Teilzeitbeschäftigte, die über ihre vertraglich vereinbarte Stundenzahl hinaus arbeiten, erhalten nach vielen Tarifverträgen erst dann einen Mehrarbeitszuschlag, wenn sie die Arbeitszeit einer Vollzeitkraft überschreiten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Fall aus dem Thüringer Einzelhandel das klageabweisende Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zurückverwiesen (Az. 5 AZR 96/25). Der Streit einer Kassiererin mit 19,25 Wochenstunden um vier Zahlungsposten ist damit noch nicht beendet.
Der Fall: 19,25 Stunden pro Woche und viele Mehrstunden
Die Klägerin arbeitet bei einem Einzelhandelsunternehmen als Mitarbeiterin im Bereich Verkauf und Kasse, vereinbart sind 19,25 Stunden pro Woche. Sie ist außerdem nicht freigestelltes Mitglied des Betriebsrats ihrer Filiale. Für das Arbeitsverhältnis gilt wegen beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag für den Einzelhandel im Freistaat Thüringen vom 11. Dezember 2013 (MTV).
Dieser Tarifvertrag legt eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden fest. Zugleich bestimmt er, dass Arbeitszeit, die darüber hinaus bis zu 40 Stunden pro Woche geleistet wird, zwar zusätzlich, aber ohne Zuschlag zu vergüten ist. Zuschläge sieht der MTV mit 25 Prozent und – ab mehr als 18 Mehrarbeitsstunden im Monat – mit insgesamt 40 Prozent vor.
In den Abrechnungen für April 2019 bis Mai 2020 wies die Arbeitgeberin Mehrstunden aus, die unter anderem aus der Betriebsratstätigkeit der Klägerin stammten. Vergütet wurden diese Stunden bis August 2019 mit 15,66 Euro brutto, danach mit 16,13 Euro brutto – jeweils ohne Zuschlag. Die Klägerin machte die Zuschläge mit vier Schreiben zwischen Juni 2019 und Juni 2020 geltend und verlangte schließlich gerichtlich 404,45 Euro, 193,05 Euro, 59,97 Euro und 49,84 Euro brutto nebst Zinsen. Das Arbeitsgericht gab der Klage teilweise statt, das Thüringer Landesarbeitsgericht wies sie mit Urteil vom 27. März 2025 (2 Sa 411/20) vollständig ab.
Die Entscheidung des Gerichts
Die Revision der Klägerin war erfolgreich. Das BAG hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an das Landesarbeitsgericht zurück, weil die bisherigen Feststellungen für eine endgültige Entscheidung nicht ausreichten (§ 563 Abs. 3, § 562 Abs. 1 ZPO). Zusätzlich wies der Senat eine Widerklage des dem Verfahren beigetretenen Handelsverbands Thüringen e.V. als unzulässig ab; dieser hatte unter anderem eine Feststellung zur Unwirksamkeit der Auslöseschwelle und eine Unterbrechung des Verfahrens für neue Tarifverhandlungen beantragt.
Bei der Auslegung des Tarifvertrags folgte das BAG allerdings der Vorinstanz: Der MTV gewährt Mehrarbeitszuschläge nicht schon ab dem Überschreiten der individuell vereinbarten Arbeitszeit, sondern erst, wenn mehr als 40 Stunden in der Woche gearbeitet werden. Dafür sprechen der Aufbau der Tarifnormen, die Tarifgeschichte und der erkennbare Wille der Tarifvertragsparteien, eine für alle Beschäftigten einheitliche Schwelle festzulegen. Der frühere Manteltarifvertrag von 1991 hatte noch 40 Wochenstunden als regelmäßige Arbeitszeit vorgesehen; die Absenkung auf 38 Stunden sollte die Zuschlagsgrenze unberührt lassen.
Anders bewertete der Senat die zweite Frage: Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, diese einheitliche Schwelle sei mit dem Benachteiligungsverbot für Teilzeitbeschäftigte aus § 4 Abs. 1 TzBfG vereinbar, hielt der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Genau hierauf hatte die Klägerin ihren Anspruch gestützt – in Verbindung mit § 612 Abs. 2 BGB und § 134 BGB, der gegen ein gesetzliches Verbot verstoßende Regelungen für nichtig erklärt. Das Landesarbeitsgericht muss nun erneut verhandeln und entscheiden, auch über die Kosten.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Teilzeitbeschäftigte in tarifgebundenen Betrieben ist die Entscheidung ein wichtiges Signal: Ob eine für alle geltende Zuschlagsgrenze – etwa „mehr als 40 Wochenstunden“ – zulässig ist, entscheidet sich nicht allein am Wortlaut des Tarifvertrags, sondern am gesetzlichen Verbot der Benachteiligung wegen Teilzeit. Wer bei 19 Wochenstunden zehn Zusatzstunden leistet, arbeitet prozentual deutlich mehr über die eigene Vereinbarung hinaus als eine Vollzeitkraft – erhält aber nach solchen Klauseln keinen Zuschlag. Ob dies durch Gesundheitsschutz und Belastungsausgleich sachlich gerechtfertigt ist, bleibt der Kernstreitpunkt.
Praktisch besonders wichtig sind die Fristen. Der Thüringer MTV enthält eine Ausschlussfrist: Ansprüche auf Lohn oder Gehalt verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums schriftlich geltend gemacht werden. Solche tariflichen Verfallklauseln sind im Einzelhandel und in vielen anderen Branchen verbreitet und laufen unabhängig davon, ob die Rechtslage geklärt ist.
Konkret empfiehlt sich daher: Entgeltabrechnungen monatlich prüfen und kontrollieren, ob Mehrstunden korrekt ausgewiesen und wie sie vergütet werden. Eigene Arbeitszeitaufzeichnungen aufbewahren, ebenso Arbeitsvertrag, Dienstpläne und den anwendbaren Tarifvertrag. Zuschläge frühzeitig schriftlich beim Arbeitgeber geltend machen, am besten nachweisbar per E-Mail oder Einschreiben – ein Schreiben wahrt die Frist auch dann, wenn der Arbeitgeber ablehnt. Betriebsratsmitglieder sollten außerdem darauf achten, dass Zeiten der Gremienarbeit vollständig erfasst werden. Anwaltliche Hilfe ist sinnvoll, sobald der Arbeitgeber die Zahlung verweigert oder die Drei-Monats-Frist näher rückt, denn dann kann eine Klage vor dem Arbeitsgericht nötig werden.
Wer unsicher ist, ob eigene Zuschlagsansprüche bestehen und wie sich Verfallfristen berechnen, sollte die Abrechnungen fachlich prüfen lassen: Anwalt für Arbeitsrecht finden. Da die Sache zurückverwiesen wurde, ist der Streit über die Zuschläge im Thüringer Einzelhandel weiter offen.
Quellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil, Az. 5 AZR 96/25 (Entscheidungsdatenbank)