Sportplatzwarte der Freien und Hansestadt Hamburg werden nicht nach den allgemeinen Eingruppierungsregeln des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vergütet, sondern nach den besonderen Hamburger Tarifverträgen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 20. Mai 2026 (Az. 4 AZR 151/25) klargestellt, das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht Hamburg zurückverwiesen. Am selben Tag entschied der Vierte Senat ein Parallelverfahren nach denselben Grundsätzen (Az. 4 AZR 150/25). Ausschlaggebend war der sogenannte Grundsatz der Spezialität.
Der Fall: Streit um die richtige Entgeltspalte
Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di und seit dem 15. Juli 2012 in Vollzeit als Sportplatzwart bei der Freien und Hansestadt Hamburg beschäftigt. Die Stadt gehört gleich zwei Arbeitgeberverbänden an: der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL), die den bundesweiten TV-L abgeschlossen hat, und der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. (AVH), die mit ver.di eigene Hamburger Tarifwerke vereinbart hat – unter anderem den Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Sportplatzwarte aus dem Jahr 1966 und den Tarifvertrag über die Eingruppierung von Beschäftigten mit körperlich beziehungsweise handwerklich geprägten Tätigkeiten vom 14. April 2014.
Der Sportplatzwart betreut eine Anlage der Sportplatzgruppe IV und erhielt sein Entgelt nach Spalte 1 der Pauschalentgelttabelle 2 des Sportplatzwarte-Tarifvertrags. Mit Schreiben vom 16. August 2022 – dessen Zugang die Stadt bestreitet – verlangte er eine Vergütung nach Spalte 3. Seine Begründung: Nach dem früheren Hamburger Lohngruppenverzeichnis stünden ihm ein Bewährungs- und ein Tätigkeitsaufstieg zu. Die Stadt hielt dagegen, seit Einführung des TV-L gebe es solche Aufstiege nicht mehr. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht Hamburg (Urteil vom 7. August 2025, Az. 3 SLa 6/25) wiesen die Klage ab.
Die Entscheidung des Gerichts
Der Vierte Senat des BAG gab der Revision des Beschäftigten statt. Zunächst stellte er klar, dass eine sogenannte Eingruppierungsfeststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig ist: Mit ihr lässt sich verbindlich klären lassen, nach welcher Entgeltgruppe – hier: nach welcher Spalte der Pauschalentgelttabelle – zu zahlen ist, ohne jeden Monatsbetrag einzeln einklagen zu müssen.
Inhaltlich ging es um eine Tarifkonkurrenz. Davon spricht man, wenn für dasselbe Arbeitsverhältnis mehrere Tarifverträge denselben Punkt zwingend regeln. Genau das war hier der Fall: Sowohl die Entgeltordnung zum TV-L als auch das Hamburger Tarifwerk enthalten Regelungen zur Eingruppierung von Sportplatzwarten. Beide Tarifverträge galten kraft beiderseitiger Tarifbindung (§ 4 TVG), weil der Beschäftigte Gewerkschaftsmitglied und die Stadt Mitglied beider Verbände ist.
Eine ausdrückliche Kollisionsregel, die den Vorrang eindeutig festlegt, fanden die Erfurter Richterinnen und Richter nicht. Die frühere Ausnahme für Hamburger Beschäftigte über den Überleitungstarifvertrag der Länder war mit Inkrafttreten des neuen Hamburger Eingruppierungstarifvertrags im Jahr 2014 entfallen. Die Auslegung ergab jedoch, dass die speziellen Hamburger Tätigkeitsmerkmale sonst praktisch leerlaufen würden – das wollten die Tarifparteien erkennbar nicht.
Deshalb löste das BAG die Konkurrenz nach dem Spezialitätsgrundsatz auf: Es gilt der Tarifvertrag, der dem Betrieb und den dort Beschäftigten räumlich, fachlich und persönlich am nächsten steht. Das Hamburger Tarifwerk ist auf eine einzige Stadt und eine klar umrissene Beschäftigtengruppe zugeschnitten, der TV-L gilt bundesweit. Der Spezialitätsgrundsatz greift nach dem Senat jedenfalls dann, wenn beide Tarifverträge – wie hier – mit derselben Gewerkschaft geschlossen wurden. Abschließend entscheiden konnte das BAG allerdings nicht; es hob das Urteil nach § 562 Abs. 1 ZPO auf und verwies die Sache nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zurück nach Hamburg.
Das Parallelverfahren 4 AZR 150/25
Der Vierte Senat hat am 20. Mai 2026 einen zweiten Fall nach denselben Grundsätzen entschieden. Geklagt hatte ein seit dem 1. Juli 2009 beschäftigter Sportplatzwart, dessen Anlage zur Sportplatzgruppe III gehört und der nach Pauschalentgelttabelle 2, Kategorie III, Spalte 1, Zeile 3 vergütet wurde. Er verlangte die Vergütung nach Spalte 3 derselben Zeile.
Das Bundesarbeitsgericht gab seiner Revision statt: Auch hier verdrängt das Hamburger Tarifwerk die allgemeinen Eingruppierungsregeln des TV-L. Dem Kläger steht deshalb ab dem 1. Februar 2022 das höhere Pauschalentgelt zu (Az. 4 AZR 150/25). Der Grundsatz der Spezialität gilt damit unabhängig von der Sportplatzgruppe.
Was bedeutet das für Betroffene?
Die Entscheidung betrifft unmittelbar die Sportplatzwarte der Freien und Hansestadt Hamburg, hat aber weit darüber hinaus Bedeutung. Überall dort, wo neben einem Flächentarifvertrag ein älterer Spartentarifvertrag für eine bestimmte Berufsgruppe weitergilt, kann der speziellere Tarifvertrag die allgemeinen Regeln verdrängen – auch dann, wenn der Flächentarifvertrag jünger und umfassender ist. Für Beschäftigte kann das bares Geld bedeuten, weil Pauschalentgelte, Aufstiege oder Zuschläge der Sparte oft günstiger ausfallen.
Wer vermutet, falsch eingruppiert zu sein, sollte zunächst prüfen, welche Tarifverträge auf das eigene Arbeitsverhältnis überhaupt anwendbar sind. Wichtig sind die eigene Gewerkschaftsmitgliedschaft, die Verbandsmitgliedschaft des Arbeitgebers sowie ein Blick in den Arbeitsvertrag, der häufig auf Tarifwerke verweist. Anschließend gilt es, die konkrete Tätigkeit sorgfältig zu dokumentieren: Aufgabenbeschreibung, Anteile der einzelnen Arbeiten, Berufsausbildung, Dienstjahre.
Entscheidend ist der Zeitfaktor. Tarifverträge des öffentlichen Dienstes enthalten regelmäßig Ausschlussfristen – im TV-L sechs Monate ab Fälligkeit. Wer zu spät fordert, verliert Nachzahlungsansprüche endgültig, selbst wenn die Eingruppierung objektiv falsch war. Der Hamburger Fall zeigt zudem, wie wichtig der Nachweis ist: Der Zugang des Geltendmachungsschreibens vom 16. August 2022 blieb zwischen den Parteien streitig. Ansprüche sollten daher schriftlich und nachweisbar geltend gemacht werden, etwa gegen Empfangsbestätigung oder über die Personalstelle mit Eingangsstempel.
Führt die Geltendmachung nicht weiter, ist die Eingruppierungsfeststellungsklage der übliche Weg. Weil Tarifkonkurrenzen juristisch anspruchsvoll sind und die Fristen kurz, lohnt sich frühzeitige Unterstützung – durch die Gewerkschaft oder eine Kanzlei. Wer seine Eingruppierung prüfen lassen möchte, kann hier einen Anwalt für Arbeitsrecht finden und die Erfolgsaussichten klären, bevor die Ausschlussfrist verstreicht.
Quellen: Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 20.05.2026, Az. 4 AZR 151/25 und 4 AZR 150/25