Beschäftigte eines inländischen Betriebsteils können auch dann einen Betriebsrat wählen, wenn der Hauptbetrieb des Unternehmens im Ausland liegt. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Beschluss vom 13. Mai 2026 klargestellt und die Rechtsbeschwerde einer ausländischen Fluggesellschaft zurückgewiesen (Az. 7 ABR 7/25). Für Crews international tätiger Unternehmen ist das eine wichtige Weichenstellung: Die Mitbestimmung endet nicht an der Landesgrenze des Firmensitzes.
Der Fall: Streit um eine Flugzeug-Basis in Deutschland
Eine Fluggesellschaft mit Sitz im Ausland fliegt Flughäfen in ganz Europa an und unterhält dafür im In- und Ausland sogenannte Stationierungsorte, die im Luftverkehr als „Basis“ bezeichnet werden. An einer deutschen Basis waren rund 50 Beschäftigte im Cockpit und etwa 270 Beschäftigte in der Kabine stationiert. Bodenpersonal beschäftigte das Unternehmen dort nicht. Einen Tarifvertrag über die Bildung einer eigenen Vertretung für das fliegende Personal nach § 117 Abs. 2 BetrVG gab es nicht.
Die Flugzeuge waren sämtlich im Ausland registriert und rotierten ohne feste Zuordnung zu einer Basis. Feste Teams bestanden nicht, die Besatzungen wurden über Schicht- und Besetzungspläne zusammengestellt. Entscheidungen über Einstellungen, Entlassungen, Beförderungen, Versetzungen, Disziplinarmaßnahmen und Einsatzpläne traf Führungspersonal im Ausland – kommuniziert wurde über eine Online-Plattform und per Videokonferenz. Vor Ort gab es lediglich ein sogenanntes Airport Office sowie einen Base Captain für das Cockpitpersonal und einen Base Supervisor für die Kabinenbesatzung, deren Aufgaben ein Betriebshandbuch beschrieb.
Nachdem eine Gewerkschaft die Wahl eines Betriebsrats angestoßen hatte, leitete die Arbeitgeberin ein Beschlussverfahren ein. Sie wollte gerichtlich feststellen lassen, dass die Basis keine betriebsratsfähige Organisationseinheit ist. Im März 2023 bildete sich ein Wahlvorstand, im Mai 2025 wurde ein Betriebsrat gewählt. Das Arbeitsgericht wies den Antrag der Arbeitgeberin ab, das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte dies mit Beschluss vom 15. Oktober 2024 (Az. 11 TaBV 295/24).
Die Entscheidung des Gerichts
Das BAG wies die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin zurück. Der tragende Leitsatz lautet sinngemäß: Ob ein inländischer Betriebsteil, der kraft Gesetzes als eigenständiger Betrieb gilt, betriebsratsfähig ist, hängt nicht davon ab, dass auch der Hauptbetrieb in Deutschland liegt.
Hintergrund ist § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG. Danach gilt ein Betriebsteil, der räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt ist, als selbständiger Betrieb – mit der Folge, dass dort ein eigener Betriebsrat gewählt werden kann. Ein „qualifizierter Betriebsteil“ in diesem Sinne setzt ein Mindestmaß an organisatorischer Eigenständigkeit vor Ort voraus. Die Arbeitgeberin hatte argumentiert, ihr gesamter Leitungsapparat einschließlich Personalabteilung sitze im Ausland; Base Captain und Base Supervisor hätten keine Weisungsbefugnis, sondern machten nur Vorschläge. Betriebsrat und Wahlvorstand hielten dem entgegen, die Basis sei schon ein eigener Betrieb nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, jedenfalls aber ein qualifizierter Betriebsteil, weil die beiden Funktionsträger vor Ort Leitungsaufgaben wahrnähmen – so beschreibe es das Betriebshandbuch selbst.
Die Vorinstanzen folgten dieser Sichtweise, und das BAG bestätigte das Ergebnis. Dem sogenannten Territorialitätsprinzip – dem Grundsatz, dass das Betriebsverfassungsgesetz nur für Betriebe in Deutschland gilt – ist damit genügt, weil die Organisationseinheit selbst im Inland liegt. Ebenfalls geklärt hat das Gericht Verfahrensfragen: Mit der Wahl des Betriebsrats endete das Amt des Wahlvorstands, der damit seine Beteiligtenstellung nach § 83 Abs. 3 ArbGG verlor; auch die Gewerkschaft war im Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG nicht mehr anzuhören.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Beschäftigte international aufgestellter Unternehmen ist die Entscheidung von erheblicher praktischer Bedeutung. Wer an einem deutschen Standort arbeitet, dessen Personal- und Leitungsentscheidungen vollständig aus dem Ausland gesteuert werden, kann sich nicht pauschal entgegenhalten lassen, es fehle an einem inländischen Hauptbetrieb. Betroffen sind nicht nur Crews von Fluggesellschaften, sondern auch Verkaufs-, Service- oder Logistikstandorte ausländischer Konzerne und zunehmend digital gesteuerte Einheiten ohne klassische Vor-Ort-Leitung.
Wer eine Betriebsratswahl anstoßen möchte, sollte zunächst die tatsächliche Organisation dokumentieren: Wie viele Beschäftigte sind dem Standort fest zugeordnet? Welche Aufgaben nehmen lokale Funktionsträger wahr – und was steht dazu in Betriebs- oder Organisationshandbüchern? Gerade solche internen Dokumente können belegen, dass vor Ort mehr geschieht als bloße Weiterleitung von Anweisungen.
Wichtig sind zudem die Fristen: Eine Betriebsratswahl kann nach § 19 BetrVG binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses angefochten werden. Eine Verkennung des Betriebsbegriffs führt in aller Regel nur zur Anfechtbarkeit, nicht zur Nichtigkeit der Wahl – der gewählte Betriebsrat bleibt bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Amt. Besteht Streit darüber, welche Einheit betriebsratsfähig ist, lässt sich das vorab im Beschlussverfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG klären. Für das fliegende Personal gilt die Sonderregelung des § 117 BetrVG: Dort kann an die Stelle des Betriebsrats eine tarifvertraglich geregelte Vertretung treten. Fehlt ein solcher Tarifvertrag, bleibt es beim allgemeinen Betriebsverfassungsrecht.
Da die Abgrenzung zwischen Betrieb, Betriebsteil und bloßer Außenstelle stark vom Einzelfall abhängt und Arbeitgeber solche Verfahren häufig durch alle Instanzen führen, ist frühzeitige fachkundige Begleitung sinnvoll – etwa bei der Bildung des Wahlvorstands oder bei der Abwehr eines Feststellungsantrags. Eine passende Vertretung lässt sich über die Suche Anwalt für Arbeitsrecht finden ermitteln.
Quellen: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.05.2026, Az. 7 ABR 7/25 · Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.10.2024, Az. 11 TaBV 295/24