Das Familiengericht Düsseldorf ist eine Abteilung des Amtsgerichts Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf. Es ist für alle Ehesachen und sonstigen Familiensachen im Stadtgebiet zuständig — der Bezirk des Amtsgerichts umfasst die kreisfreie Stadt Düsseldorf. Wer also in Düsseldorf die Scheidung einreichen will, um Sorge- oder Umgangsrecht streitet oder Unterhalt geltend macht, wendet sich an dieses Gericht. Telefonisch ist das Amtsgericht über die Zentrale unter 0211 8306-0 erreichbar; die Postanschrift lautet Postfach 10 11 40, 40002 Düsseldorf. Dieser Beitrag erklärt, welche Verfahren beim Familiengericht liegen, wie ein Verfahren abläuft und was bei Anwaltszwang und Verfahrenskosten gilt.
Zuständigkeit: Diese Verfahren gehören zum Familiengericht
Für Ehesachen und andere Familiensachen ist ausschließlich das Familiengericht beim Amtsgericht zuständig — nicht das Landgericht und nicht die allgemeine Zivilabteilung. Kern der Ehesachen ist das Scheidungsverfahren; mit der Scheidung wird in der Regel zwingend der Versorgungsausgleich durchgeführt, also der Ausgleich der in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften. Daneben können als Folgesachen unter anderem der Unterhalt für gemeinsame Kinder und für Ehegatten, das Sorge- und Umgangsrecht, der Zugewinnausgleich, die Zuweisung der Ehewohnung und die Aufteilung des Hausrats zusammen mit der Scheidung verhandelt werden — oder jeweils als eigenständiges Verfahren davor oder danach.
Vom Bestehen einer Ehe unabhängig sind nach den Angaben des Amtsgerichts Düsseldorf insbesondere Verfahren über Kindesunterhalt, Sorgerechts- und Umgangsverfahren sowie Unterhaltsansprüche wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes. Ebenfalls beim Familiengericht angesiedelt sind Adoptionsverfahren, die Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft, Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und die Unterbringung Minderjähriger.
Anwaltszwang: Wann Sie vertreten sein müssen
Wer beim Familiengericht Düsseldorf einen Scheidungsantrag stellen will, muss sich anwaltlich vertreten lassen — ohne Anwältin oder Anwalt nimmt das Gericht den Antrag nicht an. Eine Ausnahme gilt für die Zustimmung zur Scheidung: Stellt der Ehepartner einen zulässigen Antrag, kann die Zustimmung dazu ohne anwaltliche Vertretung erklärt werden. Auch in Unterhalts- und Güterrechtsverfahren sowie den sonstigen Familienstreitsachen besteht Anwaltszwang. Für die Antragstellung bei Gericht ist nach dem Hinweis des Amtsgerichts in jedem Fall ein gültiges Ausweispapier erforderlich, also Personalausweis oder Reisepass.
Verfahrenskostenhilfe: Wenn das Geld nicht reicht
In allen familiengerichtlichen Verfahren kann Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, gegebenenfalls mit Ratenzahlung, sofern die Bedürftigkeit nachgewiesen wird. Bei Bewilligung entfällt eine sonst gegebene Vorschusspflicht, und die Verfahrenskosten und Gebühren werden zunächst von der Staatskasse vorgestreckt. Zwei Punkte sind dabei wichtig: Die Kosten werden nicht erlassen — die wirtschaftlichen Verhältnisse werden überprüft, und die vorgestreckten Beträge können noch nach Abschluss des Verfahrens eingefordert werden. Und die Kosten der gegnerischen Anwältin oder des gegnerischen Anwalts sind in der Regel nicht von der Bewilligung erfasst; wer verliert, trägt sie selbst.
Ablauf und praktische Hinweise
Ein Scheidungsverfahren beginnt mit dem Antrag über eine Anwältin oder einen Anwalt beim Familiengericht. Das Gericht stellt den Antrag dem anderen Ehegatten zu, holt für den Versorgungsausgleich die Auskünfte der Rentenversicherungsträger ein und bestimmt einen Termin zur mündlichen Verhandlung, zu dem beide Eheleute persönlich erscheinen. Wie lange das dauert, hängt vom Einzelfall ab — insbesondere davon, wie schnell die Versorgungsauskünfte vorliegen und ob Folgesachen streitig sind. In Kindschaftssachen wie Sorge- und Umgangsverfahren arbeitet das Gericht mit dem Jugendamt zusammen und kann auf eine einvernehmliche Lösung hinwirken. Details zur Zuständigkeit und zum Verfahren veröffentlicht das Amtsgericht Düsseldorf auf seiner Seite zu den Familienabteilungen.
Trennungsjahr und einvernehmliche Scheidung
Geschieden wird eine Ehe nach § 1565 BGB, wenn sie gescheitert ist. In der Praxis setzt das regelmäßig voraus, dass die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt leben: Leben beide seit einem Jahr getrennt und beantragen beide die Scheidung oder stimmt der andere Ehegatte zu, wird das Scheitern der Ehe nach § 1566 BGB unwiderlegbar vermutet. Ohne Zustimmung gilt diese Vermutung erst nach drei Jahren Getrenntleben. Eine einvernehmliche Scheidung, bei der nur eine Seite eine Anwältin oder einen Anwalt beauftragt und die andere lediglich zustimmt, ist deshalb meist der schnellste und kostengünstigste Weg. Das Amtsgericht Düsseldorf bietet daneben in geeigneten Verfahren die Mediation durch die Güterichterin oder den Güterichter an, um eine einvernehmliche Lösung zu erreichen.
Eine Anwältin oder einen Anwalt für Familienrecht in Düsseldorf finden Sie über unsere kostenlose Anfrage — schildern Sie kurz Ihre Situation, wir leiten sie an eine passende Kanzlei weiter.
Quelle: Amtsgericht Düsseldorf (ag-duesseldorf.nrw.de) — Familienabteilungen, Kontakt und Gerichtsbezirk, abgerufen am 20.09.2026.