BAG: Sozialtarifvertrag zählt Leiharbeit beim Dienstleister nicht

10. September 2026 5 Min. Lesezeit Redaktion anwaltvergleich.de
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BAG: Sozialtarifvertrag zählt Leiharbeit beim Dienstleister nicht

Foto: Sebastian Koppehel, CC BY 4.0, Wikimedia Commons

Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision einer Arbeitnehmerin zurückgewiesen, die eine höhere Abfindung aus einem Sozialtarifvertrag verlangt hatte. Zeiten, in denen sie als Leiharbeitnehmerin für einen externen Logistikdienstleister im Werk ihres späteren Arbeitgebers eingesetzt war, mussten bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit nicht berücksichtigt werden. Zugleich stellte der Sechste Senat klar, wie sich die Verschmelzung eines beklagten Unternehmens auf ein laufendes Gerichtsverfahren auswirkt (Az. 6 AZR 34/26).

Der Fall: Standortschließung, Sozialtarifvertrag und eine Lücke in der Beschäftigungshistorie

Die Beklagte fertigte an einem Standort unter anderem Scheinwerfer für die Automobilindustrie. Die Werkslogistik – also Lagerhaltung, Kommissionierung und Versand – hatte sie über Jahre an wechselnde externe Dienstleister vergeben, die diese Aufgaben im Rahmen von Werkverträgen mit eigenem Personal erledigten. Räume, Geräte und Betriebsmittel stellte das Werk zur Verfügung. Zum 1. Januar 2022 holte das Unternehmen die Logistik wieder ins eigene Haus (sogenanntes Insourcing).

Weil der Standort zum 31. März 2024 geschlossen werden sollte, schlossen das Unternehmen und die IG Metall am 30. Juni 2023 einen Sozialtarifvertrag. Er sah für gewerkschaftlich organisierte Beschäftigte einen Sockelbetrag von 10.000 Euro brutto und zusätzlich eine nach Betriebszugehörigkeit berechnete Komponente vor – Bruttomonatsentgelt mal Faktor 1,5 pro angefangenem Jahr, begrenzt auf 220.000 Euro. Ausdrücklich sollten dabei auch Zeiten mitzählen, in denen Beschäftigte als Leiharbeitnehmer im Werk eingesetzt waren. Für Leiharbeitnehmer selbst enthielt der Tarifvertrag eine eigene Pauschale von 5.000 Euro brutto.

Die Klägerin arbeitete von September 2014 bis Oktober 2017 bei einem Zeitarbeitsunternehmen und wurde von dort in der Werkslogistik eingesetzt – allerdings für den externen Dienstleister, nicht für das Werk selbst. Anschließend war sie beim Logistikdienstleister angestellt und wurde durch das Insourcing zum 1. Januar 2022 Arbeitnehmerin der Beklagten. Ihr Arbeitsverhältnis endete zum 31. März 2024 durch dreiseitigen Vertrag. Die Abfindung von 40.096,43 Euro brutto berücksichtigte die Zeiten ab Oktober 2017. Weitere 11.827,04 Euro brutto forderte sie für die Leiharbeitszeit – vergeblich.

Die Entscheidung des Gerichts

Arbeitsgericht und Thüringer Landesarbeitsgericht (Urteil vom 25. November 2025, Az. 1 Sa 66/25) wiesen die Klage ab. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte das Ergebnis: Die Revision blieb erfolglos, die Abfindung war zutreffend berechnet, ein weitergehender Anspruch bestand nicht. Die Kosten der Revision trägt die Klägerin.

Entscheidend war die Auslegung des Sozialtarifvertrags. Er knüpft an Einsätze „bei“ dem Unternehmen an – gemeint sind damit Zeiten, in denen das Werk selbst Entleiher war, also selbst einen Vertrag mit dem Zeitarbeitsunternehmen geschlossen und die Leiharbeitskraft eingesetzt hatte. Wer dagegen von einem Zeitarbeitsunternehmen an einen externen Werkvertragspartner überlassen wurde und nur räumlich im Werk tätig war, fällt nicht darunter. Auf angebliche frühere Betriebsübergänge nach § 613a BGB konnte die Klägerin ihren Anspruch ebenfalls nicht stützen; der Betriebsübergang durch das Insourcing war unstreitig, die weiteren Übergänge blieben bestritten.

Bemerkenswert ist der prozessuale Teil der Entscheidung. Die ursprünglich beklagte Gesellschaft war während des Verfahrens durch Verschmelzung erloschen, die aufnehmende Gesellschaft hatte zudem umfirmiert. Mit der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister geht das Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG), der übertragende Rechtsträger erlischt (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 UmwG). Damit verliert er auch seine Parteifähigkeit nach § 50 ZPO – ein Punkt, den das Gericht in jeder Verfahrenslage von Amts wegen prüfen muss. Die Folge ist ein gesetzlich angeordneter Parteiwechsel auf die übernehmende Gesellschaft, der keine Klageänderung darstellt und noch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen ist. Weil ein Prozessbevollmächtigter bestellt war und keine Aussetzung beantragt wurde, trat die Rechtsnachfolgerin ohne Unterbrechung in den Prozess ein (§ 246 ZPO); die Vollmacht wirkte fort. Die falsche Bezeichnung in den Rubren der Vorinstanzen berichtigte der Senat als offenbare Unrichtigkeit nach § 319 ZPO.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Beschäftigte bei Standortschließungen ist die Botschaft klar: Es kommt auf den Wortlaut des Sozialtarifvertrags an, nicht auf das Gefühl langjähriger Zugehörigkeit. Wer jahrelang im gleichen Werk gearbeitet hat, aber formal bei einem Zeitarbeitsunternehmen oder einem Werkvertragspartner angestellt war, kann bei der Abfindung deutlich schlechter dastehen. Bestätigungsschreiben des Arbeitgebers über eine „durchgängige Tätigkeit“ ändern daran nichts, wenn der Tarifvertrag eine andere Zurechnung vorsieht.

Praktisch sollten Betroffene ihre komplette Beschäftigungshistorie dokumentieren: Arbeitsverträge, Überlassungsverträge, Einsatzbestätigungen, Lohnabrechnungen und Unterlagen zu Betriebsübergängen. Wichtig ist, wer jeweils Vertragspartner und wer Entleiher war. Ebenso prüfen sollten Sie Stichtage für die Gewerkschaftsmitgliedschaft – im entschiedenen Fall war der 31. März 2023 maßgeblich – und die Fristen für tarifliche oder vertragliche Ansprüche, die häufig nur wenige Monate betragen. Wird eine Abfindung gekürzt oder ein Aufhebungsvertrag vorgelegt, lohnt eine anwaltliche Prüfung vor der Unterschrift, weil sich die Berechnungsgrundlage danach kaum noch korrigieren lässt. Auch die Frage, ob ein früherer Dienstleisterwechsel ein Betriebsübergang war, ist juristisch anspruchsvoll und sollte nicht ohne Beratung beurteilt werden.

Wer Zweifel an der Höhe seiner Abfindung hat oder Ansprüche aus einem Sozialtarifvertrag durchsetzen möchte, sollte die Unterlagen frühzeitig sichten lassen: Anwalt für Arbeitsrecht finden.

Quellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.07.2026, Az. 6 AZR 34/26 · Weiterführend: Meldung zur Entscheidung

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Häufig gestellte Fragen

Zählen Leiharbeitszeiten bei der Abfindung mit?
Das hängt vom Wortlaut des Tarifvertrags ab. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zählen nur Zeiten, in denen das Unternehmen selbst Entleiher war – also selbst einen Vertrag mit dem Zeitarbeitsunternehmen geschlossen hatte. Wurde die Leiharbeitskraft an einen externen Werkvertragsdienstleister überlassen und war nur räumlich im Werk tätig, bleibt diese Zeit außer Betracht.
Was passiert mit einem Prozess, wenn der beklagte Arbeitgeber verschmolzen wird?
Mit Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister geht das Vermögen auf den übernehmenden Rechtsträger über, der übertragende erlischt. Es kommt zu einem gesetzlich angeordneten Parteiwechsel; der Rechtsnachfolger tritt in den laufenden Prozess ein. War ein Anwalt bestellt, wird das Verfahren nicht unterbrochen, und eine falsche Bezeichnung im Urteilsrubrum kann berichtigt werden.
Was ist ein Sozialtarifvertrag?
Ein Sozialtarifvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft, die die wirtschaftlichen Nachteile einer Betriebsänderung – etwa einer Standortschließung – abfedern soll. Typisch sind Abfindungen, die sich aus einem Sockelbetrag und einer nach Betriebszugehörigkeit berechneten Komponente zusammensetzen. Ansprüche haben oft nur Beschäftigte, die zu einem Stichtag Gewerkschaftsmitglied waren.
Welche Unterlagen sollte ich bei Zweifeln an der Abfindungshöhe sammeln?
Sinnvoll sind alle Arbeits- und Überlassungsverträge, Einsatzbestätigungen, Lohnabrechnungen, Schreiben zu Betriebsübergängen sowie der Sozialtarifvertrag selbst und der Nachweis der Gewerkschaftsmitgliedschaft. Wichtig ist die Frage, wer jeweils Vertragspartner und wer Entleiher war. Prüfen Sie zudem Ausschlussfristen, die häufig nur wenige Monate laufen.
Mit KI erstellt Stand: 10. September 2026

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