb während des Verfahrens fortgeführt werden kann, entscheidet sich im Einzelfall; eine Fortführung ist möglich, wenn sie die Masse nicht schmälert. Über den Fortgang des Verfahrens entscheiden die Gläubiger in der Gläubigerversammlung, zu der das Gericht einlädt. Einkünfte aus einer neuen selbstständigen Tätigkeit nach der Eröffnung kann die Insolvenzverwaltung freigeben; der Schuldner muss die Gläubiger dann so stellen, als stünde er in einem angemessenen Anstellungsverhältnis.
Restschuldbefreiung nach drei Jahren
Auch Selbstständige können als natürliche Personen die Restschuldbefreiung beantragen. Der Antrag sollte zusammen mit dem Eröffnungsantrag gestellt werden. Erfüllt der Schuldner während der Abtretungsfrist seine Obliegenheiten — insbesondere die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten sowie die Obliegenheit, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich um eine solche zu bemühen —, wird die Restschuldbefreiung nach der geltenden Rechtslage regelmäßig drei Jahre nach Verfahrenseröffnung erteilt. Danach sind die restlichen Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern grundsätzlich nicht mehr durchsetzbar; einzelne Forderungen, etwa aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, bleiben ausgenommen.
Kosten des Verfahrens
Die Kosten des Insolvenzverfahrens setzen sich aus den Gerichtskosten und der Vergütung der Insolvenzverwaltung zusammen; ihre Höhe richtet sich nach dem Wert der Insolvenzmasse. Reicht das vorhandene Vermögen nicht aus, kann das Gericht die Verfahrenskosten auf Antrag stunden, wenn der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat. Die Stundung sorgt dafür, dass das Verfahren nicht an fehlenden Mitteln scheitert.
Wann anwaltliche Unterstützung sinnvoll ist
Für Selbstständige steht bei einer Insolvenz viel auf dem Spiel: die Abgrenzung zwischen Regel- und Verbraucherinsolvenz, die Frage der Betriebsfortführung, der Umgang mit offenen Forderungen früherer Beschäftigter und die richtige Vorbereitung des Antrags. Fehler im Antrag oder bei den Angaben zu Vermögen und Gläubigern können die Restschuldbefreiung gefährden. Eine frühzeitige Beratung im Insolvenzrecht hilft, den richtigen Verfahrensweg zu wählen und Haftungsrisiken zu vermeiden. Eine Anwältin oder einen Anwalt für Insolvenzrecht in Düsseldorf finden Sie über unsere kostenlose Anfrage — schildern Sie kurz Ihren Fall, wir leiten ihn an eine passende Kanzlei weiter.
Quelle: Justizportal Nordrhein-Westfalen, „Welches Insolvenzgericht ist zuständig?" (justiz.nrw), sowie Insolvenzordnung, § 304 InsO (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 10.09.2026.